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IV ZB 36/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 36/06 vom 18. Juli 2007 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG §§ 13a, 27; ZPO §§ 103, 574 Das statthafte Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensa- chen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die § 13a Abs. 3 FGG auf Vorschrif- ten der Zivilprozessordnung verweist, ist die sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 27 ff. FGG, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO zum Bundesgerichtshof; die sofortige weitere Beschwerde ist allerdings nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; im An- schluss an BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 - NJW 2007, 158). BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZB 36/06 - OLG München LG München I - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 18. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde wird an das Oberlandes- gericht München zurückgegeben. Gründe: I. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht hat die Kosten festgesetzt, die die Beteiligten zu 1 und zu 2 den anderen Beteiligten aufgrund eines Erbscheinsverfahrens zu erstatten haben. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 änderte das Landgericht die Kostenfestset- zungsbeschlüsse durch einen Kammerbeschluss ab, in dem die Rechts- beschwerde zugelassen wurde. Gegen diesen Beschluss haben die an- deren Beteiligten Rechtsmittel eingelegt. 1 Das Oberlandesgericht hält sich in Übereinstimmung mit dem Be- schluss des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2004 (V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412, unter II 1) für zuständig, sieht sich aber an einer eige- nen Sachentscheidung gehindert durch den Beschluss des Bundesge- richtshofs vom 9. März 2006 (V ZB 164/05 - NJW 2006, 2495), in dem über eine Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwil- 2 - 3 - ligen Gerichtsbarkeit sachlich entschieden wurde, ohne die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Frage zu ziehen. Deshalb hat das Oberlan- desgericht die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. II. Die Vorlage ist unzulässig. Deren Voraussetzungen sind inzwi- schen weggefallen. 3 1. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die seinem Be- schluss vom 9. März 2006 hinsichtlich der Zuständigkeit zugrunde lie- gende Rechtsauffassung in einem Beschluss vom 28. September 2006 (V ZB 105/06 - NJW 2007, 158 Tz. 14) ausdrücklich aufgegeben. Er ist zu seiner im Beschluss vom 30. September 2004 (aaO) vertretenen An- sicht zurückgekehrt, dass es bis zu der vom Bundesministerium der Jus- tiz geplanten Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den An- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der eigenen und ab- schließenden Zuständigkeitsregelung in den §§ 27 ff. FGG verbleibe. Auch nach Ansicht des erkennenden Senats ist - sofern keine gesetzli- che Sonderregelung besteht - das statthafte Rechtsmittel gegen Be- schwerdeentscheidungen in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbar- keit, für die § 13a Abs. 3 FGG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist, die sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 27 ff. FGG, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, und nicht die Rechtsbe- schwerde nach §§ 574 ff. ZPO zum Bundesgerichtshof; die sofortige wei- tere Beschwerde ist allerdings nur statthaft, wenn sie vom Beschwerde- gericht zugelassen wird (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 4 - 4 - 5 2. Damit besteht keine Notwendigkeit mehr für eine nochmalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Auslegung der gesetzli- chen Zuständigkeitsregelung in der hier vorgelegten Sache. § 28 FGG dient der Wahrung der Rechtseinheit. Diesem Zweck ist auch dann ge- nügt, wenn die zur Vorlage führende Rechtsfrage jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vorlage geklärt ist (BGHZ 5, 356, 357 f.; BGH, Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 25/84 - WM 1985, 1325 un- ter 1; Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl. § 28 Rdn. 31). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 05.09.2006 - 16 T 13378/06 - OLG München, Entscheidung vom 25.10.2006 - 32 Wx 145/06 -