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IV ZB 36/06

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 18. Juli 2007 IV ZB 36/06 FGG §§ 13a, 27; ZPO §§ 103, 574 Sofortige Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel gegen Beschwerde-entscheidungen in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 4zb36_06 letzte Aktualisierung: 18.7.2007 BGH, 18.7.2007 - IV ZB 36/06 FGG §§ 13a, 27; ZPO §§ 103, 574 Sofortige Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das statthafte Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die § 13a Abs. 3 FGG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist, ist die sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 27 ff. FGG , über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO zum Bundesgerichtshof; die sofortige weitere Beschwerde ist allerdings nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. September 2006 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 36/06 vom 18. Juli 2007 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG §§ 13a, 27; ZPO §§ 103, 574 Das statthafte Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die § 13a Abs. 3 FGG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist, ist die sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 27 ff. FGG , über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO zum Bundesgerichtshof; die sofortige weitere Beschwerde ist allerdings nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ; im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 - NJW 2007, 158). BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZB 36/06 - OLG München LG München I Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 18. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde wird an das Oberlandesgericht München zurückgegeben. Gründe: I. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht hat die Kosten festgesetzt, die die Beteiligten zu 1 und zu 2 den anderen Beteiligten aufgrund eines Erbscheinsverfahrens zu erstatten haben. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 änderte das Landgericht die Kostenfestsetzungsbeschlüsse durch einen Kammerbeschluss ab, in dem die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde. Gegen diesen Beschluss haben die anderen Beteiligten Rechtsmittel eingelegt. Das Oberlandesgericht hält sich in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2004 (V ZB 16/04 NJW 2004, 3412 , unter II 1) für zuständig, sieht sich aber an einer eigenen Sachentscheidung gehindert durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2006 (V ZB 164/05 - NJW 2006, 2495 ), in dem über eine Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sachlich entschieden wurde, ohne die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Frage zu ziehen. Deshalb hat das Oberlanvorgelegt. II. Die Vorlage ist unzulässig. Deren Voraussetzungen sind inzwischen weggefallen. 1. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die seinem Beschluss vom 9. März 2006 hinsichtlich der Zuständigkeit zugrunde liegende Rechtsauffassung in einem Beschluss vom 28. September 2006 (V ZB 105/06 - NJW 2007, 158 Tz. 14) ausdrücklich aufgegeben. Er ist zu seiner im Beschluss vom 30. September 2004 (aaO) vertretenen Ansicht zurückgekehrt, dass es bis zu der vom Bundesministerium der Justiz geplanten Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der eigenen und abschließenden Zuständigkeitsregelung in den §§ 27 ff. FGG verbleibe. Auch nach Ansicht des erkennenden Senats ist - sofern keine gesetzliche Sonderregelung besteht - das statthafte Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die § 13a Abs. 3 FGG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist, die sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 27 ff. FGG , über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO zum Bundesgerichtshof; die sofortige weitere Beschwerde ist allerdings nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). 2. Damit besteht keine Notwendigkeit mehr für eine nochmalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Auslegung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung in der hier vorgelegten Sache. § 28 FGG dient der Wahrung der Rechtseinheit. Diesem Zweck ist auch dann genügt, wenn die zur Vorlage führende Rechtsfrage jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vorlage geklärt ist ( BGHZ 5, 356 , 357 f.; BGH, Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 25/84 - WM 1985, 1325 unter 1; Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl. § 28 Rdn. 31). Terno Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Seiffert Felsch Vorinstanzen: Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 18.07.2007 Aktenzeichen: IV ZB 36/06 Rechtsgebiete: Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: NJW-RR 2008, 305 ZEV 2007, 536 Normen in Titel: FGG §§ 13a, 27; ZPO §§ 103, 574