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Entscheidung

III ZA 17/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 17/07 vom 13. September 2007 in dem Rechtsstreit Kläger und Antragsteller, gegen Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalts für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stutt- gart vom 18. Juni 2007 - 13 S 97/07 - wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). Dieses Rechtsmittel ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, soweit die Verwerfung einer Berufung als unzulässig angefochten werden soll (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist das Beru- fungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die gemäß § 511 Abs. 2 ZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Maßgebend ist der Wert, mit dem der Kläger im vorliegenden Verfahren unterlegen ist und nicht, wie er an- scheinend meint, der Betrag der bereits titulierten Gegenforderungen der Be- klagten. 1 - 3 - Soweit der Kläger auch die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts für das Berufungsverfahren anfechten möchte, ist die Rechtsbeschwerde be- reits unstatthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). 2 Schlick Kapsa Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2007 - 14 C 6631/06 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.06.2007 - 13 S 97/07 - Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2007 - 14 C 6631/06 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.06.2007 - 13 S 97/07 -