Entscheidung
X ZR 109/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 109/05 vom 24. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck beschlossen: 1. Im Tatbestand des Urteils vom 15. Mai 2007 wird auf Seite 3 in Zeile 7 das Wort "Grundstücksverkehrsordnung" durch "Grund- stücksverkehrsverordnung" ersetzt. 2. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag der Kläge- rin wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Das Wort "Grundstücksverkehrsordnung" war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit durch "Grundstücksverkehrsverordnung" zu ersetzen. Es handelt sich um einen Diktat- oder Schreibfehler bei der Über- nahme des Wortes aus dem Tatbestand des Berufungsurteils (dort Seite 2 letz- te Zeile). 1 2. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag ist nicht begrün- det. Nach § 320 Abs. 1 ZPO wäre eine Unrichtigkeit, Auslassung, Dunkelheit oder ein Widerspruch erforderlich, die indessen nicht vorliegen. Insbesondere liegt keine Auslassung vor. Die Klägerin erstrebt die Einfügung von Zuständig- 2 - 3 - keiten und Verfahrensmöglichkeiten des Liegenschaftsamtes, welche weder von den Parteien vorgetragen worden noch von den Gerichten geprüft noch entscheidungserheblich sind. Melullis Scharen Ambrosius Mühlens Meier-Beck Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 13 O 214/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.06.2005 - 13 U 72/04 -