Entscheidung
III ZA 17/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 17/07 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Kläger und Antragsteller, gegen Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozessbevollmächtigte: - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2007 aufzufassende "Beschwerde" des Klägers wird zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkam- mer des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2007 - 13 S 97/07 - wird abgelehnt. Gründe: Soweit sich der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2007 wendet, durch den die Bestellung eines Notanwalts für die Rechtsbe- schwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Stuttgart abgelehnt wurde, gibt sein Vorbringen in dem Schreiben vom 29. September 2007 keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechts- lage. 1 Aus der Betreffangabe in seiner Zuschrift vom 29. September 2007 ergibt sich weiter, dass der Kläger nunmehr Prozesskostenhilfe für die Rechtsbe- 2 - 3 - schwerde beantragt. Dieser Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 13. Septem- ber 2007 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Der Kläger kann nicht damit rechnen, auf weitere Eingaben in dieser Sache eine Antwort zu erhalten. 3 Schlick Kapsa Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2007 - 14 C 6631/06 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.06.2007 - 13 S 97/07 – Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2007 - 14 C 6631/06 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.06.2007 - 13 S 97/07 -