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Beschluss

29 W 35/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0908.29W35.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Anfechtung der Überleitungsanzeige des Sozialleistungsträgers vor den Fachgerichten ist im Hinblick auf die Aktivlegitimation des Sozialleistungsträgers im Deckungsprozess vor dem Zivilgericht vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 10.01.2006, Az. X ZR 109/05, openJur 2011, 12090, Rn. 7).

  • 2.

    Die Tatbestandswirkung der Überleitungsanzeige ändert nichts an der Vorgreiflichkeit der fachgerichtlichen Entscheidung darüber, ob die Überleitungsanzeige Bestand hat.

  • 3.

    Ausschlaggebend für Erfolg oder Misserfolg eines Aussetzungsantrages bei Anfechtung der Überleitungsanzeige ist daher die gerichtliche Ermessensausübung nach § 148 ZPO.

  • 4.

    Werden im fachgerichtlichen Verfahren lediglich Einwendungen vorgebracht, die das Bestehen des im Deckungsprozess zu prüfenden Anspruchs betreffen und ist das Bestehen eines solchen Anspruchs nicht offensichtlich ausgeschlossen, liegt eine Aussetzung nach § 148 ZPO nicht nahe.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 19.07.2023 aufgehoben. Die Entscheidung über das Aussetzungsgesuch der Beklagten wird dem Landgericht Münster übertragen.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anfechtung der Überleitungsanzeige des Sozialleistungsträgers vor den Fachgerichten ist im Hinblick auf die Aktivlegitimation des Sozialleistungsträgers im Deckungsprozess vor dem Zivilgericht vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 10.01.2006, Az. X ZR 109/05, openJur 2011, 12090, Rn. 7). 2. Die Tatbestandswirkung der Überleitungsanzeige ändert nichts an der Vorgreiflichkeit der fachgerichtlichen Entscheidung darüber, ob die Überleitungsanzeige Bestand hat. 3. Ausschlaggebend für Erfolg oder Misserfolg eines Aussetzungsantrages bei Anfechtung der Überleitungsanzeige ist daher die gerichtliche Ermessensausübung nach § 148 ZPO. 4. Werden im fachgerichtlichen Verfahren lediglich Einwendungen vorgebracht, die das Bestehen des im Deckungsprozess zu prüfenden Anspruchs betreffen und ist das Bestehen eines solchen Anspruchs nicht offensichtlich ausgeschlossen, liegt eine Aussetzung nach § 148 ZPO nicht nahe. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 19.07.2023 aufgehoben. Die Entscheidung über das Aussetzungsgesuch der Beklagten wird dem Landgericht Münster übertragen. Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen. Gründe: I. Der Kläger als Sozialleistungserbringer nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Rückzahlung einer Schenkung in Anspruch, die die Beklagte von den Sozialleistungsempfängern, ihren Großeltern, erhalten haben soll. Mit Überleitungsanzeige vom 09.06.2022 hat er die streitgegenständlichen Ansprüche auf sich übergeleitet. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ficht die Beklagte die Überleitungsanzeige in Verfahren vor dem Verwaltungs- und dem Sozialgericht an. In diesen Verfahren vertritt sie die Auffassung, die Überleitungsanzeige sei rechtswidrig, da ihr – der hiesigen Beklagten – offensichtlich kein Rückforderungsanspruch gegen ihre Großeltern zustehe, was im Sinne einer Negativevidenz auch im Verwaltungsverfahren Berücksichtigung finden müsse. Weiter beruft sie sich auf eine fehlende Leistungsfähigkeit und erhebt die Notbedarfseinrede des § 529 Abs. 2 BGB. Mit Antrag vom 06.06.2023 hat die Beklagte beantragt, das Verfahren gem. § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Entscheidung der Rechtsstreite S 11 SO 420/22 (Sozialgericht Münster) und 6 K 2961/22 (Verwaltungsgericht Münster) auszusetzen. Der Kläger ist dem Aussetzungsantrag entgegengetreten. Der zuständige Einzelrichter der 4. Zivilkammer hat den Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 19.07.2023 abgelehnt. Die Anfechtung der Überleitungsanzeige allein begründe keinen Aussetzungsgrund. Das Zivilgericht sei an die Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes gebunden, ohne dass es auf dessen Anfechtung ankomme. Dass die Überleitungsanzeige als klagebegründende Tatsache später wegfallen könne, ändere daran nichts, da der Kläger dann nach § 812 BGB auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden könne. Selbst wenn man die Voraussetzungen des § 148 ZPO für gegeben erachten würde, scheide eine Aussetzung aus, wenn nicht besondere Umstände vorlägen. Solche seien hier nicht vorgetragen. Mit ihrer am 24.07.2023 eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 20.07.2023 zugestellten, Beschluss. Mit der Beschwerde verfolgt sie ihr Aussetzungsbegehren weiter und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen. So legt sie mit der Beschwerde die beim Verwaltungs- und Sozialgericht eingereichten Klageschriften vor und beruft sich zur Frage der Vorgreiflichkeit auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2006, Az. X ZR 109/05. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 25.07.2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere den Inhalt der Klageschriften zum Verwaltungsgericht und zum Sozialgericht Münster vom 28.10.2022 Bezug genommen. Der originär zuständige Einzelrichter des Senats hat die Entscheidung mit Beschluss vom 17.08.2023 auf den Senat übertragen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Aussetzungsentscheidung an das Landgericht. Denn mit der vom Landgericht gegebenen Begründung kann die Aussetzung nicht versagt werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die beiden von der Beklagten in Bezug genommenen Verfahren vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO (hierzu unter 1.). Über die Frage der Aussetzung ist daher nach pflichtgemäßem Ermessen neu zu entscheiden, weshalb der Senat, der das Ermessen nicht an Stelle des erstinstanzlichen Gerichts ausüben darf, die Sache zurückverweist (hierzu unter 2.). 1. Die Aussetzung kann vorliegend nicht mit der Begründung versagt werden, die von der Beklagten angeführten Verfahren seien nicht vorgreiflich für den vorliegenden Rechtsstreit. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 – X ZB 26/04 –, BGHZ 162, 373-378, Rn. 8 m.w.N.). Die Frage, ob ein fachgerichtliches Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO für den vom Leistungsträger geführten Deckungsprozess ist, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. a) Ein Teil der Rechtsprechung verneint die Vorgreiflichkeit (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.1988, 2 WF 82/88, FamRZ 1988, 633; LG Hannover, Urteil vom 24.02.1982, 11 S 418/81, MDR 1982, 586, das Vorgreiflichkeit nur annehmen will, wenn im Rahmen der Anfechtung die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels angeordnet wurde; ebenso Schulz, MDR 1983, 101). Hierfür wird im Wesentlichen die Tatbestandswirkung der Überleitungsanzeige als Verwaltungsakt angeführt, weshalb das Zivilgericht bis zur Aufhebung der Überleitungsanzeige von deren Rechtmäßigkeit auszugehen habe und deren bloße Anfechtung an ihrer Bindungswirkung nichts ändere (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Schulz a.a.O.). Soweit auch das OLG Zweibrücken (Urteil vom 04.12.1985, 2 UF 10/85, FamRZ 1986, 190) und das LG Münster (Urteil vom 12.01.1983, 14 O 696/82, NJW 1984, 1188) teilweise hier eingeordnet werden (so OLG Hamm a.a.O.; KG, Beschluss vom 09.01.1998, 18 WF 9310/97, juris Rn. 5) verkennt dies, dass diese Gerichte jeweils eine Ermessensentscheidung nach § 148 ZPO getroffen und damit gerade nicht die tatbestandliche Frage der Vorgreiflichkeit verneint haben. b) Demgegenüber gehen das Kammergericht und der Bundesgerichtshof davon aus, dass eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO zu bejahen ist und es damit auf die Ausübung des Ermessens ankommt (vgl. KG, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 10.01.2006, X ZR 109/05, openJur 2011, 12090, Rn. 7 sowie https://dejure.org/ext/f32e25574c13d2d0c9ae8254c4792594 ; mit überzeugender Begründung außerdem LG Duisburg, Beschluss vom 02.02.1982, 4 T 212/81, MDR 1983, 138; nach hiesigem Verständnis implizit ebenso OLG Zweibrücken a.a.O. und LG Münster a.a.O.; ferner: Stein/Jonas/Roth, ZPO, § 148 Rn. 14 m.w.N.). Entscheidend ist danach, dass dem Anspruch des klagenden Sozialleistungsträgers die Grundlage entzogen wird, wenn der Überleitungsbescheid aufgehoben wird (so insbesondere BGH a.a.O.). c) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Aktivlegitimation des Sozialleistungsträgers im zivilgerichtlichen Deckungsprozess mit der Wirksamkeit des Überleitungsbescheids steht und fällt. Wird dieser im verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Verfahren aufgehoben, entfällt die Aktivlegitimation im Deckungsprozess. Für ein wesentliches Element des Zivilprozesses ist damit das Verfahren, in dem der Überleitungsbescheid angefochten wird, präjudiziell. Dies verkennt die Gegenauffassung, wenn sie die Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes dafür ins Feld führt, dass bis zum Abschluss des Verfahrens und mangels Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Aktivlegitimation aus der Überleitungsanzeige folgt. Gerade dies zeigt ja die Präjudizialiät. Die weitere Frage, ob es zweckmäßig ist, den Streit über die Wirksamkeit der Überleitungsanzeige abzuwarten oder die Beklagte auf einen möglichen Rückforderungsprozess zu verweisen, ist demgegenüber im Rahmen der Ermessensausübung nach § 148 ZPO zu entscheiden. 2. Der Senat kann jedoch nicht in der Sache entscheiden und muss sie zur Ausübung des Ermessens nach § 148 ZPO zurückverweisen. Aussetzungsentscheidungen unterliegen in rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkten Prüfungsmaßstab durch das Beschwerdegericht. Die angefochtene Entscheidung ist darauf zu kontrollieren, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist, Verfahrensfehler vorliegen oder das Erstgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat; ob es zweckmäßig ist, ein Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen, kann hingegen nicht nachgeprüft werden; insofern muss der Beschluss erkennen lassen, dass es zu einer Abwägung der entscheidenden Umstände gekommen ist, ansonsten unterliegt er der Aufhebung; etwas anderes gilt nur dann, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 18 m.w.N.). Von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig hat das Landgericht keine Ermessensentscheidung getroffen. Die insoweit ohne nähere Begründung angestellte Hilfserwägung, dass auch bei Annahme der Voraussetzungen des § 148 ZPO eine Aussetzung nur bei besonderen, hier nicht vorgetragenen Umständen in Betracht komme, kann die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens nicht ersetzen. Auch wenn eine Aussetzung aus Sicht des Senats schon deswegen nicht nahe liegt, weil die Beklagte sich in den Verfahren vor dem Verwaltungs- und dem Sozialgericht nur mit Einwendungen verteidigt, die allein im vorliegenden Zivilprozess relevant sind – soweit sich die Beklagte auf die Negativ-Evidenz beruft, verkennt sie die Reichweite dieses Arguments, da es für die Wirksamkeit der Überleitung genügt, dass nach dem objektiven Recht abstrakt-begrifflich das Vorhandensein eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs in Betracht kommt, also nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1975 – V C 28.75 –, BVerwGE 49, 311-316, Rn. 13-15 m.w.N. – und die fachgerichtlich zu prüfenden Fragen der Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige überhaupt nicht im Streit stehen (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.), ist das Ermessen hier noch nicht auf Null reduziert. Im zurückverwiesenen Verfahren über die Aussetzung wird die Kammer sich erforderlichenfalls – wenn nicht eine Ablehnung des Antrages insgesamt aus anderen Gründen ermessensgerecht ist – auch damit auseinanderzusetzen haben, dass allenfalls eines der beiden in Bezug genommenen Verfahren eine Aussetzung rechtfertigen kann, da die Aussetzung im Hinblick auf ein unzulässiges Verfahren kaum ermessensgerecht sein dürfte. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Senat lässt angesichts des dargestellten Streitstandes die Rechtsbeschwerde für den Kläger gem. § 547 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu, da die angeführte Entscheidung des BGH zwar der hier vertretenen Auffassung entspricht, sich jedoch zu dem vorliegenden Meinungsstreit überhaupt nicht verhält. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .