OffeneUrteileSuche
Entscheidung

NotZ 17/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 17/09 vom 26. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 26. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann sowie den Notar Eule und die Notarin Dr. Brose-Preuß beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 30. Juni 2009 - Not 5/09 - wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtli- chen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt Gründe: Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.1 Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (Beschluss vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Senatsbeschluss vom 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlass einst- 2 - 3 - weiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundes- gerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschluss vom 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.; zuletzt Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 80/07 und NotZ 88/07 - bei juris abrufbar). Ein möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effek- tiven Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Se- natsbeschluss vom 14. April 1994 aaO), ist nicht gegeben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in den entscheidungserheblichen Punkten nicht von denjeni- gen, die den genannten Senatsbeschlüssen zugrunde gelegen haben. Das O- berlandesgericht hat auch im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache gestellten Antrags geprüft und ohne sachfremde, objektiv willkürliche Erwägun- gen verneint. Damit ist dem Antragsteller der Rechtsschutz, auf den er in die- sem Verfahren von Verfassungs wegen Anspruch hat, gewährt worden. Soweit der Antragsteller - im Anschluss an das Schreiben des Vorsitzen- den des Senats vom 27. August 2009, in dem dieser auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen hat - darzutun versucht hat, dass die vorliegende Fallgestaltung entscheidend anders gelagert ist als diejenige, über die der Senat in den genannten Beschlüssen vom 23. Juli 2007 zu befin- 3 - 4 - den hatte, stellen seine Ausführungen letztlich nur den Versuch dar nachzuwei- sen, dass das Oberlandesgericht in der Sache falsch entschieden hat. Das ist ihm verwehrt. Schlick Wendt Herrmann Eule Brose-Preuß Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 30.06.2009 - Not 5/09 -