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Entscheidung

NotZ 88/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 88/07 vom 23. Juli 2007 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 23. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juni 2007 - Not 8/07 - wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtli- chen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt Gründe: Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.1 2 Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (Beschluss vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Senatsbeschluss vom 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlass einst- weiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundes- - 3 - gerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschluss vom 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 1. Februar 1999 - NotZ 1/99 - nicht veröffentlicht). Ein möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechts- schutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Senatsbeschluss vom 14. April 1994 aaO), ist nicht gegeben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in den entscheidungserheblichen Punkten nicht von denjenigen, die den genannten Senatsbeschlüssen zugrunde gelegen haben. Das Oberlandesge- richt hat auch im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache gestellten Antrags geprüft und ohne sachfremde, objektiv willkürliche Erwägungen ver- neint. Damit ist dem Antragsteller der Rechtsschutz, auf den er in diesem Ver- fahren von Verfassungs wegen Anspruch hat, gewährt worden. Schlick Wendt Becker Ebner Bauer Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 11.06.2007 - Not 8/07 -