Entscheidung
IX ZR 60/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 60/07 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin Lohmann beschlossen: Die Beklagten werden, nachdem sie die Nichtzulassungsbe- schwerde gegen das am 25. Januar 2007 verkündete Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihnen aufer- legt (§ 565, § 516 Abs. 3 ZPO). Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 2.556,46 € festgesetzt. Gründe: Der Gebührenstreitwert für die noch vor Antragstellung und Begründung zurückgenommene Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer der Beklagten. Da die Beklagten der Parteiänderung in der Berufungsinstanz widersprochen haben und das ange- fochtene Urteil diese für zulässig erklärt, ist der Wert der davon betroffenen An- 1 - 3 - träge zu 2, 4, 5, 6 und 11 zu Grunde zu legen (vgl. RGZ 40, 416, 417; BGHZ 37, 264, 268; BGH, Urt. v. 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess 12. Aufl. Rn. 6466; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 3 Rn. 15, Stichworte „Zwischenstreit“ und „Prozessvoraussetzungen“). Die Vorinstanzen haben diese Anträge unter Be- rücksichtigung der Angaben des Klägers zutreffend wie folgt bewertet: Antrag zu 2: 1.000 DM Antrag zu 4: 2.000 DM Antrag zu 5: 1.000 DM Antrag zu 6: 1.000 DM Antrag zu 11: 1.000 DM. Der Antrag zu 11 ist bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts nicht einzubeziehen, weil er auf zweiter Stufe nach den Klageanträgen zu 3 bis 6 2 - 4 - gestellt worden und bei der Stufenklage gemäß § 44 GKG nur der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend ist. Fischer Ganter Gehrlein Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 14.11.2001 - 9 O 135/99 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 25.01.2007 - 27 U 3/02 -