Urteil
27 U 3/02
OLG Frankfurt 27. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2008:0626.27U3.02.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. November 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt abgeändert:
1, Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars N1 vom ...1972 (UR .../72) und den vollstreckbaren Urkunden des Notars N2 vom ...1981 (UR .../1981), vom ...1984 (UR .../1984), vom ...1988 (UR …/1988) und vom ...1988 (UR .../1988) wird gegenüber dem Kläger für unzulässig erklärt, soweit sie über folgende Beträge hinausgeht:
- 54.071,72 € nebst Zinsen aus 54.135,12 € vom 13.04.1995 bis 04.11.1999 und aus 54.071,72 € seit 05.11.1999
- Zinsen aus 170.656,95 € für die Zeit vom 16.06.1995 bis 25.06.1999
- 180.922,77 € nebst Zinsen seit dem 13.04.1995
- 112.923,92 € nebst Zinsen seit dem 13.04.2005
- 219.712,99 € nebst Zinsen seit dem 13.04.1995
- 66.607,14 € nebst Zinsen seit dem 13.04.1995
- 170.130,71 € nebst Zinsen aus 178.557,55 € vom 16.06.1995 bis 05.11.1999 und aus 170.130,71 € seit dem 06.11.1999
- Zinsen aus 149.330,71 € für die Zeit vom 16.06.1995 bis 14.07.1999
- 152.299,57 € nebst Zinsen aus 253.718,33 € vom 16.06.1995 bis 17.03.1997, aus 232.163.36 € vom 18.03.1997 bis 14.07.1999 und aus 152.299,57 € seit 15.07.1999
- 2.486.178,82 € nebst Zinsen seit dem 14.10.2004
Der Zinssatz für die vorgenannten Zinsen beträgt für die Zeit bis 30.04.1999 2,5 Prozentpunkte über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, für die Zeit ab 01.05.1999 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und für die Zeit ab 01.01.2003 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 1) aus Darlehensverträgen gegenüber dem Kläger keine weitergehenden Forderungen zustehen als die in vorstehender Ziffer genannten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des ersten Rechtszugs zu tragen.
Von den Kosten des zweiten Rechtszugs haben zu tragen:
- der Kläger die Kosten der Beklagten zu 1) und 2) in vollem Umfang, die Gerichtskosten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 95 %
- der Beklagte zu 3) seine eigenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang, die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten zu 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte zu 3) können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. November 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt abgeändert: 1, Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars N1 vom ...1972 (UR .../72) und den vollstreckbaren Urkunden des Notars N2 vom ...1981 (UR .../1981), vom ...1984 (UR .../1984), vom ...1988 (UR …/1988) und vom ...1988 (UR .../1988) wird gegenüber dem Kläger für unzulässig erklärt, soweit sie über folgende Beträge hinausgeht: - 54.071,72 € nebst Zinsen aus 54.135,12 € vom 13.04.1995 bis 04.11.1999 und aus 54.071,72 € seit 05.11.1999 - Zinsen aus 170.656,95 € für die Zeit vom 16.06.1995 bis 25.06.1999 - 180.922,77 € nebst Zinsen seit dem 13.04.1995 - 112.923,92 € nebst Zinsen seit dem 13.04.2005 - 219.712,99 € nebst Zinsen seit dem 13.04.1995 - 66.607,14 € nebst Zinsen seit dem 13.04.1995 - 170.130,71 € nebst Zinsen aus 178.557,55 € vom 16.06.1995 bis 05.11.1999 und aus 170.130,71 € seit dem 06.11.1999 - Zinsen aus 149.330,71 € für die Zeit vom 16.06.1995 bis 14.07.1999 - 152.299,57 € nebst Zinsen aus 253.718,33 € vom 16.06.1995 bis 17.03.1997, aus 232.163.36 € vom 18.03.1997 bis 14.07.1999 und aus 152.299,57 € seit 15.07.1999 - 2.486.178,82 € nebst Zinsen seit dem 14.10.2004 Der Zinssatz für die vorgenannten Zinsen beträgt für die Zeit bis 30.04.1999 2,5 Prozentpunkte über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, für die Zeit ab 01.05.1999 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und für die Zeit ab 01.01.2003 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 1) aus Darlehensverträgen gegenüber dem Kläger keine weitergehenden Forderungen zustehen als die in vorstehender Ziffer genannten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des ersten Rechtszugs zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszugs haben zu tragen: - der Kläger die Kosten der Beklagten zu 1) und 2) in vollem Umfang, die Gerichtskosten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 95 % - der Beklagte zu 3) seine eigenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang, die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten zu 5 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte zu 3) können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Die alle Form- und Fristerfordernisse wahrende Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, soweit der Kläger mit ihr - aufgrund zulässiger Klageänderung (vgl. hierzu das rechtskräftige Zwischenurteil des Senats vom 25.01.2007) Ansprüche gegen Rechtsanwalt RA1 in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der 1 A GmbH (Beklagter zu 3)) verfolgt (Ziff. 2, 4, 5 und 11 der Berufungsanträge; über den Berufungsantrag zu Ziff. 6 ist, nachdem der Kläger und der Beklagte zu 3) insoweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, nicht mehr zu entscheiden); - Ansprüche gegen die Bank2 O5 (Beklagte zu 1)) und gegen Rechtsanwalt RA1 persönlich (Beklagter zu 2)) als Gesamtschuldner geltend macht (Ziff. 7, 9, 10 und 13 der Berufungsanträge); - Feststellung begehrt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner die Eheleute 1 und 2 A freizustellen haben - von den Kosten des Verfahrens der Fa. I1 gegen Eheleute A vor dem Landgericht Darmstadt – 9 O 590/96 (Ziff. 8 der Berufungsanträge); - von Ansprüchen Dritter wegen der Kontaminierung der Grundstücke B-Straße … und der dort lagernden Chemikalien aus dem Betrieb der 1 A GmbH i.K. (Ziff. 9 der Berufungsanträge); - gegen die Beklagte zu 1) Nutzungsentschädigungsansprüche in Höhe von 55.333,10 € = 108.222,13 DM geltend macht (Ziff. 12 der Berufungsanträge); - von der Beklagten zu 1) im Weg der Stufenklage erststufig Herausgabe von Kontounterlagen verlangt und zweitstufig begehrt, die vollständige Angabe des Bestands an Eides statt zu versichern (Ziff. 3 und 11 der Berufungsanträge). II. Soweit der Kläger Vollstreckungsgegenklage erhoben hat (Antrag B1 der Berufungsbegründung) und Feststellungsklage dahin, das keine Darlehensforderungen mehr bestehen (Antrag B14 der Berufungsbegründung), ist die Klage insoweit unzulässig, als die Zwangsvollstreckung gegen die Ehefrau des Klägers für unzulässig erklärt werden soll und die Feststellung des Nichtbestehens von Darlehensverbindlichkeiten sich auf Forderungen gegenüber der Ehefrau des Klägers beziehen soll. Mit der Vollstreckungsgegenklage kann der Schuldner die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nur gegenüber ihm selbst, nicht aber gegenüber Dritten geltend machen. Soweit die Ehefrau des Klägers Vollstreckungsschuldnerin ist, hätte sie selbst Klage erheben müssen. Im Übrigen wird auf die Gründe zu Antrag B1 der Berufungsbegründung im Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 27.07.2006 verwiesen. Hinsichtlich des Antrags B14 fehlt es an einem Feststellungsinteresse des Klägers, dass auch gegenüber seiner Ehefrau keine Forderungen mehr bestehen. Insoweit wird im Einzelnen auf die Ausführungen zum Antrag B14 der Berufungsbegründung im Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 27.07.2006 verwiesen. Unzulässig ist die Vollstreckungsgegenklage im Übrigen, soweit es um eine Vollstreckung aus der Urkunde des Notars N2 vom ...1991 Nr. ...7 geht. Diese Urkunde begründet lediglich eine dingliche Haftung der inzwischen veräußerten Grundstücke O1, B- Str. …und …, nicht jedoch eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Klägers wegen einer persönlichen Schuld gegenüber der Beklagten zu 1). Auf den zweiten Absatz zum Antrag Ziffer B1 auf Seite 4 des Prozesskostenhilfebeschlusses des Senats vom 27.07.2006 wird verwiesen. Soweit aus den übrigen Urkunden Ansprüche der Beklagten zu 1) tituliert sind, kommt es für den Erfolg der Vollstreckungsgegenklage darauf an inwieweit die zugrundeliegenden Forderungen noch valutieren. Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 27.04.2005 Forderungsaufstellungen über die einzelnen Darlehenskonten mit Ausnahme der Kontokorrentkonten eingereicht (Bl. 2147 – 2163). Die Darlehen sind dabei ab Kündigung nach dem Verbraucherkreditgesetz abgerechnet. Da diese Aufstellungen im April 2005 gefertigt sind und damit später als die mit späterem Schriftsatz vom 31.10.2005 überreichten älteren Abrechnungen aus den Jahren 2003 und 2004 geht der Senat davon aus, dass die Beklagte zu 1) die Kreditforderungen nach Maßgabe der für den Kläger günstigeren Abrechnungen vom April 2005 nach dem Verbraucherkreditgesetz geltend macht. Hinsichtlich der beiden Kontokorrentkonten hat die Beklagte zu 1) entsprechende Abrechnungen im Senatstermin am 08.11.2005 überreicht (Bl. 2341 ff.). Soweit der Kläger beanstandet hat, Gutschriften zu seinen Gunsten seien nicht vollständig erteilt worden (Seite 40 des Schriftsatzes vom 11.09.2003 (Bl. 2083), ist dieser Punkt inzwischen dahin geklärt, das sämtliche dem Kläger zustehenden Gutschriften erteilt sind. Die Gutschrift des Erlöses aus dem Verkauf von Maschinen über 120.000,00 DM ist durch das Kontenblatt Bl. Bl.1, überreicht mit Schriftsatz vom 31.10.2005, nachgewiesen. Die Gutschrift von Nutzungsentschädigungszahlungen des Beklagten zu 3) im Jahr 1995 ist durch die Kontenblätter Bl. Bl.2, Bl.3, Bl.4, Bl.5, Bl.6 und Bl.1 nachgewiesen. Die Gutschrift des Verkaufspreises für das Fabrikgrundstück über 1,1 Mio. DM ist im Termin am 17.04.2008 unstreitig gestellt worden. Die Gutschrift für das Objekt in O6 (Fondanteile) ist auf Seite 25 des Schriftsatzes vom 06.02.2006 unstreitig gestellt worden. Die Gutschrift der Lebensversicherung ist auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 05.10.2005 unstreitig gestellt worden. Soweit der Kläger behauptet, auf den Darlehenskonten seien zu Unrecht Belastungen gebucht worden, gilt folgendes: Auf dem privaten Girokonto mit der Kontonummer Nr. 12 sind im Zeitraum zwischen dem 05.07.1996 und dem 13.07.1999 Lastschriften in erheblichem Umfang verbucht worden. Der Kläger errechnet 561.597,67 DM, die Beklagte zu 1) errechnet 555.643,97 DM. Tatsächlich addieren sich die einzelnen Lastschriften auf 555.743,97 DM. In Höhe von 430.000,00 DM sind diese Lastschriften jedenfalls zu Recht erfolgt. Hierbei handelt es sich um Kosten die der Zwangsverwalter in Rechnung gestellt hat. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Z1, deren Richtigkeit von den Parteien nicht in Zweifel gezogen worden ist, hat dieser im Zeitraum zwischen dem 30.11.1995 und 06.07.1999 485.000,00 DM in Rechnung gestellt und von der Beklagten zu 1) erhalten. Die ersten beiden Positionen aus der vom Zwangsverwalter überreichten Auflistung, nämlich ein Betrag von 30.000,00 DM am 30.11.1995 und von 25.000,00 DM vom 19.03.1996 ist in der Lastschriftsumme von 555.743,97 DM allerdings nicht enthalten, da diese Summe sich aus den Lastschriften nach dem 05.07.1996 ergibt. Nach Abzug der jedenfalls im Zeitraum ab 05.07.1996 zu Recht erfolgten Lastschriften für Zahlungen an den Zwangsverwalter verbleiben daher 125.743,97 DM an Einzellastschriften deren Berechtigung zwischen den Parteien streitig geblieben ist. Geht man zugunsten des Klägers davon aus, dass diese Lastschriften zu Unrecht erfolgt sind, ergibt sich folgendes: Nach der Aussage des Zeugen Z1 hat er einen Überschuss von 8.568,48 DM an die Beklagte zu 1) überwiesen. Eine Gutschrift zugunsten des Klägers konnte die Beklagte zu 1) nicht darlegen. Der zweifelhafte Teil des zugunsten der Beklagten zu 1) errechneten Forderung erhöht sich damit um diese 8.568,48 DM auf 134.312,45 DM. Hinzu kommt eine Position über 5.052,12 DM, die dem Kontokorrentkonto der GmbH Nr. Nr. 11 am 25.01.2001 belastet wurde und die die Beklagte zu 1) inhaltlich nicht erklären konnte. Dagegen sind die anderen Positionen auf diesen Konten hinreichend dargelegt, ohne dass konkrete Tatsachen eingewandt sind, die Zweifel an der Richtigkeit begründen könnten. Die Summe zweifelhafter Positionen erhöht sich damit auf 139.364,57 DM, das sind 71.255,97 €. Der Streit über die Berechtigung der erwähnten Lastschriften ist in Höhe von 70.000,00 € nebst Zinsen seit dem 13.04.1995 dadurch erledigt, dass die Beklagte zu 1) im Senatstermin am 17.04.2008 auf einen Betrag von 70.000,00 € nebst Zinsen seit dem 13.04.1995 aus dem Darlehenskonto Nr. 4 verzichtet hat. Der durch diesen Verzicht nicht abgedeckte Teilbetrag von 1.255,97 € wird dadurch aufgewogen, dass die Beklagte zu 1) im Senatstermin vom 08.11.2005 auf die rechnerisch offenen Zinsen in Höhe von rund 55.000,00 DM aus dem privaten Kontokorrentkonto Nr. 12 verzichtet hat. Da die Verzichtserklärungen die Höhe der zweifelhaft gebliebenen Belastungsbuchungen auf jeden Fall übersteigen, können die Darlehen unter Berücksichtigung der Verzichtserklärungen abgerechnet werden ohne dass hierdurch ein Nachteil für den Kläger entsteht. Zinsen hat die Beklagte zu 1) ab Kündigung der Darlehen jeweils mit 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, ab 01.05.1999 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins abgerechnet. Diese Abrechnung ist indessen nur teilweise zulässig. Bei den Darlehenskrediten, die im Tatbestand unter Ziffer 1) bis 9) aufgeführt sind, handelt es sich um Immobiliarkredite (in der früheren Terminologie: Realkredite). Solange der gesetzliche Zins von 4 % bzw. 5 % für Kaufleute galt, konnten Banken andere Kredite mit 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz als Verzugszinsen nach Kündigung abrechnen. Bei Immobiliarkrediten war dies nicht zulässig (BGH NJW 1992, S. 1620). Immobiliarkredite unterscheiden sich von anderen Krediten im wesentlichen dadurch, dass sie durch Grundpfandrechte abgesichert sind und dass der Zins niedriger liegt als bei sonstigen Krediten, wobei der vereinbarte Zins auch höher sein kann, wenn die bankübliche Beleihungsgrenze überschritten ist, ohne dass der Vertrag seine Natur als Immobiliarkredit verliert (BGH NJW 2003, S. 2093 ). Zum typischen Bild gehören weiter längere Laufzeiten. Unter Anwendung dieser Kriterien sind die streitgegenständlichen Kredite mit Ausnahme der beiden Kontokorrentkredite Immobiliarkredite. Die Erklärungen der Beklagten zu 1) im Termin am 08.11.2005 stehen dem nicht entgegen. Die Beklagte zu 1) hat erklärt, dass die vereinbarten Zinsen in etwa dem Zinssatz für ein durch Grundschulden nachrangig gesichertes Darlehen entsprächen. Dies steht aber der Annahme eines Immobiliarkredits gerade nicht entgegen. Dem gegenüber handelt es sich bei den beiden Kontokorrentkrediten nicht um Immobiliarkredite. Sie sind nach ihrer Struktur gänzlich unterschiedlich von Immobiliarkrediten. Beim Kontokorrentkredit kann der Darlehensnehmer den Kredit im Rahmen der im Kontokorrent eingeräumten Grenze in Anspruch nehmen. Der Kreditvertrag ist darauf angelegt, dass das Konto einen positiven Saldo ausweisen kann, was beim typischen Immobiliarkredit ausgeschlossen ist. Desweiteren ist von Bedeutung, dass der Kläger und seine Ehefrau nicht als Verbraucher im Sinne des früheren Verbraucherkreditgesetzes bzw. heute im Sinne des § 497 BGB anzusehen sind. Die Parteien haben im Termin am 08.11.2005 übereinstimmend erklärt, dass spätestens seit 1990 der Kläger und seine Ehefrau Maschinen an die GmbH in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermietet haben. Desweiten haben sie das Fabrikgrundstück an die GmbH vermietet. Diese in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeübte Tätigkeit geht über die bloße Verwaltung von Privatvermögen hinaus, so dass der Kläger und seine Ehefrau nicht als Verbraucher anzusehen sind. Hieraus ergeben sich folgende Konsequenzen: Bis zum 01.05.2000 galt der gesetzliche Zinssatz von 4 % bzw. 5 % für Kaufleute. Der damaligen Rechtslage entsprach es, dass nach Kündigung von Immobiliarkrediten kein pauschalierter Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz verlangt werden konnte. In Anlehnung an die inzwischen geltende Regelung des § 497 Abs. 1 S. 2 BGB geht der Senat davon aus, dass es angemessen ist als pauschalen Verzugszins für Immobiliarkredite einen Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz bzw. später über dem Basiszins anzusetzen. Dabei hat die Rechtsprechung nicht zwischen Verbrauchern und Nichtverbrauchern differenziert. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen am 01.05.2000 hat sich die Rechtslage zwar insoweit geändert, dass nunmehr der gesetzliche Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrug, so dass, wenn es sich bei den Darlehensnehmern nicht um Verbraucher handelte, die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum pauschalierten Verzugszins bei Immobiliarkrediten gegenstandslos wurde. Im vorliegenden Fall gilt die Neuregelung durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen zunächst für die Zeit ab 01.05.2000 nicht, da die Erhöhung des Zinssatzes nach § 288 BGB nur für Forderungen galt, die nach dem 01.05.2000 fällig wurden (Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB). Ab 01.01.2003 ist allerdings § 288 BGB in der aktuellen Fassung anzuwenden, da die Zinsforderung aus einem Dauerschuldverhältnis hervorgegangen ist (Art. 229, § 5 S. 2 EGBGB). Der danach maßgebliche Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins würde nur dann nicht gelten, wenn der Kläger und seine Ehefrau Verbraucher wären, da dann § 497 Abs. 1 S. 2 BGB einschlägig wäre. Dies ist jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall. Dies hat zur Folge, dass die Kreditzinsen für die Zeit bis 31.12.2002 mit 2,5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz bzw. Basiszinssatz anzusetzen sind, für die Zeit ab 01.01.2003 in Übereinstimmung mit der Abrechnung der Beklagten zu 1) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Hieraus ergibt sich im Einzelnen folgende Abrechnung, wobei die Forderungsaufstellungen für die Darlehenskredite aus den Anlagen zum Schriftsatz vom 27.04.2005 zugrunde gelegt und die DM-Beträge sogleich in Euro umgerechnet sind: Konto Nr. 2 54.071,72 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Diskont- bzw. Basiszinssatz aus 54.135,12 € vom 13.04.1995 bis 04.11.1999 und aus 54.071,72 € vom 05.11.1999 bis 31.12.2002 und von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2003, aus 54.071,72 €. Konto Nr. 3 Die Hauptforderung ist getilgt. Zinsen: 2,5 Prozentpunkte über dem Diskontsatz bzw. Basiszins aus 170.656,95 € für die Zeit vom 16.06.1995 bis 25.06.1999. Konto Nr. 4 Auf dieses Konto bezieht sich die Verzichtserklärung über 70.000,00 € nebst Zinsen. Der Saldo vom 13.04.1995 von 250.992,77 € verringert sich damit auf 180.992,77 €. Ergebnis: 180.992,77 € nebst 2,5 Prozentpunkten über dem Diskont- bzw. Basiszins vom 13.04.1995 bis 31.12.2002 und von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 01.01.2003. Konto Nr. 5 112.923,92 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Diskont- bzw. Basiszins vom 13.04.2005 bis 31.12.2002 und von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 01.01.2003. Konto Nr. 6 219.712,99 € nebst Zinsen von 2,5 Prozentpunkten Zinsen über Diskont- bzw. Basiszins vom 13.04.1995 bis 31.12.2002 und von 5 Prozentpunkten über Basiszins ab 01.01.2003. Konto Nr. 7 66.607,14 € nebst Zinsen von 2,5 Prozentpunkten über Diskont- bzw. Basiszins vom 13.04.1995 bis 31.12.2002 und von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit 01.01.2003. Konto Nr. 8 170.130,71 € nebst Zinsen aus 178.557,55 € in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Diskontsatz bzw. Basiszins vom 16.06.1995 bis 05.11.1999 und aus 170.130,71 € vom 06.11.1999 bis 31.12.2002 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins ab 01.01.2003 aus 170.130,71 €. Konto Nr. 9 Die Hauptforderung ist getilgt. Zinsen: 2,5 Prozentpunkte über Diskontsatz bzw. Basiszins aus 149.330,71 € für die Zeit vom 16.06.1995 bis 14.07.1999. Konto Nr. 10 152.299,57 € nebst Zinsen von 2,5 Prozentpunkten über Diskont- bzw. Basiszins aus 253.718,33 € vom 16.06.1995 bis 17.03.1997, aus 232.163,36 € vom 18.03.1997 bis 14.07.1999 und aus 152.299,57 € vom 15.07.1999 bis 31.12.2002 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 152.299,57 € seit dem 01.01.2003. Kontokorrentkonto Nr. 11 Die Abrechnung nach § 366 BGB auf diesem Konto ist nicht zu beanstanden. Es kann daher der per 13.10.2004 ermittelte Saldo übernommen werden: 2.486.178,82 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.532.277,23 € ab 14.10.2004. Schließlich mindert sich die Darlehensforderung auch nicht durch einen behaupteten Forderungsverzicht in einer Größenordnung von rund 900.000,00 DM. Im Weiteren ist in den Entscheidungsgründen unter Ziffer VI in anderem Zusammenhang dargelegt, dass es zu einem entsprechenden Verzichtsvertrag nicht gekommen ist, sondern lediglich zu einem Vorvertrag. Die Beklagte zu 1) hat einen Vertragsentwurf vorgelegt. Der Beklagte zu 1) hat diesen Vertrag nicht akzeptiert, ohne die Klägerin unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Vorlage eines geänderten Entwurfs aufzufordern (§ 326 BGB in der damals geltenden Fassung). Mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH war die Geschäftsgrundlage für die beabsichtigte der Sanierung der GmbH dienende Vereinbarung entfallen. Hierauf ist im Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats vom 27.07.2006 unter I hingewiesen. In dem Umfang, in dem über die vorstehenden Beträge hinaus unter Einschluss titulierter Zinsen Vollstreckungstitel bestehen, ist die Vollstreckungsgegenklage begründet, im Übrigen nicht. Dem entsprechend ist die Feststellungsklage begründet, soweit sich die Beklagte zu 1) höherer Forderungen als die oben festgestellten berühmt, was zumindest hinsichtlich eines Teils des Zinsanspruchs der Fall ist. III. Soweit der Kläger gegen die Beklagte zu 1) Ansprüche oder Rechtsfolgen daraus herleiten will, dass die Beklagte zu 1) eine zur Sittenwidrigkeit führende Übersicherung der gewährten Darlehen herbeigeführt habe, ist, abgesehen davon, dass sein pauschales und allgemein gehaltenes Vorbringen hierzu eine schlüssige Darlegung konkretisierter Ansprüche nicht enthält, eine Anspruchsgrundlage hierfür nicht ersichtlich. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine erhebliche Übersicherung zur Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit des Sicherungsgeschäfts/der Sicherungsgeschäfte führen kann (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 138, Rn. 97 mit Rechtsprechungsnachweisen). Sittenwidrigkeit kommt danach in Betracht, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffallendes Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird (BGH NJW 1998, 2047 ). Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die realisierbaren Wert bei Sicherheitsbestellung 200 % der Deckungsgrenze überschreiten. Schadensersatzansprüche, auf die der Kläger vorliegend abhebt, oder andere Ansprüche können dann aber nur ausgelöst werden, wenn der zur Nichtigkeit führende Sittenverstoß in einem dem Geschäftspartner zuzurechnenden Verhalten liegt (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 138, Rn. 22). Die Übersicherung muss insbesondere auf einer verwerflichen Gesinnung des Sicherungsnehmers beruhen (BGH a.a.O.). Nach den aufgezeigten Maßstäben ist vorliegend allerdings weder eine anfängliche noch eine nachträgliche (zur Freigabe von Sicherheiten führende) Übersicherung erkennbar. Unstreitig wurden von der Beklagten zu 1) folgende Darlehen gewährt: Kontokorrentkonto Nr. 11 Kreditlinie zunächst 650.000,00 DM; am .../...1991 aufgestockt auf 1.500.000,00 DM Darlehensvertrag vom ...1984 Nr. 2 300.000,00 DM Darlehensvertrag vom .../...1988 Nr. 3 350.000,00 DM Darlehensvertrag vom .../...1990 Nr. 4 600.000,00 DM Darlehensvertrag vom .../...1990 Nr. 5 270.000,00 DM Darlehensvertrag vom .../...1990 Nr. 6 560.000,00 DM Darlehensvertrag vom .../...1990 Nr. 7 170.000,00 DM Darlehensvertrag vom .../...1990 Nr. 8 500.000,00 DM Darlehensvertrag vom ...1988, Bedingungen bei gleicher Darlehenssumme geändert am 23.04.1993, Nr. 9 1.050.000,00 DM Darlehensvertrag vom .../...1991, Nr. 10 + 600.000,00 DM 5.900.000,00 DM Unstreitig haben der Kläger und seine Ehefrau im Zusammenhang mit den gewährten Darlehen sukzessiv folgende Sicherheiten geleistet: Sicherungsübereignung einer Bohr- und Fräsmaschine am 12.01.1982.. 204.510,00 DM Verpfändungen von Guthaben: am 03.07.1984 Sparkonto Nr. 14 136.800,00 DM am 26.01.1987 Sparkonto Nr. 15 18.251,00 DM am 26.01.1987 Sparkonto Nr. 16 12.638,00 DM am 26.01.1987 Sparkonto Nr. 17 19.747,00 DM am 20.07.1988 Festgeldkonto Nr. 18 103.508,00 US$ x 1,7 = ca. 180.000,00 DM am 17.08.1991 Festgeldkonto Nr. 19 31.135,00 DM Festgeldkonto Nr. 20 (vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 28.06.1999 wohl versehentlich nicht erwähnt) + 52.876,00 DM 451.447,00 DM Abtretung von Lebensversicherungen Nr. LV1 50.000,00 DM Nr. LV2 40.000,00 DM Nr. LV3 50.000,00 DM Nr. LV4 vom ...1982 60.000,00 DM Nr. LV5 vom …1991 (vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 28.06.1999 wohl irrtümlich mit 30.000,00 DM beziffert) 300.000,00 DM Nr. LV6 vom …1991 200.000,00 DM Nr. LV7 vom …1991 50.000,00 DM Nr. LV8 vom ... 1991 50.000,00 DM Nr. LV9 vom ... 1991 300.000,00 DM Nr. LV10 vom ...1991 + 200.000,00 DM 1.300.000,00 DM Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 28.06.1999 weitere Abtretungsbeträge von 60.000,00 DM, 40.000,00 DM und 300.000,00 DM angegeben hat, hat er sie doppelt berücksichtigt. Soweit er zu Nr. 11 einen Betrag von 70.000,00 DM genannt hat, lautet der hiermit korrespondierende Abtretungsvertrag vom ...1991 auf 50.000,00 DM. Dieser Betrag ist bereits in obiger Aufstellung berücksichtigt. Hinzu kommen noch die von den Eheleuten A. zur Sicherung der Darlehensforderungen bestellten Grundschulden, die im Lauf der Geschäftsverbindung mit der Beklagten zu 1) zu deren Gunsten in Abt. III unter den laufenden Nr. 1 – 27 eingetragen sind. Sie belaufen sich zu lfd. Nr. 1 – 18 auf einen Gesamtbetrag von 1.462.000,00 DM und zu lfd. Nr. 20 – 27 auf einen Gesamtbetrag von (300 TDM + 600 TDM + 800 TDM + 400 TDM + 750 TDM + 300 TDM + 650 TDM + 1.000 TDM) + 4.800.000,00 DM 6.262.000,00 DM Damit errechnen sich insgesamt folgende Sicherheiten: Sicherungsübereignungen 204.510,00 DM Guthaben Verpfändungen 451.447,00 DM Abtretung Lebensversicherungen 1.300.000,00 DM Grundschulden + 6.262.000,00 DM 8.217.957,00 DM Berücksichtigt man aber nur die Beleihungswerte der Grundstücke, die ein von der Beklagten zu 1) gemäß § 12 des Hessischen Bank2-Gesetzes vereidigter Sachverständiger ermittelt hat, so ergibt sich eine dingliche Sicherheit von lediglich Privatgrundstück D-Straße .../... Schätzung durch den von der Beklagten zu 1) beauftragten vereidigten Sachverständigen vom 31.01.1991 1.250.000,00 DM Betriebsgrundstück B-Straße …/… Schätzung durch den von der Beklagten zu 1) beauftragten vereidigten Sachverständigen vom 16.11.1992 + 3.600.000,00 DM 4.850.000,00 DM Bei Zugrundelegung dieses Beleihungswerts ergeben sich Sicherheiten von Sicherungsübereignung 204.510,00 DM Guthaben Verpfändungen 451.447,00 DM Abtretung Lebensversicherungen 1.300.000,00 DM Beleihungswert Grundstücke + 4.850.000,00 DM 6.805.957,00 DM Unberücksichtigt sind dabei Maschinen. Soweit der Kläger behauptet, dass Maschinen im Eigentum seiner Tochter 1 K standen (K1-Maschinen), kann er sie dem Betriebsvermögen nicht zurechnen. Soweit es sich um andere Maschinen handelt, so waren diese nach dem Vorbringen des Klägers geleast. Zu den Eigentumsverhältnissen an den Maschinen wird auf spätere Ausführungen hierzu verwiesen. Damit standen zu unterschiedlichen Zeiten gewährten Kreditmitteln von insgesamt 5.900.000,00 DM zu unterschiedlichen Zeiten geleistete Sicherheiten von 6.805,957,00 DM gegenüber, wobei zu berücksichtigen ist, dass zur Ermittlung der Beleihungsgrenze vom Immobilien beleihungswert ein Abschlag zu machen ist, den der Sachverständige der Beklagten zu 1) – was nicht zu beanstanden ist – mit 20 % veranschlagt hat. Dies führt zu einem Abschlag von 970.000,00 DM vom Beleihungswert (20 % von 4.850.000,00 DM). Damit verringert sich der Wert der Sicherheiten auf insgesamt 5.835.957,00 DM (6.805.957,00 DM – 970.000,00 DM). Bei diesen Gegebenheiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte zu 1) aus eigensüchtigen Gründen über die berechtigten Belange des Klägers und seiner Ehefrau mit einer nach sittlichen Maßstäben unerträglichen Rücksichtslosigkeit hinweggesetzt hat (vgl. BGH NJW 1988, a.a.O.) Nichts anderes ergibt sich, wenn man die ebenfalls von der Beklagten zu 1) eingeholten Verkehrswertgutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Architekt Dipl.-Ing. S2 vom 13. und vom 21.09.1991, wonach der Verkehrswert der Betriebsgrundstücke B-straße …/… einschließlich der Bebauung zum 10.09.1991 auf 6.250.000,00 DM und der Verkehrswert des Wohngrundstücks D-Straße .../... zum 18.09.1991 auf 3.290.000,00 DM beziffert worden ist, in die Betrachtung miteinbezieht. Diese Gutachten beziehen sich auf den Verkehrswert der Grundstücke zum September 1991 und sagen nichts über den „realisierbaren Wert nach den ungewissen Marktverhältnissen im Falle einer Insolvenz des Schuldners aus“ (BGH a.a.O.). Jedenfalls kann auch in Anbetracht dieser beiden Gutachten von einer sittenwidrigen Übersicherung, woraus Ansprüche, welchen Inhalts auch immer, gegen die Beklagte zu 1) hergeleitet werden könnten, nicht ausgegangen werden. Bei diesen Gegebenheiten kann der Senat die Voraussetzungen für das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit, das sich auf die Gewährung von Sicherheiten bis zum Jahr 1991 erstrecken müsste, nicht erblicken. Es gibt keine ernstzunehmenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1) nicht daran interessiert gewesen wäre, dass die Liquidationsschwierigkeiten der 1 A GmbH behoben würden. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1) nach dem Scheitern der Sanierungsbestrebungen die Darlehen weiterhin ungekündigt gelassen hat, spricht gegen eine eigensüchtige Rücksichtslosigkeit, wie sie der Bundesgerichtshof für das Unwerturteil der sittenwidrigen Übersicherung fordert. IV. Soweit der Kläger Schadensersatzforderungen darauf stützt, dass die Beklagte zu 1) als Hausbank und Hauptgläubigerin faktisch die Leitungsmacht über die 1 A GmbH ausgeübt habe und soweit er damit im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag vom ...1994 zwischen den Eheleuten A. als alleinige Gesellschafter der 1 A GmbH einerseits und der F GmbH in Gründung andererseits und im Zusammenhang mit den diesem Vertrag vorausgehenden Vorgängen sowohl auf Sittenwidrigkeit des Vertrags, mit dem die Beklagte zu 1) dem Vorbringen des Klägers zufolge die vollständige Herrschaft über die 1 A GmbH gewonnen habe, als auch auf die zum qualifizierten faktischen Konzern entsprechend §§ 302, 303 AktG entwickelten Grundsätze abstellt (BGHZ Bd. 115, 187, 193 f. sowie Bd. 122, 123, 130 f.) teilt der Senat die Ausführungen des Landgerichts hierzu im angefochtenen Urteil auf Seite 36 f. Abgesehen davon, dass es auch hier an einer Konkretisierung von Ansprüchen nach Art und Höhe fehlt, mangelt es an einem weiteren Ermittlungen zugänglichen Tatsachenvortrag. Trotz des umfangreichen Vorbringens hierzu, fehlt es an der Darlegung von zeitlich genau einzuordnenden Vorgängen bzw. an Tatsachenvorbringen, welches die vom Kläger vorgenommenen Wertungen belegt (z. A. in der Berufungsbegründungsschrift vom 07.04.2002, S. 123: „dauernd, umfassend und entscheidend eingegriffen“; „permanente Drohungen“; „Verstöße gegen Sanierungsvereinbarungen“; „Missbrauch ihrer Machtstellung“; „arglistige Übernahme der GmbH mit dem Treuhandvertrag“; „durch die Sanierungsvergleiche knebelnd“; „in dem sie alle Fehler ihrer Erfüllungsgehilfen abdeckte“; „dem Kläger Hilfe gegen ihre Erfüllungsgehilfen verweigerte“; „kollusive Verursachung des Konkurses“; Seite 125: „…dass die von der Beklagten zu 1) mit deren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Umstände der Unterwerfung des Klägers unter den Willen der Beklagten zu 1) und den Treuhandvertrag sowie deren Durchführung des Treuhandvertrags sittenwidrig waren“; „die Treuhänderin war Strohfrau der Beklagten zu 1) und damit Täter der Unterwerfung des Klägers“; Seite 126: „Fremdbestimmung im Treuhandvertrag durch Arglist erschlichen“; „… der Kläger vollständig aus der Firma gedrängt wird“; „…der Treuhandvertrag gegen den treugebenden Kläger kollusiv missbraucht wird“; „…bei Missbrauch der Interessen der GmbH und des Eigentums während des Treuhandvertrags keine Hilfe gegen die kriminellen Täter gegeben wird“; Seite 127: „Beraubung der wirtschaftlichen Freiheit in vollem Umfang“; „die Bürovorsteherin Fr. 1P des Sanierers RA RA2 als Treunehmer und 1P waren willfährige Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 1)“; „er ist arglistig getäuscht und durch kriminelle Handlungen aus der Firma rausgedrängt und dann rausgehalten worden“). V. Dem als wirksam anzusehenden Treuhandvertrag vom ...1994 gingen folgende Geschehnisse voraus: Einem an die damaligen Bevollmächtigten der Eheleute A. gerichteten Schreiben des Rechtsanwalts RA2, O4, vom 27.10.1994 zufolge, wurde dieser im September 1993, als bereits Liquiditätsprobleme der 1 A GmbH aufgetreten waren, von der Beklagten zu 1) gebeten, mit der 1 A GmbH im Hinblick auf eine Firmensanierung Kontakt aufzunehmen. Rechtsanwalt RA2, der in der Kanzlei Dr. N4 pp., O4, tätig war, war auch Wirtschaftsprüfer. Er war zugleich tätig für eine Firma R GmbH (Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft). Er sollte folgende Aufgaben übernehmen: Kontrolle des Finanzwesens, Umstrukturierung der Buchhaltung, Neuordnung des kaufmännischen Bereichs, womit die Eheleute A. einverstanden waren. Einen schriftlichen Sanierungsvertrag zwischen Rechtsanwalt RA2 und der 1 A GmbH gab es jedoch nicht. Schon damals war im Rahmen eines Sanierungskonzepts ein Forderungsteilverzicht der Beklagten zu 1) im Gespräch. Offenbar wirkte Herr RA2 im Betrieb, ohne dass es einen seine Kompetenzen regelnde vertragliche Grundlage gab. In den Sanierungsverhandlungen wurde vorgeschlagen, einen externen Geschäftsführer einzusetzen und die Eheleute A. lediglich als Berater hinzuzuziehen. Während der Sanierungstätigkeit des Rechtsanwalts RA2 haben die Eheleute A. im November 1993 sämtliche Lebensversicherungsverträge gekündigt und die entsprechenden Auszahlungen auf das Kontokorrentkonto bei der Beklagten zu 1) überweisen lassen. Nachdem es im Lauf des Jahres 1994 zu Belastungen des Verhältnisses zwischen Rechtsanwalt RA2 und den Eheleuten A. gekommen war, trat ein Herr 1P (Gesellschafter der Fa. U KG a.A., O7) mit Sanierungsvorstellungen in Erscheinung. Über die Umstände seines Einstiegs in die Sanierungsbemühungen streiten die Parteien. Während der Kläger behauptet, dass Herr 1P auf Druck und unter Drohung der Beklagten zu 1), den Kredit sofort zu kündigen, hinzugezogen worden sei, will die Beklagte zu 1) die Firma U lediglich „in das Gespräch gebracht“ haben. Unbestritten ist, dass Herr 1P bereits bei der ersten Besprechung am 08.07.1994 im Hause der Beklagten zu 1), an der auch die Eheleute A. teilgenommen haben, ein Sanierungskonzept der U vom 05.07.1994 vorstellte. Mit an den Direktor der Beklagten zu 1) gerichteten Schreiben vom ...1994 legte Herr 1P Referenzen vor. An den Kosten des Sanierungskonzepts (35.000,00 DM) beteiligten sich die Beklagte zu 1) einerseits und die Eheleute A. andererseits je zur Hälfte. In Verwirklichung der vom Sanierer Rechtsanwalt RA2 in Absprache mit den Gläubigern gemachten Empfehlung, wonach die Geschäftsführung der 1 A GmbH durch einen Dritten ausgeübt werden sollte, kam es am ...1994 zur Protokollierung eines Treuhandvertrags vor dem Notar Dr. N4. Vertragsparteien waren die Eheleute A. als Gesellschafter der 1 A GmbH einerseits und die in Gründung befindliche F -gesellschaft mbH, O4, vertreten durch deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin 1P andererseits. Dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers zufolge bedeutet die Abkürzung F: je 1. Buchstabe Vorname, Nachname, Ort . Dabei handelt es sich um den bereits als Sanierer tätigen Rechtsanwalt RA2. Bei der Geschäftsführerin Frau 1P handelt es sich um die Leiterin des Notariats Rechtsanwälte Dr. N4. Mit dem genannten Vertrag übertrugen die Eheleute A. ihre Geschäftsanteile an der A GmbH treuhänderisch an die F GmbH (in Gründung). Als Stichtag für die Rückübertragung der Anteile war der 21.12.1996 vorgesehen. Nach den im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen der Vertragsparteien sollte „der Erhalt des Unternehmens … durch den Abschluss und die Durchführung eines Sanierungsvergleichs gesichert werden, wobei die Treuhandschaft als vertrauensbildende Maßnahme dienen“. Ziff. II des Treuhandvertrags lautet auszugsweise wörtlich: (1) Wir, die Eheleute 1 und 2 A, erklären hiermit unseren Rücktritt als Geschäftsführer. Wir beauftragen den amtierenden Notar, die Bestellung eines neuen Geschäftsführers unverzüglich zu veranlassen und den neuen Geschäftsführer zu bitten, unseren Rücktritt zum Handelsregister ordnungsgemäß anzumelden und … (2) Wir … sind darüber einig, dass ausschließlich die F als Treuhänderin berechtigt und verpflichtet ist, während der Zeit der Treuhandschaft alle gesellschaftsvertraglichen und gesetzlichen Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer ordnungsgemäßen Unternehmungsführung notwendig bzw. geeignet sind. Dazu gehören u.a.: a) Abberufung und Bestellung von Geschäftsführern; b) … Als Geschäftsführer war ein Herr V vorgesehen. Er sollte seine Tätigkeit am 01.09.1994 aufnehmen. Er konnte jedoch, wie sich herausstellte, aus persönlichen Gründen nicht schon zum 01.09.1994 seine Tätigkeit beginnen. Am 26.09.1994 kam es zu folgendem Beschluss der Gesellschafterversammlung der 1 A GmbH: Die Firma F …, vertreten durch deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin Frau 1P …, ist die alleinige Gesellschafterin der Firma 1 A Gesellschaft mbH in O8. Ich trete hiermit unter Verzicht auf sämtliche Frist- und Formvorschriften zu einer Gesellschafterversammlung zusammen und beschließe, was folgt: 1. Herr 1 A und Frau 2 A … werden als Geschäftsführer abberufen. 2. Zum neuen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer wird der Kaufmann 1P … bestellt. Er vertritt die Gesellschaft allein, so lange er einziger Geschäftsführer ist. Unwidersprochen wurden die Eheleute A. von der Bestellung des Herrn 1P als Geschäftsführer nicht unterrichtet. Entgegen der im Treuhandvertrag vorgesehenen Regelung war Herr 1P als Geschäftsführer der Firma 1 A GmbH nicht im Handelsregister eingetragen. Wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, betrug das Geschäftsführergehalt von Herrn 1P pro Tag 3.500,00 DM. Mit Schreiben vom 05.10.1994 teilte Herr 1P als Geschäftsführer der 1 A GmbH den Eheleuten A. mit, dass er sich „in Abstimmung mit der F GmbH und mit Gläubigern gezwungen“ sehe, sie (die Eheleute A.) zwecks Vermeidung weiterer Störungen im Sanierungsprozess von ihrer Beratertätigkeit für die 1 A GmbH bis auf weiteres zu beurlauben. In diesem Schreiben forderte Herr 1P die Eheleute A. zur Herausgabe der Schlüssel und zur Räumung ihres Büros bis zum 10.10.1994 auf. Kurz darauf (15.10.1994) legte die Beklagte zu 1) den Eheleuten A. den Entwurf eines Sanierungsvergleichs vor. In diesem Vertragsentwurf ist u.a. ein Forderungsteilverzicht der Beklagten zu 1) in Höhe von 900.000,00 DM vorgesehen. Der Entwurf enthält eine ganze Reihe von Bedingungen. In dem mit „Besserungsschein“ überschriebenen § 7 war vorgesehen, dass sich die Eheleute A. verpflichteten, für den Fall der Besserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse an die Beklagte zu 1) „den ihr … erlassenen Betrag von 900.000,00 DM zzgl. 6 % Zinsen ab dem 01.10.1996 … in Form von Besserungszahlungen … zu leisten“. Die Eheleute A. unterschrieben diesen Vertrag nicht. Mit Schreiben vom 14.11.1994 hat eine offenbar von den Eheleuten A. beauftragte Wirtschaftsberatungs-GmbH die Beklagte zu 1) auf Mängel der Sanierungsbestrebungen des Herrn 1P hingewiesen. Ebenfalls mit an Rechtsanwalt RA2 gerichteten Schreiben vom 14.11.1994 haben die Eheleute A. um „Rückprotokollierung der Treuhandvereinbarung vom 02.04.1994“ gebeten und eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers 1P verlangt. Eine Abschrift dieses Schreibens erhielt der Direktor der Beklagten zu 1). Gleichwohl konnte Herr 1P noch einen Scheck für sich über ca. 70.000,00 DM einlösen. Am 21.11.1994 erfolgte die Rückübertragung der Geschäftsanteile der A GmbH an die Eheleute A., die durch Gesellschafterbeschluss vom selben Tag Herrn 1P als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberiefen und Frau 2 A zur neuen Geschäftsführerin bestimmten. Während die Beklagte zu 1) mit Beweisangeboten behauptet hat, dass sie in die Geschäftsführung der 1 A GmbH sowie in die Geschäftsführung durch die Treuhandgesellschaft nicht eingegriffen und auch die Bestellung eines Sanierers, insbesondere die Bestellung des Herrn 1P als Geschäftsführer nicht erzwungen habe, hat der Kläger (ebenfalls mit Beweisangeboten) behauptet, im August 1994 habe Herr 1P vor Mitarbeitern der Firma A erklärt, dass die Beklagte zu 1) ihn bevollmächtigt habe, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, um das Unternehmen zu retten, sonst würden die Kredite fällig gestellt. Auf die Frage der Mitarbeiter, ob dieses Vorgehen mit den Eheleuten A. abgestimmt sei, habe Herr 1P geantwortet, dies müsse nicht sein, weil dies mit den Herren Z3 und Z2 (Vorstandsmitglieder der Bank2 O5) und mit Rechtsanwalt RA2 abgestimmt sei. Weiter hat der Kläger mit Beweisangeboten behauptet, - Rechtsanwalt RA2 habe vor Herrn Dr. Z3 zugegeben, dass er die Sanierung nicht durchführen könne; - Dr. Z3 habe Herrn 1P als einen der besten Sanierer Deutschlands bezeichnet; - die Beklagte zu 1) habe ohne Rücksprache mit den Eheleuten A. Herrn 1P über den bisherigen Girokreditrahmen hinaus einen neuen Kontokorrentkredit in Höhe von 300.000,00 DM gewährt; - Dr. Z3 habe am 18.04.1994 geäußert, er habe zwar zu akzeptieren, wenn die Eheleute A. sein bisheriges Konzept zu Fall brächten, aber er werde es nicht tolerieren; - einige Betriebsräte hätten in der Zeit vom 21.11. bis Dezember 1994 mit der Beklagten zu 1) in engstem Kontakt gestanden; - die Hessische Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft (HLT) habe verlangt, dass die Eheleute A. als Geschäftsführer wegen ihres Know hows eingesetzt blieben. Sämtliche Behauptungen sind von der Beklagten zu 1) unter Namhaftmachung von Gegenbeweismitteln bestritten. Unstreitig ist, dass die Beklagte zu 1) bis zum Abschluss der Sanierungsphase eine vorübergehende Neubesetzung der Geschäftsleitung der 1 A GmbH wünschte. Ob die Behauptungen des Klägers zutreffen, kann im Hinblick auf das hiermit nicht zu belegende sittenwidrige Verhalten der Beklagten zu 1) bzw. im Hinblick auf das Vorliegen der zum qualifizierten faktischen Konzern entwickelten Grundsätze dahinstehen. Denn abgesehen davon, dass sich aus den Behauptungen des Klägers nicht ergibt, dass die Beklagte zu 1), deren Bemühungen um die Einbringlichkeit ihrer Darlehensforderungen noch keinen Haftungstatbestand gegenüber den Eheleuten A. begründete, die Stellung eines die 1 A GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters inne hatte und in dieser Funktion die Leitungsmacht ohne angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft ausgeübt hat (vgl. BGHZ Bd. 122, 123, 130), muss den Eheleuten A. vorgehalten werden, dass sie zwar gegen die Bestellung von Herrn 1P als Geschäftsführer protestiert haben, dies aber dann doch nicht nur hingenommen, sondern sogar mit an die Beklagte zu 1) gerichteten Schreiben vom 31.10.1994, also nach Abschluss des Treuhandvertrags, die gegen die F GmbH, gegen Rechtsanwalt RA2, gegen den Notar Dr. N4 und gegen Herrn 1P erhobenen Vorwürfe zurückgenommen haben. Wenn auch die Tätigkeit der Treuhandgesellschaft einige Merkwürdigkeiten aufzeigt (Geschäftsführerin war eine Notariatsangestellte, also jemand, der für die Sanierung eines Unternehmens wohl keinerlei Qualifikation besaß. Schriftliche Honorarvereinbarungen zwischen der Treuhänderin und Herrn 1P gab es nicht. Es existierte wohl auch kein Geschäftsführervertrag, so dass der Vorwurf des Selbstbedienungsladens nicht ganz von der Hand zu weisen ist), so kann auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers hieraus nicht abgeleitet werden, dass diese Vorgänge der Beklagten zu 1) anzulasten wären. Auch kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte zu 1) gewissermaßen als stille Geschäftsinhaberin die 1 A GmbH nach ihren Weisungen hat führen lassen. Hierfür gibt es kein ausreichendes Vorbringen. Soweit der Kläger auf den Gesichtspunkt der Vermögensübernahme abstellt, ist nicht ersichtlich, welche Ansprüche er damit verfolgt. Soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (Urteil vom 18.01.1997 NJW 1967, 1043) beruft, wonach die im Rahmen einer Sanierung vom Schuldner eingegangene Unterwerfung unter eine Treuhandschaft sittenwidrig ist, wenn der an seine Stelle tretende Treuhänder dem Gläubiger gegenüber ohne wirtschaftliche Selbständigkeit und Freiheit ist, kann diese Entscheidung vorliegend nicht herangezogen werden, weil aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Sanierer RA2 und 1P von der Beklagten zu 1) abhängig und deshalb ihr gegenüber ohne Selbständigkeit und Freiheit waren. Der Kläger möchte so gestellt werden, als wenn der Konkurs nicht stattgefunden hätte und gibt den Schaden mit 50 Millionen DM an. Damit lassen sich keine Ansprüche substantiieren. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) habe den am 14.11.1994 von dem Geschäftsführer 1P ausgestellten Scheck über 70.734,00 DM nicht einlösen dürfen, weil der Treuhandvertrag bereits „beendet“ gewesen sei, hat dies die Beklagte zu 1) bestritten und zutreffend darauf hingewiesen, dass insoweit wirksame Bankvollmacht vorlag. Der Geschäftsführer 1P war erst durch Gesellschafterbeschluss vom 21.11.1994 abberufen. Allerdings hatten die Eheleute A. aufgrund des an die Anwaltskanzlei Dr. N4 pp. gerichteten Schreibens vom 14.11.1994, wovon der Direktor der Beklagten zu 1), Dr. Z3, eine Abschrift erhielt, die „sofortige Rückprotokollierung des Treuhandvertrags“, insbesondere die sofortige Abberufung des Geschäftsführers 1P verlangt. Hieraus ist jedoch eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz nicht abzuleiten. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit den zu den Sanierungsversuchen führenden Vorgängen Ansprüche auch die Verletzung eines Auskunftsvertrags (falsche Empfehlung) sowie auf Verletzung von Aufklärungs- und Nachprüfungspflichten stützen will, teilt der Senat die Ausführungen der Beklagten zu 1) hierzu in ihrem Schriftsatz vom 28.06.1999. VI. Soweit der Kläger Ansprüche daraus herleiten will, dass seinem Vorbringen zufolge die Beklagte zu 1) im Jahr 1993 gegenüber den Eheleuten A. auf 30 % der gegen sie bzw. die 1 A GmbH gerichteten Darlehensforderungen, insgesamt auf einen Betrag von 900.000,00 DM verzichtet habe, ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Unstreitig ist, dass es im Zusammenhang mit den Sanierungsversuchen Verhandlungen über einen Teilerlass von Schulden der in Liquiditätsschwierigkeiten befindlichen 1 A GmbH gab. An diesen Verhandlungen waren sowohl die Beklagte zu 1) als auch andere Gläubiger der GmbH beteiligt. Das Vorbringen des Klägers zu dem von ihm behaupteten Forderungsteilverzicht der Beklagten zu 1) ist unklar und zum Teil auch widersprüchlich. Es nötigt nicht zu einer Beweisaufnahme, da aufgrund der Ereignisse, soweit sie vom Kläger geschildert sind und soweit sie unstreitig und/oder dokumentiert sind, allenfalls davon ausgegangen werden kann, dass zwischen den Eheleuten A. und der 1 A GmbH einerseits und der Beklagten zu 1) andererseits ein Vorvertrag zustande gekommen ist, auf den indessen wegen der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der 1 A GmbH und damit wegen Entfallens der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Hauptvertrags nicht mehr gestützt werden kann. Grundlage für den vorgesehenen Forderungsteilverzicht waren Sanierungsüberlegungen, die schließlich in einem Sanierungskonzept der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft R m.A.H. vom 28.02.1994 schriftlichen Ausdruck fanden. Dort sind unter Punkt 3 auf Seite 9 ff. die vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen genannt, wozu auch ein empfohlener Forderungsverzicht der Hausbank in Höhe von 1 Mio DM zählte. Empfohlen waren weitere Maßnahmen, wie z.A. Erlassanträge an das Finanzamt, Reduzierung der raten gegenüber zwei Gesellschaften sowie bestimmte Beiträge der Eheleute A. Eine schriftliche Vereinbarung über einen Forderungsteilverzicht bzw. Schuldteilerlass gibt es nicht (Verzichts- oder Erlassvertrag). Eine schriftliche Vereinbarung wird auch vom Kläger nicht behauptet, sondern mündliche Absprachen. Einen substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers zum Zustandekommen des behaupteten Forderungsteilverzichts gibt es indessen nicht. Vor allem fehlt es an einer präzisen zeitlichen Angabe, wann und bei welcher Gelegenheit zwischen welchen Beteiligten der Teilverzicht vereinbart worden sein soll. Lediglich im Schriftsatz vom 26.02.2001 gibt es eine (ungenaue) Zeitangabe (Oktober 1993). Danach habe es im Oktober 1993 „bereits abschließend getroffene mündliche Absprachen“ gegeben. Zum genauen Inhalt dieser Absprachen gibt es keinen Vortrag. Der Kläger hat in 1. Instanz vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe versprochen, selbst auf 30 % aller Forderungen zu verzichten. Tatsächlich sei der zugesagte Verzicht nie mehr zustandegekommen. Die Beklagte zu 1) habe also „entgegen den Vereinbarungen vorwerfbar ihren Verzicht nicht durchgeführt“. Da die Beklagte zu 1) die 1 A GmbH und die Eheleute A. immer als Einheit betrachtet hätten, so hat der Kläger ausgeführt, wäre es fair gewesen, auch auf 30 % ihrer Forderungen gegen die Eheleute A. in gleicher Höhe zu verzichten. Der nicht durchgeführte Teilverzicht hätte sich wegen der persönlichen Haftung der Eheleute A. für die Schuld der A GmbH zu Lasten der Eheleute ausgewirkt. Die Umstände, auf die der Kläger das Zustandekommen des Forderungsteilverzichtsvertrags stützt, sind u.a. folgende: andere Großgläubiger hätten im Vertrauen auf den Forderungsteilverzicht der Beklagten zu 1) auf 30 % bis 100 % ihrer Forderungen verzichtet. Die Eheleute A. hätten ebenfalls „im Vertrauen auf die Zusagen der ...“ verzichtet auf - Rentenanwartschaften in Höhe von 900.000,00 DM - Forderungen von ca. 500.000,00 DM - Mieten in Höhe von 144.857,60 DM, also auf rund 1.545.000,00 DM. An anderer Stelle ist ein Betrag von 3.905.000,00 DM genannt (Schriftsatz vom 28.12.1998, Seite 18). An wieder anderer Stelle wird ein Betrag von 4.311.000,00 DM angegeben (Schriftsatz vom 11.01.1999, S. 34). Der Kläger leitet die Behauptung des Forderungsteilverzichts insbesondere auch aus einem an die Beklagte zu 1) gerichteten Schreiben der Bank3 vom 08.08.1994 ab, wo es heißt: Wir nehmen Bezug auf die verschiedenen Verhandlungen, die mit Herrn Direktor Dr. Z3 geführten Telefongespräche. An den im Rahmen des Sanierungsplanes durch Sie auszusprechenden Forderungsverzicht in Höhe von TDM 900 beteiligen wir uns absprachegemäß zu 50 %. Es besteht Einigkeit darüber, dass der Forderungsverzicht nur zustande kommt, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden: Es folgt eine Aufzählung der einzelnen Voraussetzungen. Bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen stellte die Bank3 eine Beteiligung an Neukreditgewährungen in Aussicht, und zwar unabhängig davon, ob bei entsprechender Antragstellung eine Landesbürgschaft gewährt wird oder nicht. Tatsächlich wurde der Antrag der 1 A GmbH auf eine Landesbürgschaft durch Bescheid der Hessischen Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft (HLT) vom 13.02.1995 wegen nicht kalkulierbarer Risiken abgelehnt. Das Schreiben der Bank3 vom 08.08.1994 (Anlagenband zur Klageerwiderung – B I 66) kann als Beleg dafür gewertet werden, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt (August 1994) ein Forderungsteilverzicht zwischen der Beklagten zu 1) und den Eheleuten A bzw. der 1 A GmbH noch nicht vereinbart war. Das ergibt sich aus der Formulierung: „an den im Rahmen des Sanierungsplans durch Sie auszusprechenden Forderungsverzicht in Höhe von …“. Danach stand also die Absprache über einen solchen Verzicht noch bevor. Das ergibt sich auch aus dem Entwurf eines (undatierten) Sanierungsvergleichs zwischen der Beklagten zu 1) einerseits und der A GmbH und den Eheleuten A. andererseits. Dieser Entwurf lag zeitlich jedenfalls nach dem 23.09.2004. Denn § 1 des Entwurfs benennt einen Forderungsstand zum 23.09.2004. Daraus folgt, dass der Forderungsteilverzicht, wie der Kläger behauptet, nicht schon im September oder Oktober 1993 vereinbart worden sein kann. Damit im Einklang steht das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers, wonach der Verzicht „schon vorher fest versprochen worden“ sei. Fest versprochen heißt nichts anderes als in Aussicht stellen. Aus der Verweisung des Klägers auf das Schreiben des von der Firma R als Wirtschaftsprüfer eingesetztem Rechtsanwalts RA2 vom 28.02.1994 an das Finanzamt O4 und an die Gemeindeverwaltung O8, ergibt sich nichts anderes. Im erstgenannten Schreiben heißt es auszugsweise: Voraussetzung ist jedoch, dass die wichtigsten Gläubiger wenigstens auf einen Teil der offenen Forderungen verzichten. In unseren Verhandlungen mit den Hauptgläubigern, nämlich dem Finanzamt O4, der Bank2 O5 als Hausbank und zwei Firmen hat sich eine weitgehende Vergleichsbereitschaft bereits gezeigt. In beiden Schreiben ist nicht von einem bereits vereinbarten Forderungsteilverzicht der Beklagten zu 1) die Rede, sondern von deren Vergleichsbereitschaft. Die Beklagte zu 1) hat hierzu vorgetragen, dass ein teilweiser Forderungsverzicht durch sie Verhandlungsgegenstand gewesen sei. Im Rahmen eines Sanierungskonzepts seien Sanierungsmaßnahmen erörtert worden, z.A. kapitale Erhöhung der Gesellschaft, steuerliche Erlassanträge sowie ein Forderungsteilverzicht der Hausbank in der Größenordnung von 900.000,00 DM. Ein solcher Forderungsteilverzicht und eine entsprechende diesbezügliche Verpflichtungserklärung seien aber zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten zu 1) abgegeben worden. Denn die Eheleute A. hätten es abgelehnt, den von der Beklagten zu 1) im Oktober 1994 erarbeiteten Sanierungsvergleich zu unterzeichnen. Da der im Entwurf bereits vorhandene Sanierungsvergleich von Oktober 1994 nie geschlossen worden sei, habe die Beklagte auch nicht den in § 2 des Entwurfs vorgesehenen Forderungsteilverzicht erklärt. Bei diesem Stand des Streitstoffs kommt es auf eine Zeugenvernehmung zur Frage des Zustandekommens eines Forderungsteilverzichts nicht an. Soweit der Kläger aus dem zum Scheitern eines Verzichtsvertrags führenden Vorgängen Schadensersatzansprüche herleiten will, fehlt es an der Darlegung der Voraussetzungen des § 326 BGB in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Auch kann der Kläger keine Schadensersatzansprüche auf die zum Verschulden bei Vertragsanbahnung entwickelten Grundsätze (sog. culpa in contrahendo) stützen. Danach kann ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten in grundlosen Abbruch von Vertragsverhandlungen liegen. Vorliegend hat die Beklagte zu 1) die Verhandlungen nicht in einer ihr vorwerfbaren Weise abgebrochen. Denn sie hat den Eheleuten A. einen Vertragsentwurf (Sanierungsvergleich vom 31.10.1994) vorgelegt, den diese nicht akzeptiert haben. Es ist also nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) die Fortführung von Verhandlungen endgültig abgelehnt hätte. Damit scheitert eine Aufrechnung mit einseitigen persönlichen Vorleistungen der Eheleute A., die diese in Erwartung des Forderungsteilverzichts der Beklagten zu 1) erbracht haben (Aufstellung auf Seite 34 des Schriftsatzes vom 28.02.1999). Gleiches gilt für Schadensersatzforderungen, die der Kläger daraus herleitet, dass auch die anderen Gläubiger auf 30 % ihrer Forderungen verzichtet hätten, wenn die Beklagte zu 1) ihrerseits auf 30 % ihrer Forderung verzichtet hätte. Inwiefern die Beklagte zu 1) für Handlungen des die Möglichkeiten der Sanierung der Firma A prüfenden und als Sanierer tätig gewesenen Rechtsanwalt RA2 als Erfüllungsgehilfen haften sollen (konkludenter Sanierungsvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und den Eheleuten A bzw. der 1 A GmbH), ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass nicht dargelegt ist, was über die Forderungsteilverzichte hinaus Inhalt eines solchen konkludenten Sanierungsvertrags gewesen sein soll, ist ein ausdrücklicher Sanierungsvertrag, zu dem es einen Entwurf gab, gescheitert. An die Stelle des gescheiterten Vertrags kann der Kläger nicht einen von ihm erdachten Vertrag setzen. Damit scheitern auch alle Ansprüche, die der Kläger auf „Verstöße gegen den Sanierungsvertrag“ stützt. VII. Soweit der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) daraus herleitet, dass diese der 1 A GmbH im Jahr 1989 einen Kredit von weiteren 2 Mio DM zur Fertigstellung eines damals im Rohbau befindlichen Fabrikgebäudes unter Berücksichtigung der mit bevorstehenden Änderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz notwendig werdenden Wasseraufbereitungsanlage aufgedrängt habe, ist eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Eheleute ihre Darlehensschuld gegenüber der Beklagten zu 1) um diese 2 Mio DM reduzieren könnten, nicht ersichtlich. Der im Zusammenhang mit der Finanzierung der Fertigstellung des Rohbaus gegen die Beklagte zu 1) erhobene Vorwurf besteht im Wesentlichen darin, dass diese, ihre „Machtposition als alleinige Hausbank“ ausnutzend und mit der Kündigung der bestehenden Kredite drohend, den Eheleuten A. bzw. der 1 A GmbH neben dem durch einen Brandschaden (11.02.1989) verursachten Kreditbedarf von 1,2 Mio DM einen weiteren Kredit von 2 Mio DM gegen ihren Willen aufgedrängt und hierfür erhöhte Zinsen verlangt bzw. sich einer möglichen günstigeren Finanzierung entgegen gestellt habe. Das an mangelnder Substantiierung leidende tatsächliche Vorbringen des Klägers hierzu ist nicht geeignet, die Voraussetzungen zu erfüllen, die der Bundesgerichtshof für die Annahme eines sittenwidrigen Knebelungsvertrags aufstellt. Danach müsste die wirtschaftliche Freiheit der 1 A GmbH bzw. der Eheleute A. bis zur vollständigen oder teilweisen Einbuße ihrer freien Selbstbestimmung von der Beklagten zu 1) eingeschränkt worden sein (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 138, Rn. 39 mit Nachweisen der BGH-Rechtsprechung). Der Senat teilt insoweit die Begründung des Landgerichts auf Seite 41 des angefochtenen Urteils. Was die behaupteten Drohungen mit Darlehenskündigung und der Aufdrängung eines nichtgewollten Kredits von 2 Mio DM anbelangt, fehlt es an klarem, nach bestimmten Zeitpunkten und nach genauem Aussageinhalt gegliederten Tatsachenvortrag. Unterstellt man einmal, dass die Eheleute A. bzw. die A GmbH zur Aufnahme eines überflüssigen Kredits gedrängt worden sei, so ist ein sich hieraus ergebender Anspruch nicht schlüssig dargetan. VIII. Soweit der Kläger gegen die Darlehensschuld mit Schadensersatzforderung gegen die Beklagte zu 1) aufrechnen will, die er darauf stützt, dass „von den Beklagten mehrere Rechtsgutachten für einen Rechtsanwaltsgebührenwert von ca. 100.000,00 DM erstellt“ worden seien, folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts hierzu auf Seite 43 des angefochtenen Urteils. Es fehlt bereits an einer der rechtlichen Beurteilung zugänglichen klaren Darlegung von tatsächlichen Umständen, die einen der Höhe nach bestimmten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) oder gegen den Beklagten zu 2) begründen könnten. Während im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14.08.1998 (Seite 173) nur Rechtsanwalt RA1 genannt ist, der als Konkursverwalter Klagen gegen die Sanierer „und damit auch gegen die ... (= Beklagte zu 1)) auf Rückzahlung ungerechtfertigter Honorare … kostenpflichtig habe erstellen lassen, aber dann doch nicht bei Gericht eingereicht“ habe, ist im Schriftsatz des Klägers vom 22.11.1999 auf Seite 46 davon die Rede, dass mehrere Rechtsgutachten „von den Beklagten“ erstellt worden seien. Obwohl der Kläger bereits in 1. Instanz auf die mangelnde Substantiierung seines insoweit gehaltenen Vortrags hingewiesen worden ist, enthält auch die Berufungsbegründung keinen geordneten Sachvortrag hierzu. IX. Soweit der Kläger „mit Schaden aus Landesbürgschaft“ aufrechnen will, ist ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) nicht ersichtlich. Dem Aufrechnungsbegehren des Klägers liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1 A GmbH stellte auf Anregung der Beklagten zu 1) am 20.12.1994 über die Beklagte zu 1) bei der Hessischen Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft (HLT) einen Antrag auf Übernahme einer 80 % Landesbürgschaft für einen Kredit von 1.700.000,00 DM. Mit Bescheid vom 13.02.1995 lehnte die HLT den Antrag der 1 A GmbH mit folgender Begründung ab: „Der Bürgschaftsausschuss ist der Ansicht, dass trotz der im Unternehmen vorhandenen Substanz die Übernahme der beantragten Bürgschaft angesichts der erheblichen nicht kalkulierbaren Risiken zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vertretbar ist.“ Der Kläger hat behauptet, dem Grunde nach sei der Bürgschaftsantrag schon genehmigt gewesen. Bei der dann noch nötigen Begleitung der Landesbürgschaft durch die Beklagte zu 1) habe letztere entgegen dem Wunsch der HLT die Bedingung gestellt, dass die Geschäftsleitung der 1 A GmbH neu zu besetzen sei. Die deshalb von der Beklagten zu 1) nicht gegebene Zustimmung sei der „entscheidende Grund gewesen, warum der lebensnotwendige Kredit über die HLT von dieser nicht genehmigt wurde“. Der von der Beklagten zu 1) erzwungene Ausschluss der Eheleute A. während des Treuhandvertrags habe die GmbH wirtschaftlich vernichtet. Die Bürgschaft der HLT hätte, so der Kläger, die Liquiditätskrise der 1 A GmbH beendet. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) zu begründen. Abgesehen davon, dass nicht schlüssig dargelegt ist, dass die Gewährung der Landesbürgschaft die 1 A GmbH gerettet bzw. den Konkurs vermieden hätte, ist kein konkreter Schaden der Eheleute A. dargelegt, mit dem sie gegen die Darlehensforderungen der Beklagten zu 1) aufrechnen könnten. X. Soweit der Kläger auf Seite 94 f. seiner Berufungsbegründungsschrift unter Bezugnahme auf die Seiten 102 f. seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 31.07.2001 gegen die Darlehensforderungen und der Beklagten zu 1) mit einem auf „Schaden aus Unterschlagung“ gestützten Schadensersatzanspruch in Höhe von 21.000,00 DM aufrechnen will, ist eine entsprechende Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Der Kläger leitet den Anspruch aus folgendem Sachverhalt ab: Nachdem die durch Treuhandvertrag vom ...1994 auf die F GmbH übertragenen Gesellschaftsanteile der 1 A GmbH im November 1994 auf die A GmbH zurückübertragen worden seien, habe sich bei einer Kassenaufstellung ein Fehlbetrag von 21.000,00 DM ergeben (S. 26 der Fundstellenanlage zum Schriftsatz vom 31.07.2001 i.V.m. S: 58 des Schriftsatzes vom 14.08.1998). Da, wie schon ausgeführt, die Beklagte zu 1) nicht für die Vorgänge während der Sanierungsversuche verantwortlich ist, können gegen sie auch keine Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen der Sanierer hergeleitet werden. XI. Auch kann der Kläger nicht mit Schadensersatzforderungen gegen die Beklagte zu 1) aufrechnen, die er daraus herleiten will, dass die Beklagte zu 1) „anstandslos zu Lasten der Konten des Klägers“ insgesamt 848.357,00 DM an Honoraren an die Sanierer ausgezahlt habe (S. 26 der Fundstellenanlagen zum Schriftsatz vom 31.07.2001). Hierzu gilt das zum vorliegenden Punkt X. Gesagte. Gemäß dem Treuhandvertrag vom ...1994 war die Treuhandgesellschaft zur Vertretung der A GmbH befugt. XII. Das gleiche gilt zu der Aufrechnungsposition „Aufrechnung mit unberechtigter Auszahlung aus persönlichem Kredit“ (S. 94, 95 der Berufungsbegründungsschrift in Verbindung mit S. 102 des Schriftsatzes vom 31.07.2001 in Verbindung mit S. 26 der Fundstellenanlage hierzu). XIII. Soweit der Kläger gegen die Darlehensforderungen der Beklagten zu 1) mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen will, die er auf „Schaden aus Abwehr aller Familienmitglieder des Klägers als mögliche Käufer für die Leasingmaschinen“ stützen will (S. 94 der Berufungsbegründungsschrift in Verbindung mit S. 102 des Schriftsatzes vom 31.07.2001 in Verbindung mit Seite 30 der Fundstellenanlage hierzu), fehlt es an der Darlegung einer Anspruchsgrundlage und an einem hieran orientierten geordneten Tatsachenvorbringen. Der in der Fundstellenanlage zum Schriftsatz vom 31.07.2001 enthaltene Bezug auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10.08.1999 kann kein entsprechender Vortrag entnommen werden. Abgesehen davon fehlt es an einer Bezifferung des behaupteten Schadens. Insoweit ist also eine Aufrechnungsforderung weder dem Grunde noch der Höhe nach schlüssig dargelegt. XIV. Soweit der Kläger gegen die Darlehensforderungen der Beklagten zu 1) mit Schadensersatzansprüchen wegen Zerschlagung des gesamten Maschinenparks aufrechnen will (S. 95 der Berufungsbegründungsschrift in Verbindung mit S. 27 ff. der Fundstellenanlage zum Schriftsatz vom 31.07.2001), sind solche Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) nicht begründet. 1. Nichtausübung des Anfechtungsrechts bezüglich der Sicherungsübereignung der H1-Maschinen Der Kläger will Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus folgendem Sachverhalt ableiten: Die 1 A GmbH bediente sich zur Fertigstellung der von ihr hergestellten … verschiedener Maschinen, die sie von verschiedenen Leasinggebern erhalten hatte. Soweit es sich um Maschinen der H1 handelt, war ein Teil von ihnen im Laufe der Zeit in das Eigentum der 1 A GmbH übergegangen. Im Angesicht des drohenden Konkurses wollten die Eheleute A. diese Maschinen retten, sie insbesondere – wie der Kläger eingeräumt hat – vor der Zubehörhaftung nach § 1120 BGB bewahren. Am 22.02.1995 konnte die 1 A GmbH die H1 zum Abschluss eines Sicherungsübereignungsvertrags gewinnen, wonach – laut Vorbringen des Klägers –„Maschinen im Zeitwert von 15 Mio DM an die H1 im Gegenzug zu einem Forderungsverzicht der H1 ca. TDM 230“ sicherungsübereignet wurden. Dabei war dem Vorbringen des Klägers zufolge zwischen der H1 und den Eheleuten A. abgesprochen, „dass, falls diese Vereinbarung weder von der ... noch von dem KV angefochten wird, die nicht für die Forderung der H1 benötigten Maschinen an die Eheleute A. ‚zum Nulltarif’ zurück übertragen werden. Dies sollte als ‚Startkapital für eine neue Firma der Familie A’ dienen“. Die Firma H1 hat die ihr von der 1 A GmbH vor Konkurseröffnung sicherungsübereigneten Maschinen nach Konkurseröffnung an die Fa. G ( G ) verkauft. Mit dieser Firma hatte der Konkursverwalter vor dem 01.08.1995 einen „Betreibervertrag“ abgeschlossen. Nach § 1 dieses Vertrags war der von den Leasinggebern zu erwerbende Maschinenpark für einen Verkauf an eine ... Firma vorgesehen. Aus dem Verkauf der H1-Maschinen flossen 120.000,00 DM an die Beklagte zu 1) als „Zubehörgläubigerin“. Der Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der 1 A GmbH und der H1 ist vom Konkursverwalter nicht angefochten worden. Hieraus leitet der Kläger ab: Der Konkursverwalter habe trotz Kenntnis des Anfechtungsgrunds die Gläubigeranfechtung des Sicherungsübereignungsvertrags unterlassen. Er habe anstattdessen die Maschinen zum Verkauf durch die Firma H1 an die Betreiberfirma G freigegeben. Der Erlös von 120.000,00 DM, der nicht zur Masse gezogen, sondern an die Beklagte zu 1) geflossen sei, die ihn auf den Darlehenskonten der Eheleute A. gutgeschrieben hat, habe nur einen Bruchteil des vom Kläger mit ca. 15 Mio DM bezifferten Zeitwerts ausgemacht. Die Beklagte zu 1) habe ihrerseits pflichtwidrig unterlassen, auf die Anfechtung des Sicherungsübereignungsvertrags durch den Konkursverwalter hinzuwirken. Hierzu sei sie wegen ihrer Aufsichtspflicht über den Gläubigerausschuss verpflichtet gewesen. Sie hätte damit die Verschleuderung der Maschinen zum Preis weit unter Wert verhindern können. Zum anderen hätte sich die Beklagte zu 1) die Zubehörhaftung der Maschinen angemaßt (§ 1120 BGB). Die Voraussetzungen für die Enthaftung nach § 1112 BGB hätte nicht vorgelegen, so dass der hohe Wert der Maschinen eine weitere Sicherung der Beklagten zu 1) dargestellt habe und deshalb zusätzlich die Übersicherung der Beklagten zu 1) belege. Abgesehen davon, dass die Beklagte zu 1) als Mitglied des Gläubigerausschusses (§ 88 KO) keine Aufsichtspflicht über dieses Gremium hat, haftet sie nach § 89 KO nur bei schuldhafter Verletzung ihr obliegender konkursspezifischer Pflichten. Zwar hat der Gläubigerausschuss den Konkursverwalter im Rahmen der Überwachung auch von Schritten abzuhalten, die am Konkursverfahren Beteiligte ohne zwingenden Grund schädigen könnten (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 89, Rn. 1d unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsgerichts). Der Konkursverwalter entscheidet jedoch selbständig über die Frage der Gläubigeranfechtung. Anhaltspunkte dafür, dass er die Anfechtung rechtsmissbräuchlich unterlassen hat, sind nicht ersichtlich. Der Kläger, der seinerseits die Maschinen im Bewusstsein der Anfechtbarkeit der Transaktion nach dem Anfechtungsgesetz am Konkurs vorbei für sich „retten wollte“ und nach eigenem Vorbringen darauf hoffte, dass eine Anfechtung unterbleibe, kann, nachdem er die Sicherungsübereignung als für ihn nachteilig wertet, dem Konkursverwalter und damit auch der Beklagten zu 1) nicht vorwerfen, dass jener nicht das Gläubigeranfechtungsrecht ausgeübt hat (widersprüchliches Verhalten). Da die Anfechtung der Sicherungsübereignung unterblieben ist, blieben die Maschinen bei Konkurseröffnung im Eigentum der H1. Diese hatte jedoch insoweit kein Aussonderungsrecht , sondern als Sicherungsnehmerin lediglich ein Absonderungsrecht . Denn nach der zu unterstellenden Sicherungsabrede durfte die Fa. H1 das Sicherungsgut nur insoweit beanspruchen, als ihre Forderung reichte (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 43 Rn. 16). Zu diesem Zwecke konnte die Fa. H1 vom Konkursverwalter die Herausgabe des Sicherungsguts mit dem Ziel der abgesonderten Befriedigung verlangen (Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 16b). Einen aus der Verwertung etwa erzielten Überschuss hätte sie nach Bereicherungsgrundsätzen an die Masse abzuführen gehabt. Einen Überschuss hat die Firma H1 indessen unstreitig nicht erzielt. Für einen etwaigen Verstoß gegen das Gebot der günstigsten Verwertung haftet die Beklagte zu 1) allerdings nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1) im bewussten Zusammenwirken mit der Fa. H1 auf einen Verkauf der Maschinen unter Wert hingewirkt habe, gibt es nicht. Denn die Beklagte zu 1) kann nicht daran interessiert gewesen sein, ein Haftungsobjekt unter Wert veräußern zu lassen. Ob die Beklagte zu 1) den Betrag von 120.000,00 DM an sich auszahlen lassen durfte, hängt davon ab, ob die Maschinen Zubehör des Grundstücks waren und diese Eigenschaft auch nach der Sicherungsübereignung an die H1 behalten haben. Nach § 1121 f. BGB tritt – die Eigenschaft als Grundstückszubehör einmal unterstellt – eine Enthaftung des Zubehörs dann ein, wenn es vor Beschlagnahme (hier Anordnung der Zwangsverwaltung durch Beschluss vom 09.11.1995) veräußert und entfernt worden ist. Die Konkurseröffnung im April 1995 bezog sich auf das Vermögen der Fa. 1 A GmbH. Das Betriebsgrundstück befand sich jedoch nicht im Eigentum der 1 A GmbH, sondern im Eigentum der Eheleute A. (GbR). Andererseits standen die Maschinen nach dem Vorbringen des Klägers vor Konkurseröffnung im Eigentum der 1 A GmbH und gehörten deshalb bis zur Sicherungsübereignung an die H1 zum Betriebsvermögen. Damit sind sie als Zubehörstücke „nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt“ (§ 1120 BGB). Wie dem auch sei. Ein Nachteil ist den Eheleuten A. dadurch, dass der Erlös von 120.000,00 DM direkt der Beklagten zu 1) zugeflossen ist, nicht entstanden. Denn wenn der Betrag bei der Konkursmasse geblieben wäre, hätte die Beklagte zu 1) nur einen Quotenanspruch gehabt. Die Darlehensschuld der Eheleute A. hätte sich dann in noch geringerem Umfang reduziert. Der vom Kläger angegebene Wert des Maschinenparks ist bestritten. Der Kläger hat für seine Wertangaben Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten. Abgesehen davon, dass keine der Maschinen mehr vorhanden sein dürfte, gibt es keine nach einzelnen Maschinen aufgeschlüsselte Wertangaben. Es mangelt insoweit an substantiiertem Vorbringen. Soweit Maschinen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nur geleast, also nicht ins Eigentum der Fa. A gelangt sind, scheidet ein den Gesamtsicherheiten der Beklagten zu 1) hinzuzusetzender Zubehörwert aus (§ 1120 BGB). 2. Soweit es um die Maschinen geht, die von der 1 A GmbH bei den Firmen H1 und … (J1) geleast waren, hat der Konkursverwalter diese, nachdem er die Leasingverträge gekündigt hat, freigegeben, so dass die Verfügung hierüber den jeweiligen Eigentümern der Maschinen oblag. Insoweit ist eine Schadensersatzhaftung weder des Beklagten zu 2) noch der Beklagten zu 1) ersichtlich. Der Senat teilt insoweit die Ausführungen hierzu im angefochtenen Urteil (S. 18). 3. Eine Sonderrolle spielen vier Maschinen der Fa. I1 (Ziff. 7 und 8 der Berufungsanträge; siehe hierzu S. 94, 95 der Berufungsbegründungsschrift in Verbindung mit S. 89 ff., S. 101, 102 des Schriftsatzes vom 31.07.2001 in Verbindung mit S. 16 der Fundstellenanlage hierzu in Verbindung mit S. 43 ff. des Schriftsatzes vom 28.12.1998). Diese und die raten hierfür waren Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen dem Kläger und der Fa. I1 (LG Darmstadt 9 O 590/96). Der Prozess endete mit einem Vergleich. Die Maschinen waren von der 1 A GmbH geleast. Mangels näheren Vorbringens zur Ausgestaltung des Leasingvertrags ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil davon auszugehen, dass die Fa. I1, nachdem der Leasingvertrag durch den Konkursverwalter nach § 19 KO gekündigt worden war, das gut aussondern durfte. Soweit raten aus der Zeit vor Konkurseröffnung noch offen standen, handelte es sich um eine Konkursforderung der Fa. I1. Nach Konkurseröffnung bis zur Vertragsbeendigung etwa entstandene Ansprüche der Fa. I1 waren aus der Masse zu befriedigen (§ 59 KO). Der Kläger wirft dem Beklagten zu 2) vor, dass er die vier Maschinen an die Fa. I1 herausgegeben hat, obwohl er ein Angebot eines Investors (Z4) von 500.000,00 DM hierfür gehabt habe. Zum Zeitpunkt des Konkurses hatte die Fa. I1 gegen die 1 A GmbH noch eine Forderung von 368.000,00 DM, die in dieser Höhe zur Konkurstabelle angemeldet war. Anstatt das Kaufangebot des Investors anzunehmen, habe der Konkursverwalter darauf hingearbeitet, die Maschinen der Betreiberfirma G zukommen zu lassen. Der Konkursverwalter und der gesamte Gläubigerausschuss hätten dem Investor Z4 die Besichtigung und Begutachtung der Maschinen verweigert. Daraufhin sei Herr Z4 von seinem Finanzierungsversprechen zurückgetreten (Beweis: Zeugen Z4, Z5 und Z6). Der Konkursverwalter habe im Zusammenwirken mit dem von der Beklagten zu 1) beherrschten Gläubigerausschuss pflichtwidrig ohne Entgelt die vier Maschinen gegenüber der Fa. I1 freigegeben. Unstreitig hat die Fa. I1 die Maschinen sodann für 170.000,00 DM an die Betreiberfirma G veräußert. Die I1 hat daraufhin die Eheleute A. aufgrund einer von ihnen geleisteten Bürgschaft persönlich auf Zahlung des „Restwerts des Leasingvertrags“ (500.000,00 DM) verklagt. Die Parteien haben sich sodann am 07.10.1998 vor dem Landgericht Darmstadt (9 O 590/96) verglichen. Die Eheleute A. verpflichteten sich an die Fa. I1 134.000,00 DM nebst 6 % Zinsen ab Februar 1996 zu zahlen und übernahmen 1/3 der Kosten des Rechtsstreits. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Konkursverwalter, wenn er das Angebot des Investors angenommen hätte, die Konkursmasse um 132.000,00 DM hätte erhöhen können (500.000,00 DM – 368.000,00 DM). Die weitere Folge wäre gewesen, dass die Eheleute A. nicht aufgrund ihrer Bürgschaft von der Fa. I1 in Anspruch genommen worden wären. Hierauf beruhen die Berufungsanträge zu Ziff. 7 und 8. Demgegenüber bestreitet die Beklagte zu 1), dass es ein Kaufangebot für die vier I1-Maschinen über 500.000,00 DM seitens der (von dem Investor Z4 geförderten) Firma A -Z GmbH gegeben habe. Abgesehen davon habe der Konkursverwalter aufgrund des zugunsten der Fa. I1 bestehenden Aussonderungsrechts an dem gut die vier Maschinen überhaupt nicht veräußern können. Allein die Fa. I1 habe wegen ihrer Eigentümerstellung die Maschinen veräußern können, was sie auch getan habe. Ein an den Konkursverwalter gerichtetes Kaufangebot der Fa. A -Z sei daher ohne Sinn. Der Konkursverwalter sei vielmehr wegen des bestehenden Aussonderungsrechts der Fa. I1 zur Freigabe der Maschinen verpflichtet gewesen. Demzufolge sei auch der Gläubigerausschuss (GA) verpflichtet gewesen, einer Freigabe an die Fa. I1 zuzustimmen. Eine Anspruchsgrundlage, worauf das gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) gerichtete Begehren, als Gesamtschuldner an den Kläger und seine Ehefrau 68.513,11 € (= 134.000,00 DM) zu zahlen ist nicht erkennbar. Da die 1 A GmbH nach Konkurseröffnung nicht weiter betrieben werden sollte bzw. ihr Weiterbetrieb keine Rentabilität mehr versprach, kann dem Konkursverwalter nicht vorgehalten werden, dass er in Ausübung des ihm nach § 19 KO zustehenden Kündigungsrechts den mit der Fa. I1 bestandenen Leasingvertrag gekündigt hat. Die Folge davon war, dass ein Aussonderungsrecht der Fa. I1 an dem gut der vier Maschinen begründet wurde, so dass die Freigabe der Maschinen durch den Konkursverwalter und die nach § 133 Nr. 2 KO vom Gläubigerausschuss hierzu erteilte Genehmigung weder eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten zu 2) noch gar eine solche der Beklagten zu 1) begründete. Abgesehen davon, könnte den Eheleuten A. als Gesellschafter der Gemeinschuldnerin ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen den Konkursverwalter nicht in voller Höhe zufallen, sondern allenfalls in dem Umfang, in dem nach Befriedigung der Konkursgläubiger noch etwas übrig bliebe. Mit der Unbegründetheit des auf Zahlung von 68.513,11 € gerichteten Anspruchs des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist der Berufungsantrag zu Ziff. 8 unbegründet. Zugleich erweist sich der gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner gerichteter Berufungsantrag zu Ziff. 7 als unbegründet. 4. Soweit der Kläger gegen die Darlehensforderungen der Beklagten zu 1) mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen will, die er auf „nichtrechtzeitige Verwertung K1 Maschinen 560 TDM“ stützt (S. 95 der Berufungsbegründungsschrift in Verbindung mit S. 102 des Schriftsatzes vom 31.07.2001 in Verbindung mit S. 23 der Fundstellenanlage hierzu in Verbindung mit S. 141 ff. des Schriftsatzes vom 14.08.1998), ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Der Kläger leitet sein Begehren aus folgendem Vorbringen ab: Für die Maschinen habe eine Fa. X (Herr Y) im Oktober 1995 ein Kaufangebot von 560.000,00 DM abgegeben, welches der Konkursverwalter pflichtwidrig nicht angenommen habe. Die Beklagte zu 1), die sich als Grundschuldgläubigerin auf die Zubehörhaftung der Maschinen berufen habe, habe die Freigabe verweigert. Um die Maschinen ist mit im August 1996 eingereichter Klage der Fa. 1 K (K1, Inhaberin 1 K, Tochter der Eheleute A.) vor dem Landgericht Darmstadt ein Rechtsstreit gegen die Bank2 O5 und den Zwangsverwalter Z1 geführt worden (8 O 431/96), in dem es unter anderem um die Frage des von der Fa. K1 behaupteten Eigentums an den Maschinen ging. Der Rechtsstreit der in 1. Instanz unterlegenen Fa. K1 endete in der Berufungsinstanz (OLG Frankfurt/Main – 24 U 80/97) mit einem außergerichtlichen Vergleich, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.04.2008 vorgelegt wurde und auf dessen Inhalt verwiesen wird. Hinzuweisen ist darauf, dass gemäß Ziff. 3 dieses Vergleichs die Klägerin des Rechtsstreits gegenüber den Beklagten dieses Rechtsstreits auf die Geltendmachung von Schadensersatz- und Mietzinsansprüchen hinsichtlich der Maschinen verzichtet hat. Auf weitere Einzelheiten kommt es nicht an, weil die Maschinen nach dem Vorbringen des Klägers im Eigentum der Fa. K1 standen. Dann ist aber nicht ersichtlich, weshalb aus nicht rechtzeitiger Verwertung dieser Maschinen dem Kläger bzw. den Eheleuten A. gegen die Beklagte zu 1) ein aufrechenbarer Anspruch entstanden sein soll. XV. Soweit der Kläger gegen die Darlehensforderungen der Beklagten zu 1) mit Schadensersatzforderungen aufrechnen will, die er auf „Neumasseschulden durch zu teure Einkäufe 475 TDM“ stützt (S. 94 der Berufungsbegründungsschrift in Verbindung mit S. 102 des Schriftsatzes vom 31.07.2001 in Verbindung mit S. 30 der Fundstellenanlage hierzu in Verbindung mit S. 156 des Schriftsatzes vom 14.08.1998), ist eine Anspruchsgrundlage hierfür nicht ersichtlich. Der Kläger leitet sein Begehren aus folgendem Vorbringen ab: Der Konkursverwalter habe in Höhe eines Betrags von 475.000,00 DM (= 19 % von 2,5 Mio DM) zusätzliche Misswirtschaft zum Schaden der Konkursmasse betrieben. Ohne diesen Schaden hätten die Konten der Eheleute A bei der Beklagten zu 1) entlastet werden können. Abgesehen davon, dass es an einer schlüssigen Darstellung eines Schadens in der angegebenen Höhe fehlt, kommt eine Haftung der Beklagten zu 1) als Konkursgläubigerin hierfür nicht in Betracht. Soweit der Kläger auch hinsichtlich der folgenden zur Aufrechnung gestellten Positionen, die er auf pflichtwidrige Amtsführung bzw. auf pflichtwidriges Verhalten des Konkursverwalters stützt, die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1) hierfür begründet wissen will, hat er hiermit keinen Erfolg. Denn für ein bewusstes, die Eheleute A. bzw. die 1 A GmbH schädigendes Zusammenwirken der Beklagten zu 1) mit dem Konkursverwalter gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Auch ergibt sich aus etwaigen Verletzungen des Betreibervertrags mit der Fa. G keine Mithaftung der Beklagten zu 1). Insoweit teilt der Senat die Ausführungen hierzu im angefochtenen Urteil. Damit erweisen sich folgende gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Aufrechnungspositionen als unbegründet: - „Prüfgerät … 120 TDM“ (S. 94 der Berufungsbegründungsschrift i.V.m. S. 102 des Schriftsatzes vom 31.07.2001 i.V.m. S. 30 der Fundstellenanlage hierzu i.V.m. den dort angegebenen Fundstellen); - „Diebstahl von K1-Maschinen“ (S. 94 der Berufungsbegründungsschrift i.V.m. S. 102 des Schriftsatzes vom 21.07.2001 i.V.m. S. 30 der Fundstellenanlage hierzu i.V.m. S. 128 ff. des Schriftsatzes vom 14.08.1998); - „Eigenbestand Maschinen an Fa. G ohne Erlös“ (S. 94 der Berufungsbegründungsschrift i.V.m. S. 102 des Schriftsatzes vom 21.07.2001 i.V.m. S. 30 der Fundstellenanlage hierzu i.V.m. S. 142, 145 ff. des Schriftsatzes vom 14.08.1998). Soweit der Kläger, ohne in diesem Zusammenhang den Schadensersatzanspruch, mit dem er aufrechnen will, zu beziffern, darauf abstellt, dass der Konkursverwalter geäußert habe, dass er alle seine Maßnahmen mit dem Gläubigerausschuss abgesprochen habe und sich nicht allein verantwortlich fühle, ist hieraus kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) abzuleiten. - „keine Nutzungsentschädigung für „Zubehörmaschinen“ (S. 94 der Berufungsbegründungsschrift i.V.m. S. 102 des Schriftsatzes vom 21.07.2001 i.V.m. S. 30 der Fundstellenanlage hierzu i.V.m. den dort angegebenen Fundstellen). Abgesehen davon, dass auch hier eine Bezifferung des Anspruchs fehlt, ist eine Haftung der Beklagten zu 1) insoweit nicht ersichtlich. - „Verweigerung Verkauf GmbH i.K. für 3,5/2 Mio DM“ (S. 94 der Berufungsbegründungsschrift i.V.m. S. 102 des Schriftsatzes vom 21.07.2001 i.V.m. S. 31der Fundstellenanlage hierzu i.V.m. den dort angegebenen Fundstellen). Abgesehen davon, dass auch hier die Schadensersatzforderung, mit der der Kläger aufrechnen will, nicht genau beziffert ist, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen wäre, dem Verkauf der 1 A GmbH an die Fa. A -Z GmbH und eine sie unterstützende „Investorengruppe“ zuzustimmen bzw. den Konkursverwalter zum entsprechenden Verkauf zu veranlassen. XVI. Soweit der Kläger gegen die Darlehensforderung der Beklagten zu 1) mit Schadensersatzforderungen aufrechnen will, die er auf „Schaden Betreibergesellschaft trotz Masseunzulänglichkeit“ stützt (S. 94, 95 der Berufungsbegründungsschrift i.V.m. S. 102 des Schriftsatzes vom 31.07.2001 i.V.m. S. 30 der Fundstellenanlage hierzu i.V.m. den dort genannten Fundstellen), ist eine Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte zu 1) nicht erkennbar. Es fehlt bereits an der Konkretisierung eines Schadens. Im Übrigen betreffen die geschilderten Vorgänge den Konkursverwalter und nicht die Beklagte zu 1). XVII. Soweit der Kläger gegen die Darlehensforderungen der Beklagten zu 1) mit Ansprüchen aufrechnen will, die er daraus herleitet, dass Teile des Betriebsgebäudes für die Lagerung der im Eigentum seiner Tochter 1 K stehenden sogenannten K1-Maschinen genutzt worden sind (S. 94, 95 der Berufungsbegründungsschrift i.V.m. S. 102 des Schriftsatzes vom 31.07.2001 i.V.m. S. 23 der Fundstellenanlage hierzu i.V.m. den dort genannten Fundstellen), gibt es keine Anspruchsgrundlage hierfür. Der Kläger stützt sein Begehren auf folgendes Vorbringen: Die Maschinen seien nicht an die Eigentümerin (Fa. K1) herausgegeben worden, weil die Beklagte zu 1) hierfür die Grundstücksbehörhaftung für sich in Anspruch genommen habe. Die monatliche Nutzungsentschädigung für die Maschinenlagerung errechnet der Kläger folgendermaßen: Vor der Konkurseröffnung habe die Fa. 1 A GmbH an die Eheleute A. GbR als Grundstückseigentümer eine Miete von monatlich 51.274,80 DM für eine Fabrikfläche von 4800 qm gezahlt. Das entspreche einer Miete pro qm in Höhe von 10,68 DM. Die Maschinen hätten sich auf einer Betriebsfläche von 600 qm befunden. Bei einer Miete pro qm von 10,86 DM ergäbe sich für die Lagerungsfläche von 600 qm ein Nutzungsentgelt von 6.408,00 DM/Monat. Der Kläger begehrt eine monatliche Lagerungsentschädigung in dieser Höhe für die Zeit „ab Rechtshängigkeit bis Verkauf Fabrik“. Das gibt keinen Sinn, weil die Rechtshängigkeit der Klage gegen die Beklagte zu 1) erst am 15.09.2000 eingetreten ist und damit zeitlich hinter dem Betriebsgrundstückskaufvertrag liegt, der vom ...1999 datiert. Einer Berechnung auf S. 72 seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 28.02.1999 zufolge hat der Kläger Lagerkosten für 41 Monate ab März 1995 in Höhe von insgesamt 262.728,00 DM errechnet. Das legt die Vermutung nahe, dass der Kläger die Lagerungsentschädigung von März 1995 an bis zu dem vor Rechtshängigkeit der Klage erfolgten Verkauf der Betriebsgrundstücke durch Kaufvertrag vom ...1999 will. Wie dem auch sei. Selbst wenn man von dem Zeitraum vom 01.03.1995 bis zum 31.03.1999 ausgeht, so ist dieser Zeitraum für das gleiche Begehren bereits im Berufungsantrag zu Ziff. 13 berücksichtigt, mit dem der Kläger von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner unter anderem für die Nutzung des gesamten Betriebsgeländes von 4.800 qm für die Zeit vom 01.03.1995 bis zum 30.04.1999 eine auf derselben Berechnungsgrundlage beruhende Entschädigung will. Auf die nachfolgenden Ausführungen hierzu wird verwiesen. XVIII. Soweit der Kläger gegen die Darlehensforderungen der Beklagten zu 1) mit Ansprüchen aufrechnen will, die er auf „Schaden Filme/Werkzeuge“ stützt (S. 94, 96 der Berufungsbegründungsschrift i.V.m. S. 102 des Schriftsatzes vom 31.07.2001 i.V.m. S. 24 der Fundstellenanlage hierzu i.V.m. den dort genannten Fundstellen), ist eine Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte zu 1) nicht ersichtlich. Dem Vorbringen des Klägers zufolge soll der Konkursverwalter Filme und Werkzeuge der 1 A GmbH an Kunden verschenkt haben. Abgesehen davon, dass der Schaden nicht beziffert ist, fehlt es an einer Haftungsgrundlage der Beklagten zu 1). Damit erweisen sich alle zur Aufrechnung gegen die Darlehensforderungen der Beklagten zu 1) gestellten Ansprüche als unbegründet. XIX. Soweit der Kläger begehrt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Eheleute 1 und 2 A 55.333,10 € (= 108.222,13 DM) nebst näher bezeichneter Zinsen zu zahlen (Ziff. 12 der Berufungsanträge) ist die Berufung unbegründet. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen auf S. 11 ff. seines Beschlusses vom 27.07.2006. Soweit in dem verlangten Teilbetrag von 98.622,13 DM ein Betrag von 54.000,00 DM enthalten ist, den der Zwangsverwalter an die Beklagte zu 1) abgeführt haben soll, ist hier bereits im Rahmen der Frage der Valutierung der gegen die Eheleute A. gerichteten Darlehensforderung eingegangen. XX. Soweit der Kläger begehrt, die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Eheleute 1 und 2 A 1.482.849,39 € (= 2.900.201,32 DM) nebst näher bezeichneter Zinsen zu zahlen (Ziff. 13 der Berufungsanträge), ist die Berufung gegen beide Beklagte unbegründet. Der geltend gemachte Betrag betrifft die Miete für die Nutzung der Fabrikräume auf dem Grundstück der Eheleute A. Zwischen den Eheleuten A. als Eigentümer der Betriebsgrundstücke B-Straße …/… einerseits und der 1 A GmbH andererseits bestand vor Konkurseröffnung ein Mietverhältnis, wonach die von der 1 A GmbH für die Nutzung des Fabrikgeländes zu zahlende Miete monatlich 51.274,80 DM betrug. Wegen ausbleibender Mietzahlungen kündigten die Eheleute A. im Februar 1995 das Mietverhältnis fristlos. Durch Beschluss des Amtsgerichts Seligenstadt vom 06.03.1995 wurde die Sequestration des Geschäftsbetriebs der 1 A GmbH angeordnet. Zugleich wurde ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen. Zum Sequester wurde der spätere Konkursverwalter, Rechtsanwalt RA1, bestellt. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der 1 A GmbH erfolgte am 05.04.1995. Durch Beschluss des Amtsgerichts Seligenstadt vom 09.11.1995 wurde auf Betreiben der Beklagten zu 1) als Grundschuldgläubigerin die Zwangsverwaltung hinsichtlich des Fabrikgrundstücks B-Straße … angeordnet. Zum Verwalter wurde der Zeuge Z1 bestellt. Die Anordnung der Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks B-Straße … erfolgte am 25.01.1996. Die Inbesitznahme des gesamten Fabrikgeländes durch den Zwangsverwalter Z1 erfolgte am 16.11.1995. Hierbei war auch der Kläger anwesend. Der Kläger verlangt von den Beklagten zu 1) und 2) den der vormaligen Miete entsprechenden Betrag für die Zeit vom 01.03.1995 bis zum 30.04.1999 (Verkauf des Fabrikgeländes am ...1999). Er berechnet seine Forderung folgendermaßen: Zeitraum v. 01.03.-30.04.1995 2 Mon. x 51.274,80 DM = 102.549,60 DM Zeitraum v. 01.05.-30.09.1995 5 Mon. x 51.274,80 DM = 256.374,00 DM abzgl. Zahlung Konkursverwalter - 200.000,00 DM 56.374,00 DM 56.374,00 DM Zeitraum v. 01.10.1995 - 30.04.1999 Der Kläger gibt den Zeitraum mit 44 Monaten an (richtig 43 Monate). Er errechnet eine Summe von + 2.233.872,12 DM 2.392.597,72 DM Der Kläger rechnet hinzu: Nutzungsent- schädigung im Zeitraum v. 01.03.1995 – 30.04.1999 für die im 1. Stock des Fabrikgebäudes befindliche, nach seinem Vorbringen als Büro genutzte Wohnung, die bereits Gegenstand des Berufungs- antrags zu Ziff. 12 war, allerdings be- zogen auf einen anderen Zeitraum, Monatsmiete 12,00 DM x 200 qm = 2.400,00 DM x 51 Monate (richtig: 50 Monate). Der Kläger errechnet 121.680,00 DM Ferner Nutzungsentschädigung für eine Wohnung im 2. Stock. 120 qm x 10,00 DM = 1.200,00 DM x 51 Monate Der Kläger errechnet 60.840,00 DM Der Kläger errechnet schließlich eine Nutzungsentschädigung für die Lagerung von 135 Maschinen der Fa. K1 (1 K ) für die Zeit vom 01.03.1995 – 30.04.1999, die er mit 51 Monate angibt (richtig: 50 Monate) Die Nutzungsentschädigung errechnet er folgendermaßen: frühere Miete für das gesamte Fabrik- gelände von 4.800 qm: 51.274,80 DM. Das entspreche einem Quadratmeter- preis von 10,68 DM x 600 qm Lager- fläche = 6.408,00 DM x 51 Monate. Hieraus errechnet er eine Gesamt- lagerungsentschädigung von + 324.885,60 DM 2.900.201,32 DM Die Entschädigung für die Lagerung der K1-Maschinen war bereits Gegenstand der Erörterung im Rahmen der Abhandlung der vom Kläger zur Aufrechnung gegen die Darlehensforderungen der Beklagten zu 1) gestellten Aufrechnungsforderungen (oben Ziff. XVII). Soweit der Kläger Nutzungsentschädigung für das Fabrikgelände (monatlich 51.274,80 DM) für die Zeit ab Konkurseröffnung (01.03.1995) bis zu der aufgrund der angeordneten Zwangsverwaltung am 16.11.1995 durch den Zwangsverwalter erfolgten Inbesitznahme verlangt, scheitert der Anspruch an den von der Rechtsprechung zu § 32a GmbHG entwickelten und vom Senat vorliegend für anwendungsgeboten gehaltenen Grundsätze der kapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung, wonach Gesellschafter einer überschuldeten Gesellschaft eine Entschädigung für die Gebrauchsüberlassung von Betriebsgrundstücken nicht verlangen können, wenn in dieser Situation auch ein außenstehender Dritter, was vorliegend angenommenn werden kann, das Wirtschaftsgut überlassen hätte (BGH NJW 1993, 2179 ff. ; BGHZ Bd. 127, 17 ff.). Danach war der Beklagte zu 2) berechtigt, das der Gemeinschuldnerin von der Besitzgesellschaft in eigenkapitalersetzender Weise überlassene Grundstück zugunsten der Konkursmasse durch Weiternutzung des Gesellschaftsunternehmens zu verwerten. Für die Zeit ab Übergabe der Grundstücke durch den Konkursverwalter an den Zwangsverwalter (16.11.1995) scheiden Nutzungsentschädigungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2) aus, da die Nutzung aufgrund rechtswirksam angeordneter Zwangsverwaltung durch den Zwangsverwalter vorgenommen wurde. Soweit von der Nutzung die Wohnungen im 1. und im 2. Stock des Fabrikgeländes betroffen sind, gilt für die Zeit ab Übergabe der Betriebsgrundstücke an den Zwangsverwalter das gleiche. Für die Zeit davor ist – wenn man einmal vom Charakter der Räume als Privaträume ausgeht – eine Haftung des Konkursverwalters persönlich auf Schadensersatz nicht ersichtlich. Eine Verletzung konkursspezifischer Pflichten ist nicht erkennbar. Was die K1 Maschinen anbelangt, so ist die für die Lagerung auf einer Fläche von 600 qm geforderte Lagerungsentschädigung bereits in der für die Gesamtbetriebsfläche geltend gemachten Nutzungsentschädigung enthalten. Ansprüche wegen Nutzungsentschädigung gegen die Beklagte zu 1), die die Betriebsgrundstücke nicht in Besitz hatte, sind nicht ersichtlich. XXI. Soweit sich die Berufungsanträge zu Ziff. 9 und 10 gegen die Beklagte zu 1) richten, ist die Berufung unbegründet. Der Kläger stützt seine Anträge im wesentlichen darauf, dass es im Rahmen der Abwicklung des vom Konkursverwalter mit der Fa. G abgeschlossenen Betreibervertrags vom ...1995 zur Kontaminierung der Betriebsgrundstücke mit Chemikalien und zu Demontagen und Beschädigungen von Betriebsbestandteilen kam, was dazu geführt habe, dass die Betriebsgrundstücke, die der vom Beklagten zu 1) im Jahr 1991 beauftragte Gutachter Architekt Dipl.-Ing. S2 in seinem Verkehrswertgutachten vom 13.09.1991 mit einem Bodenwert von 663.500,00 DM, einem Sachwert der baulichen Anlagen von 8.785.000,00 DM, mit einem Ertragswert von 5.436.000,00 DM und schließlich mit einem Verkehrswert von 6.250.000,00 DM bewertet habe, am ...1999 nur noch zu einem Preis von 1.120.000,00 DM hätten verkauft werden können. Zu dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch, der nirgendwo aufgrund einer genauen Schadensberechnung konkret beziffert ist, gelangt der Kläger offenbar dadurch, dass er von dem erwähnten Ertragswert von 5.436.000,00 DM den auf 1.000.000,00 DM abgerundeten Verkaufserlös abzieht. Für die Heranziehung des Gutachtens S2 zur Schadensermittlung spricht, dass es in § 2 Ziff. 2 des vor dem Notar N3 am ...1999 abgeschlossenen Kaufvertrags heißt: Den vorstehenden Kaufpreis haben die Vertragsparteien mit Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubigerin übereinstimmend in Kenntnis eines Wertgutachtens aus dem Jahre 1991 festgelegt, das seinerzeit von einem Verkehrswert des Kaufgegenstands von ca. 6,25 Mio DM ausgegangen ist. Eine Anspruchsgrundlage, aus der der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) herleiten könnte, ist indessen nicht ersichtlich. Der Senat pflichtet insoweit in Gründen des angefochtenen Urteils (S. 20 ff.) bei. Weder sind der Beklagte zu 2) und/oder die Betreibergesellschaft (G) als Erfüllungs- oder als Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 1) anzusehen, noch ist der aus der Kontaminierung des Betriebsgrundstücks mit Chemikalien verursachte Schaden unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt auf ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Beklagten zu 1) zurückzuführen. Auch scheiden Ansprüche der Eheleute A. gegen die Beklagte zu 1) nach den Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis aus. Die Beklagte zu 1) war als Grundpfandrechtsgläubigerin nie Besitzerin des Betriebsgrundstücks. Auch in ihrer Funktion als Mitglied des Gläubigerausschusses hatte sie keinen Besitz am Grundstück. Schließlich begründet ein etwa von der Beklagten zu 1) den Eheleuten A. erteiltes „Hausverbot“ keinen Besitz der Beklagten zu 1) am Grundstück. Die Abwicklung des Konkurses lag allein im Verantwortungsbereich des Beklagten zu 2) als Konkursverwalter. Die in der Konkursordnung vorgesehene Mitwirkung der Gläubiger begründet eine Haftung lediglich bei Verletzung konkursspezifischer Pflichten. Die Verletzung solcher, sich auf Schäden an den Betriebsgrundstücken auswirkenden Pflichten ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Schutz der die Gemeinschuldnerin von den Eheleuten A. (GbR) überlassenen Betriebsgrundstücke keine konkursspezifische Pflicht im Sinne des § 88 KO (vgl. Kuhn/Ühlenbruck, a.a.O., § 89, Rn. 1d). Auf die umfangreichen Ausführungen des Klägers zu der beherrschenden Stellung der Beklagten zu 1) kommt es im Rahmen der auf das Grundstück bezogenen Schadensersatzansprüche nicht an. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Entscheidungsband 71, S. 253, auf die der Kläger Bezug nimmt, ist nicht einschlägig. Dort geht es um Ansprüche des Konkursverwalters gegen Mitglieder des Gläubigerausschusses wegen Schädigung der Masse. XXII. Soweit der Kläger mit seinen Berufungsanträgen zu Ziff. 9 und 10 Schadensersatzansprüche der Eheleute A. gegen den Beklagten zu 2) wegen Schädigung der in deren Eigentum befindlich gewesenen Betriebsgrundstücke geltend macht, ist er hierzu grundsätzlich befugt. Denn es geht hier nicht um Ansprüche, die zur Konkursmasse zählen, sondern um Ansprüche, die auf die Verletzung des nicht vom Konkurs erfassten Grundeigentums der Eheleute A. gestützt werden. Es kommt daher auf die Frage, ob die Eheleute A. als Gesellschafter der Gemeinschuldnerin Zahlung von Schadensersatz an sich verlangen können, nicht an. Es braucht indessen der Frage, ob der Beklagte zu 2) als Konkursverwalter persönlich auf Schadensersatz herangezogen werden kann, nicht im einzelnen nachgegangen werden. Zwar kommt die persönliche Haftung des Konkursverwalters neben der vertraglichen Haftung der Masse unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, „wenn er eigene Pflichten ausdrücklich übernommen hat und insoweit einen Vertrauenstatbestand, an dem er sich festhalten lassen muss, geschaffen oder wenn er eine unerlaubte Handlung (§ 823 ff. BGB) begangen hat“ (BGH ZiP 1987, 1398, 1399). Eine unerlaubte Handlung kann danach in einer Verletzung der gegenüber dem Geschädigten bestehenden Verkehrssicherungspflicht bestehen. Die persönliche Haftung des Konkursverwalters aus diesem Grund entfällt „nicht deshalb, weil sein Fehlverhalten nach § 823 Abs. 1 BGB auch zur Schadensersatzpflicht der Konkursmasse führt. Die nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO begründete Masseschuld entbindet den Konkursverwalter nicht von seiner Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB, weil jene von dieser abgeleitet ist … und eine freistellende Norm entsprechend Art. 34 GG fehlt“ (a.a.O., S. 1400). Die Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) auf Schadensersatz scheitert jedoch daran, dass der Geltendmachung derartiger Ansprüche die vom Beklagten zu 2) wirksam erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht. Die Gebrauchsüberlassung an die GmbH durch den Kläger und seine Ehefrau erfolgte aufgrund eines Mietvertrags. Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der vermieteten Sache verjähren innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Mietsache zurück erhält (§ 558 BGB in der bis 31.08.2001 geltenden Fassung bzw. § 548 in der seit 01.09.2001 geltenden Fassung). Zwar war der Mietvertrag nach dem Vorbringen des Klägers vor Rückgabe der Grundstücke gekündigt worden. Die kurze Verjährung gilt aber unverändert weiter, auch wenn die Schäden an der Mietsache zwischen Kündigung und Rückgabe eingetreten sind (Palandt-Weidenkaff, 67. Aufl., § 548 Rdnr. 8). Allerdings macht der Beklagte zu 2) geltend, dass der Kläger und seine Ehefrau nach Kündigung des Mietverhältnisses die unentgeltliche Überlassung des Grundstücks aufgrund § 32a GmbHG nach den Grundsätzen der kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung geschuldet hätten. Auch für ein solches neues Nutzungsverhältnis gilt hinsichtlich der Ansprüche wegen Verschlechterung der Sache die sechsmonatige Verjährung. Insoweit ist die einschlägige Verjährungsvorschrift für Leihverträge nach § 606 BGB entsprechend anzuwenden. Der Zweck der kurzen Verjährung sowohl nach § 606 BGB als auch nach § 558 alter Fassung bzw. 548 neuer Fassung BGB ist es, eine kurze Abwicklung nach Rückgabe der Sache herbeizuführen. Da der Beklagte zu 2) in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter die Grundstücke als vertretungsberechtigtes Organ der Gemeinschuldnerin in Besitz genommen hatte, richten sich Ersatzansprüche zunächst gegen diese. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gemeinschuldnerin aus dem Nutzungsverhältnis oder aus Delikt haftete. Es ist anerkannt, dass die kurze Verjährungsfrist auch für konkurrierende deliktsrechtliche Ansprüche gilt, mit Ausnahme solcher wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (BGH NJW 2001, S. 2253 ). Die – mit Ausnahme von Ansprüchen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung – folglich insgesamt zugunsten der Gemeinschuldnerin eingreifende kurze Verjährung kommt auch dem Beklagten zu 2) zugute. Die kurze mietrechtliche Verjährung gilt auch für Ansprüche gegen Dritte, wenn diese in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen sind (BGH a.a.O.). Nichts anderes kann gelten für die kurze Verjährung nach § 606 BGA. Der Beklagte zu 2) ist in den Schutzbereich des Mietvertrags bzw. des Nutzungsverhältnisses einbezogen. In diesen Schutzbereich sind bei vermieteten Geschäftsräumen die vom Mieter in diesen Räumen beschäftigten Personen einbezogen (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 328 Rdnr. 29). Solchen Personen ist der Konkursverwalter gleichzustellen, der hier den Besitz als Vertreter der Gemeinschuldnerin an die Firma G vermittelt hat. Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Klägers und seiner Ehefrau seitens des Beklagten zu 2), welche der kurzen Verjährung entgegenstehen würde, ist nicht gegeben. Die Schäden wurden verursacht durch nachlässiges Verhalten der Firma G bzw. von deren ... Vertragspartnern, welche beim Ausbau von Einrichtungen auf dem Grundstück Schäden verursacht haben. Es spricht viel dafür, dass der Konkursverwalter auf Warnungen vor dem Treiben dieser Personen nicht die notwendigen Schutzmaßnahmen bis hin zur Kündigung des Vertrags mit der Firma G ergriffen hat. Dass er vorsätzlich im Zusammenhang mit der Kontaminierung des Grundstücks gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich. Die kurze Verjährung scheitert entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daran, dass Untervermietung nicht gestattet gewesen sei. Der Kläger sieht die Firma G als Untermieter. Es geht jedoch nicht um Schadensersatzansprüche gegen Untermieter aus nicht gestatteten Untermietverträgen sondern um die Einbeziehung des Beklagten zu 2) in den Schutzbereich des Gebrauchsüberlassungsverhältnisses. Dass der Beklagte zu 2) berechtigt war, das Grundstück in Besitz zu nehmen, steht aufgrund seiner Bestellung zum Konkursverwalter außer Frage. Die sechsmonatige Verjährung begann mit Rückgabe der Grundstücke. Diese ist spätestens am 25.01.1996 erfolgt. Die Anordnung der Zwangsverwaltung durch Beschluss vom 09.11.1995 bezog sich wohl aufgrund eines Versehens nur auf die eine der beiden Parzellen, auf denen die Fabrik betrieben wurde. Der Zwangsverwalter hatte schon vor dem Ergänzungsbeschluss vom 25.01.1996, der sich auf die andere Parzelle bezog, den gesamten Komplex in Besitz genommen und zwar nach seinem Bericht vom 08.03.1996 (Bl. 2469 d. A.) im Einverständnis mit dem Kläger und seiner Ehefrau. Spätestens mit dem zweiten Beschluss vom 25.01.1996 war die Übergabe an den Zwangsverwalter endgültig hinsichtlich des gesamten Komplexes erfolgt. Der Auffassung des Klägers, dass durch die Rückgabe der Grundstücke durch den Konkursverwalter an den Zwangsverwalter die kurze Verjährung nicht beginnen konnte, weil die Eigentümer selbst den Besitz an den Grundstücken nicht erhalten hatten, vermag der Senat nicht beizutreten. Aufgrund der Anordnung der Zwangsverwaltung musste der Beklagte zu 2) das Grundstück an den hierdurch zum Besitz berechtigten Zwangsverwalter herausgeben. Dies hat der Beklagte zu 2) getan. Diese Herausgabe an den besitzberechtigten Zwangsverwalter ist für den Beginn der kurzen Verjährung maßgebend. Denn der Zwangsverwalter tritt in die Rechte aus dem Nutzungsverhältnis ein und hat die Rechte des Eigentümers zu verfolgen und dessen Pflichten zu erfüllen, weil der Eigentümer diese Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann (Stöber ZVG, 18. Aufl., § 152, Rdnr. 12.3). Der Zweck der kurzen Verjährung, nämlich die Herbeiführung einer raschen Abwicklung von Ansprüchen wegen Verschlechterung der Mietsache, würde leer laufen, wenn die Verjährung im Fall der Zwangsverwaltung erst beginnen würde, wenn der Eigentümer das Grundstück vom Zwangsverwalter zurückerhält. Dem Beginn der kurzen Verjährung steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte zu 2) es treuwidrig verhindert hätte, dass der Kläger das Grundstück auf Schäden untersuchte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 2) in der Zeit, als das Grundstück noch im Rahmen der Konkursverwaltung durch die Betreibergesellschaft genutzt wurde, dem Kläger den Zugang verwehrt hat. Mit der Übergabe an den Zwangsverwalter endet die Möglichkeit des Beklagten zu 2) auf die Nutzung des Grundstücks Einfluss zu nehmen und den Kläger an einer Besichtigung zu hindern. Von da an war es Sache des Klägers sich mit dem Zwangsverwalter auseinanderzusetzen. Ausweislich des Protokolls des Zwangsverwalters Z1 vom 08.03.1996 hatte der Kläger ihm schon damals gegenüber angedeutet, dass durch Fehlverhalten des Konkursverwalters und der Firma G Schäden an dem Grundstück entstanden seien. Wie sich weiter aus dem Bericht ergibt, hatte der Zwangsverwalter den Kläger mehrfach aufgefordert, die Tatbestände schriftlich unter Beweisführung vorzulegen, was nicht geschehen sei. Hieraus folgt, dass der Zwangsverwalter durchaus Willens war, mit dem Kläger im Hinblick auf Ansprüche wegen entstandener Schäden an dem Grundstück zu kooperieren und dass der Kläger in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Grundstücks an den Zwangsverwalter keineswegs gehindert war, das Grundstück auf Schäden zu untersuchen. Die Erhebung der Verjährungseinrede ist auch nicht wegen langen Zeitablaufs verwirkt. Zwar ist die Einrede erst während des Berufungsverfahrens im Jahr 2003 erhoben worden. Auf das Verfahren findet jedoch das ab 01.01.2002 aufgrund des Zivilprozessreformgesetzes geltende Berufungsrecht keine Anwendung, weil die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil des Landgerichts erging, noch im Jahr 2001 stattfand (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Insbesondere gilt nicht die Einschränkung der Zulassung neuen Vorbringens nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung. Eine Zurückweisung nach den bis 31.12.2001 geltenden Vorschriften als verspätet scheitert daran, dass sich das Berufungsverfahren durch die Erhebung der Verjährungseinrede in zweiter Instanz insgesamt nicht verzögert hat (§§ 527 i.V.m. 296 Abs. 1, 528 Abs. 2 ZPO alter Fassung). Eine über die allgemeinen Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens hinausgehende Verwirkung des Rechts die Verjährungseinrede zu erheben kann nicht angenommen werden. Ein schützenwertes Vertrauen darauf, dass der Beklagte zu 2) im zweiten Rechtszug sich nicht auf Verjährung berufen würde, ist nicht ersichtlich. Verjährung ist auch eingetreten hinsichtlich der Ausgleichsansprüche, die Gegenstand des Berufungsantrags Nr. 9 sind. Das Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17.03.1998 (Bundesgesetzblatt I, S. 502) sieht in § 24 Abs. 2 Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Verpflichteten vor, denen aufgrund dieses Gesetzes Verpflichtungen auferlegt werden können. Verpflichtet können sein nach § 4 Abs. 3 Verursacher und Grundstückseigentümer. Es ist umstritten, ob solche Ausgleichsansprüche der kurzen Verjährung unterliegen. War allerdings die kurze Verjährung zum Zeitpunkt des Bundestagsbeschlusses über das Gesetz bereits abgelaufen, verbleibt es bei der kurzen Verjährung (Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 548 Rdnr. 5). Dies ist hier der Fall. Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1998. Die Rückgabe des Grundstücks erfolgte spätestens am 25.01.1996. XXIII. Zum Berufungsantrag zu Ziff. 2 (Vollmachterteilung durch den Beklagten zu 3) an die Eheleute A. zur Auskunftseinholung beim Finanzamt O4 hinsichtlich Umsatzsteuerlast der 1 A GmbH für die Zeit nach Konkurseröffnung). Insoweit ist die Berufung unbegründet. Nachdem Rechtsanwalt RA1 in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 08.11.2005 die vom Kläger begehrte Vollmacht für die Auskunftserteilung hinsichtlich der Umsatzsteuern bis zur Konkurseröffnung erteilt hat und der Kläger den Antrag mit dem gleichen Inhalt auf die Zeit nach Konkurseröffnung beschränkt hat und ihn, gestützt auf den vom Senat durch rechtskräftiges Zwischenurteil vom 25.01.2007 für zulässig erklärten Parteiwechsel, nunmehr gegen Rechtsanwalt RA1 als Konkursverwalter (Beklagter zu 3)) richtet, wendet sich letzterer mit folgenden Ausführungen hiergegen: Das Finanzamt habe ausschließlich Umsatzsteuern der 1 A GmbH aus der Zeit vor Konkurseröffnung mit privaten Steuerguthaben der Eheleute A. verrechnet. Für die Zeit nach Konkurseröffnung habe die Möglichkeit hierzu gar nicht mehr bestanden, weil die – mit der Konkurseröffnung gegenstandslos gewordene – umsatzsteuerrechtliche Organschaft die Grundlage für die Verrechnung gewesen sei. Dem ist im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegte Umsatzsteuermitteilung des Finanzamts O4 vom 17.06.1998 für das Jahr 1995 und den vorgelegten Kontoauszügen des Finanzamts vom 17.09.1995, wonach ausschließlich Vorgänge aus der Zeit bis April 1995 erfasst sind, zu folgen. Soweit Säumniszuschläge für spätere Zeiträume erhoben sind, beziehen sie sich auf die im Einzelnen aufgeführten Umsatzsteuerforderungen aus der Zeit bis April 1995. Soweit der Kläger, der sich zu diesen Gegebenheiten nicht äußert, vorbringt, dass das Finanzamt nach Konkurseröffnung an Umsatzsteuerberechnungen und wegen nicht gezahlter Vorsteuern Korrekturen vorgenommen habe, ändert das nichts daran, dass diese Korrekturen, auch wenn sie später erfolgt sind, Steuern aus der Zeit vor Konkurseröffnung betreffen. Insoweit ist aber die begehrte Vollmacht erteilt, so dass der weitergehende Antrag des Klägers unbegründet ist. Damit kann die Frage dahinstehen, ob sich der Beklagte zu 3), der rechtsmissbräuchlich die Zustimmung zu der gegen ihn gerichteten Klageänderung verweigert und das Zwischenurteil des Senats vom 25.01.2007 notwendig gemacht hat, mit Erfolg auf Verjährung der mit dem Berufungsantrag zu Ziff. 2 verfolgten Ansprüche, gestützt auf § 195 BGB in Verbindung mit der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, berufen kann. XXIV. Zu den Berufungsanträgen zu Ziff. 3 und 11 (Herausgabe von Belegen zu Privatkonten durch die Beklagte zu 1) an die Eheleute A. und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Vollständigkeit der Bestandsangaben) Insoweit ist die Berufung ebenfalls unbegründet. Zwar ist ein Kreditinstitut auf nicht rechtsmissbräuchliches Verlangen des Kunden verpflichtet, diesem Kontoauszüge und Saldenmitteilungen zugänglich zu machen, auch wenn er diese bereits einmal erhalten hat (vgl. OLG Frankfurt/Main OLGReport 2006, 967 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Nachdem aber die Beklagte zu 1) im Laufe des Rechtsstreits umfangreiche Kontenbewegungen dokumentiert und sich darauf berufen hat, dass sie wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfrist zur Vorlage von Belegen nicht mehr in der Lage ist und nachdem die Beklagte, wie der Kläger einräumt, vorprozessual bereits Belege erhalten hat, kann er nicht nochmals pauschal die Vorlage aller Belege über die Konten des Klägers und seiner Ehefrau und über die Konten der 1 A GmbH verlangen. Da insoweit die Beklagte zu 1) die Bestandsauskunft erteilt und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geschehen ist, ist das Stufenbegehren sowohl auf Auskunft als auch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Vollständigkeit der Bestandsauskunft unbegründet. XXV. Zu den Berufungsanträgen zu Ziff. 4 und 11 (Herausgabe von Bankunterlagen aus den Konkursakten durch den Beklagten zu 3) an die Eheleute A. und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Vollständigkeit der Bestandsangaben) Auch insoweit ist die Berufung des Klägers unbegründet. Der geltend gemachte Herausgabeanspruch zum Zweck der Einsichtnahme ist während des Konkursverfahrens (hier: Nachtragsverteilungsverfahren) ausgeschlossen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte zu 3) nichts an Bankunterlagen der 1 A GmbH an den Kläger und deren Ehefrau herausgeben will, auch nicht zur Einsichtnahme an den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Rückgabeversprechen. Soweit sich das Herausgabeverlangen auf die Herausgabe von Kontoauszügen für das Konto Nr. 13 bei der Bank 1 O3 erstreckt, betrifft es ein Privatkonto der Ehefrau des Klägers und unterfällt damit dem Berufungsantrag zu Ziff. 5. Auf die an dieser Stelle gemachten Ausführungen wird verwiesen. Das Begehren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit der Angaben ist wegen der Unbegründetheit bereits des geltend gemachten Herausgabeanspruchs ebenfalls unbegründet. XXVI. Zu den Berufungsanträgen zu Ziff. 5 und 11 (Herausgabe privater Unterlagen des Klägers und seiner Ehefrau an diese durch den Beklagten zu 3) und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Vollständigkeit der Bestandsangaben) Schließlich ist auch insoweit das Berufungsbegehren des Klägers unbegründet. Unstreitig sind im Laufe des Rechtsstreits einige Unterlagen an die Eheleute A. herausgegeben worden. Der Beklagte zu 3) versichert, keine weiteren Privatunterlagen der Eheleute A. mehr im Besitz zu haben, weder bei sich selbst noch bei der Fa. M, wo er Unterlagen hat verwahren lassen. Der Beklagte zu 3) bezieht sich auf die Empfangsquittung der Ehefrau des Klägers über den Erhalt privater Unterlagen. Zwar beanstandet der Kläger, dass bestimmte Unterlagen nicht ausgehändigt worden seien. Auch sind als nicht herausgegeben behauptete und einzeln bezeichnete Unterlagen in der Empfangsquittung nicht aufgeführt. Deshalb kann aber noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 3) überhaupt im Besitz dieser Unterlagen gewesen ist. Er beruft sich nämlich darauf, dass er weitere Unterlagen als die bereits herausgegebenen nicht in Besitz habe und verweist insoweit auf den Zwangsverwalter Z1. Mit diesem Vorbringen hat der Beklagte zu 3) die Bestandsauskunft gemäß § 260 BGB erteilt. Für einen Herausgabeanspruch gäbe es daher nur dann eine Grundlage, wenn feststünde, dass die Bestandsauskunft unrichtig wäre. Hierfür gibt es jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass es der Beklagte zu 3) bei Erstellung der Bestandsauskunft es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. Damit sind das Verlangen nach Bestandsauskunft und nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Vollständigkeit der Bestandsangaben unbegründet. Soweit der Beklagte zu 3) im Hinblick auf die mit den Berufungsanträgen zu Ziff. 4 und 5 gegen ihn verfolgten Ansprüche die Einrede der Verjährung erhebt, gilt das oben zu Ziff. XXIII Gesagte. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom Kläger eingereichte Schriftsatz vom 22.04.2008, der nichts Entscheidungserhebliches enthält, bietet zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass. Gegen dieses Urteil wird, insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen zur Verjährung von Ansprüchen gegen den Beklagten zu 2), die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Revisionszulassung war zur Fortbildung des Rechts geboten. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Teile des Streitgegenstands war wegen der wirtschaftlichen Verflechtung und des engen Zusammenhangs der einzelnen Ansprüche nicht tunlich. Die Kostenentscheidung beruht auf folgenden Erwägungen: Obsiegt hat der Kläger lediglich im Verhältnis zur Beklagten zu 1) in Höhe eines Teilstreitwerts von 70.000,00 € aufgrund des Forderungsverzichts, was sich bei der Vollstreckungsgegenklage und bei der Feststellung des Umfangs der bestehenden Darlehensverpflichtungen niederschlägt. Im Verhältnis zum Gesamtstreitwert ist der Anteil des Obsiegens des Klägers verhältnismäßig gering. Außerdem sind hierdurch nur geringfügig höhere Kosten verursacht worden, so dass es angezeigt war, im Verhältnis zwischen Kläger einerseits und Beklagten zu 1) und 2) andererseits dem Kläger die gesamten Kosten aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Im Verhältnis zum Beklagten zu 3) hat die von diesem erhobene und vor Erörterung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommene Widerklage mit einem Teilstreitwert von 938.369,00 € nahezu dessen gesamte außergerichtlichen Kosten verursacht. Die gegen ihn nach Klageänderung gerichtete Klage hatte nur einen Wert von rund 2.500,00 € (siehe Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2007 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 9 ZR 60/07). Aus diesem Grund war es gerechtfertigt, ebenfalls nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 97 ZPO keine Kostenerstattung zu Lasten des Klägers anzuordnen. Hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers beträgt der Wert der Widerklage zwar rund 12 % des Gesamtstreitwerts. Die aus dem Teilwert angefallenen Kosten sind jedoch deutlich niedriger als eine Quote von 12 %, weil die Widerklage vor Erörterung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Dem Antrag des Klägers auf Vollstreckungsschutz war nicht stattzugeben, da nach nahezu zehnjähriger Prozessdauer in zwei Tatsacheninstanzen und einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden während des Berufungsverfahrens ein überwiegendes Interesse der Beklagten an einer Vollstreckung zu berücksichtigen ist (§ 712 ZPO). Ebenso war es nicht angezeigt, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, wie sie mit Senatsbeschlüssen vom 19.07.2002, 08.08.2003 und 08. November 2005 angeordnet waren über den Zeitpunkt der Urteilsverkündung hinaus zu verlängern (§ 770 ZPO). Die gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) in der vorliegend noch anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (Art. 26 Nr. 5 EGZPO) lautet: Der Kläger und seine Ehefrau waren die alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma 1 A GmbH. Gegenstand des Unternehmens waren die Fertigung und der Vertrieb von … Über das Vermögen der Gesellschaft wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Seligenstadt vom 05.04.1995 (N …/95) der Konkurs eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde Rechtsanwalt RA1 bestellt, der vom Kläger in erster Instanz wegen behaupteter Pflichtverletzungen persönlich in Anspruch genommen worden ist (Beklagter zu 2)) und gegen den der Kläger – nach in zweiter Instanz in bestimmten Punkten erfolgter Klageänderung (Parteiwechsel) – auch in seiner Funktion als Konkursverwalter (Beklagter zu 3)) Ansprüche verfolgt. Das Konkursverfahren ist nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Seligenstadt vom 08.02.2005 gemäß § 204 Konkursordnung (KO) mit dem Vorbehalt der Anordnung der Nachtragsverteilung eingestellt worden. Mit der Durchführung des inzwischen angeordneten Nachtragsverteilungsverfahrens, welches noch nicht abgeschlossen ist, ist der Konkursverwalter Rechtsanwalt RA1 beauftragt. Die Eheleute A (im Folgenden abgekürzt: Eheleute A.) waren zu gleichen Anteilen (je 1/2) Miteigentümer der in O1 gelegenen, mit Gebäuden versehenen Grundstücke B-Straße … (vormals C Straße) und B-Straße …, die sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Betriebsgrundstücke an die 1 A GmbH vermietet hatten (Mietzins monatlich 51.274,80 DM). Hinsichtlich dieser Grundstücke ist am 09.11.1995 (B-Str. …) bzw. 25.01.1996 (B-Str. …) die Zwangsverwaltung angeordnet worden. Zwangsverwalter war der Zeuge Z1. An diesen hat die Beklagte zu 3) die Grundstücke am 16.11.1995 übergeben. Die Grundstücke sind nach der im Rahmen des Konkursverfahrens erfolgten Auflösung des Betriebs von den Eheleuten A. zum Kaufpreis von 1.120.000,00 DM veräußert worden. Näheres ergibt sich aus dem entsprechenden notariellen Kaufvertrag vom ...1999 (Notar N3 in O2 – UR Nr. ...5/). Die Eheleute A. sind ferner Miteigentümer (zu je ½) der ebenfalls in O1 gelegenen Grundstücke D-Straße ..., ..., auf denen sich das von ihnen gegenwärtig noch bewohnte Wohnhaus befindet und welches heute im Wesentlichen ihr Vermögen darstellt. Die Beklagte zu 1) war die Hausbank der 1 A GmbH und der Eheleute A. Sie hat der Gesellschaft und (gesamtschuldnerisch) den Eheleuten A. eine Reihe von Darlehen gewährt, zu deren Sicherheit die Eheleute unter anderem Grundschulden an ihren Grundstücken bestellt und sich daneben entweder durch persönliches Schuldanerkenntnis oder durch Übernahme gesamtschuldnerischer persönlicher Haftung der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben. Die im Zusammenhang mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma 1 A GmbH von der Beklagten zu 1) gekündigten Darlehen betreffen folgende bei ihr eingerichtete Konten, und sie wurden ursprünglich in jeweils folgender Höhe gewährt: 1. Nr. 1, später geändert in Nr. 2, Darlehensnehmer: 1 A GmbH sowie Eheleute 1 und 2 A, Darlehensvertrag vom ...1984, Darlehenssumme: 300.000,00 DM . 2. Nr. 3 Darlehensnehmer: Eheleute 1 und 2. A, Darlehensvertrag vom .../...1988, Darlehenssumme: 350.000,00 DM . 3. Nr. 4 Darlehensnehmer: Firma 1 A GmbH sowie Eheleute 1 und 2 A, Darlehensvertrag vom .../...1990, Darlehenssumme: 600.000,00 DM . 4. Nr. 5 Darlehensnehmer: Firma 1 A GmbH sowie Eheleute 1 und 2 A, Darlehensvertrag vom .../...1990, Darlehenssumme: 270.000,00 DM . 5. Nr. 6 Darlehensnehmer: Firma 1 A GmbH sowie Eheleute 1 und 2 A GbR, Darlehensvertrag vom .../...1990, Darlehenssumme: 560.000,00 DM . 6. Nr. 7 Darlehensnehmer: Firma 1 A GmbH und Eheleute 1 und 2 A GbR, Darlehensvertrag vom .../...1990, Darlehenssumme: 170.000,00 DM . 7. Nr. 8 Darlehensnehmer: Eheleute 1 und 2 A, Darlehensvertrag vom .../...1990, Darlehenssumme: 500.000,00 DM . 8. Nr. 9 Darlehensvertrag vom .../...1988, Darlehensnehmer: Eheleute 1 und 2 A, Darlehenssumme: 1.050.000,00 DM . 9. Nr. 10 Darlehensnehmer: Eheleute 1 und 2 A GbR, Darlehensvertrag vom .../...1991, Darlehenssumme: 600.000,00 DM . 10. Nr. 11 (Kontokorrentkonto) Kreditnehmer: Firma 1 A GmbH, Kreditvertrag vom .../...1991, Kreditsumme: 1.500.000,00 DM . 11. Nr. 12(Kontokorrentkonto) Kreditnehmer: Eheleute 1 und 2 A, aus diesem Konto werden der Erklärung der Beklagten zu 1) im Senatstermin vom 8. November 2005 zufolge gegen die Eheleute A keine Forderungen mehr geltend gemacht. Wegen weiterer Einzelheiten der Darlehensverträge wird auf die Anlagen B1-1 bis B1-13 verwiesen. Hinsichtlich der Darlehensverpflichtung der Firma 1 A GmbH betreffend das Konto Nr. 11 haben die Eheleute 1 und 2 A unstreitig die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Auf die Bürgschaftsurkunde vom /...1990 wird verwiesen. Bei den von den Eheleuten A gegenüber der Beklagten zu 1) gewährten Sicherheiten für die genannten Darlehensforderungen handelt es sich neben der Verpfändung und Abtretung von Sparguthaben und Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen (näheres ergibt sich aus den Anlagen B1-14 bis B1-33) um Folgende: 1. Dinglich und persönlich vollstreckbare Urkunde vor dem Notar Dr. N1 in O3 vom ...1972 (UR Nr. ...), Grundschuldbestellung der Eheleute A. für die Beklagte zu 1) zu Lasten des Grundstücks C Straße (später B-Straße …) über 70.000,00 DM nebst 12 % Zinsen 1 a., verknüpft mit einem persönlichen Schuldanerkenntnis der Eheleute A. als Gesamtschuldner gegenüber der Beklagten zu 1) in gleicher Höhe „zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen – auch bedingten und befristeten – Ansprüche der Beklagten zu 1) aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung“ gegen die Firma A GmbH und die Eheleute A. 2. Dinglich und persönlich vollstreckbare Urkunde vor dem Notar N2 in O3 vom ...1981 (UR Nr. ...), Grundschuldbestellung der Eheleute A. für die Beklagte zu 1) zu Lasten des Grundstücks B-Straße … über 500.000,00 DM nebst 18 % Zinsen 1 a., verknüpft mit der Übernahme der persönlichen Haftung durch die Eheleute A. als Gesamtschuldner gegenüber der Beklagten zu 1) in gleicher Höhe, 3. Dinglich und persönlich vollstreckbare Urkunde vor dem Notar N2 in O3 vom … 1984 (UR Nr. ...), Grundschuldbestellung der Eheleute A. für die Beklagte zu 1) zu Lasten der Grundstücke B-Straße … und … über 600.000,00 DM nebst 18 % Zinsen 1 a., verknüpft mit der Übernahme der persönlichen Haftung durch die Eheleute A. als Gesamtschuldner in gleicher Höhe, 4. Dinglich und persönlich vollstreckbare Urkunde vor dem Notar N2 in O3 vom ...1988 (UR Nr. …), Grundschuldbestellung der Eheleute A. für die Beklagte zu 1) zu Lasten der Grundstücke D-Straße ... und ... über 800.000,00 DM nebst 18 % Zinsen 1 a., verknüpft mit der Übernahme der persönlichen Haftung durch die Eheleute A. als Gesamtschuldner gegenüber der Beklagten zu 1) in gleicher Höhe, 5. Dinglich und persönlich vollstreckbare Urkunde vor dem Notar N2 in O3 vom ...1988 (UR Nr. ...), Grundschuldbestellung der Eheleute A. für die Beklagte zu 1) zu Lasten der Grundstücke D-Straße ... und ... über 400.000,00 DM nebst 18 % Zinsen 1 a., verknüpft mit der Übernahme der persönlichen Haftung durch die Eheleute A. als Gesamtschuldner gegenüber der Beklagten zu 1) in gleicher Höhe, 6. Dinglich vollstreckbare Urkunde vor dem Notar N2 in O3 vom ...1991 (UR Nr. ...7), Nachverpfändung des Grundstücks B-Straße … durch die Eheleute A. als Grundstückseigentümer zugunsten der Beklagten zu 1) im Rahmen der zu Lasten des Grundstücks B-Straße … für die Beklagte zu 1) bestellten Grundschuld über 300.000,00 DM nebst 18 % Zinsen 1 a. (Grundbuch von O1, Band ..., Blatt ..., Abt. III, lfd. Nr. ...). Wegen weiterer Einzelheiten der Urkunden wird auf Blatt 414 bis 441 d. A. und wegen der dem Grundschuldbestellungen zugrunde liegenden Zweckerklärungen wird auf die Anlagen B1-34 bis B1-45 Bezug genommen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) besteht Streit darüber, ob und in welcher Höhe Darlehen der Beklagten zu 1) nebst aufgelaufenen Zinsen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung (05.04.1995) valutierten und ob und in welcher Höhe Darlehensforderungen gegenwärtig noch bestehen. Näheres hierzu ist den noch folgenden Ausführungen zur Valutierung der Darlehensforderungen zu entnehmen. Die Beklagte zu 1) betreibt sowohl in das Wohngrundstück D-Straße ..., ... als auch gegen die Eheleute A. persönlich die Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Urkunden im Umfang der sich hieraus ergebenden Forderungen, soweit ihnen noch valutierende Darlehensrückzahlungsansprüche zugrunde liegen. Die Zwangsversteigerung der Wohngrundstücke D-Straße ..., ... ist im Jahr 1996 angeordnet worden (Amtsgericht Seligenstadt – K …/961); insoweit ist am 08.11.1996 die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch erfolgt. Der Kläger hat die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus den genannten vollstreckbaren Urkunden begehrt. In erster Linie hat er sich auf die Nichtigkeit der den Darlehensgewährungen zugrunde liegenden Sicherungsabreden mit entsprechenden Auswirkungen auf die Vollstreckungstitel berufen. Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, dass den Vollstreckungstiteln keine Darlehensforderungen der Beklagten zu 1) mehr zugrunde liegen würden. Zum Teil seien die Darlehen bereits getilgt. Zum Teil seien Zahlungseingänge mit entsprechenden Auswirkungen auf den Verlauf der Verzinsung auf den Darlehenskonten nicht verbucht worden. Zum Teil habe die Beklagte zu 1) auf Darlehensrückzahlung verzichtet. Zum Teil bestünden Schadensersatzforderungen und – wegen der Nutzung bzw. unterlassener Nutzung des Betriebsgeländes durch Dritte – Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und weitere Ansprüche der Eheleute A. gegen die Beklagte zu 1), auf die im Einzelnen noch eingegangen wird und mit denen der Kläger (hilfsweise) die Aufrechnung gegen die gegen seine Ehefrau und ihn gerichteten Darlehensforderungen der Beklagten zu 1) erklärt hat. Während der der Konkurseröffnung vorausgehenden Liquiditätskrise der 1 A GmbH wurden Versuche zur Sanierung des Unternehmens unternommen, die nach vorangegangen erfolglosen Bemühungen (Sanierer RA2) am ...1994 zum Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Firma 1 A GmbH und der in Gründung befindlichen Firma F Gesellschaft m. A. H. vor dem Notar Dr. N4 in O4 führten. Näheres hierzu wird an späterer Stelle ausgeführt. Welche Rolle die Beklagte zu 1) bei den (gescheiterten) Sanierungsversuchen gespielt hat, ist zwischen den Parteien strittig. Aus den mit den Sanierungsversuchen verknüpften Vorgängen sowie aus der Abwicklung des Konkursverfahrens durch den Beklagten zu 2), worauf in den Entscheidungsgründen näher eingegangen wird, hat der Kläger gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) wegen behaupteter vorsätzlicher, auf kollusivem Zusammenwirken beruhender Herbeiführung des Konkurses der GmbH Ansprüche verschiedener Art, insbesondere Schadensersatzansprüche in Höhe des um den Verkaufserlös verminderten Werts der Betriebsgrundstücke B-Straße … und … hergeleitet (4.436.000,00 DM). Im Zuge der Abwicklung des Konkursverfahrens schloss Rechtsanwalt RA1 mit der Firma G (G) am ...1995 einen „Betreibervertrag“, wonach die Firma G als Betreiberin für den Verkauf des Maschinenparks der Gemeinschuldnerin sorgen und dessen Überführung an die ... Käuferin sicherstellen sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf den im Anlagekonvolut befindlichen Vertrag vom ...1995 Bezug genommen. Während der Abwicklung des Betreibervertrags und auch danach kam es zu Beschädigungen und zur Kontaminierung der Betriebsgrundstücke mit Chemikalien, die mit entsprechendem Kostenaufwand beseitigt und entsorgt werden mussten. Am 16./17.10.1995 kam es zu einer Bestandsaufnahme durch einen vom Beklagten zu 2) beauftragten Sachverständigen. Näheres ist den schriftlichen Feststellungen des Dipl.-Ing. S1 zu entnehmen (im Anlagekonvolut). Auf die zur Verunreinigung der Betriebsgrundstücke führenden Vorgänge, die er der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) anlastet, hat der Kläger sein Begehren gestützt, wonach die Beklagten zu 1) und 2) die Eheleute A. von etwaigen hiermit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen hätten. Auf den Betriebsgrundstücken befanden sich zur Zeit der Konkurseröffnung Maschinen, die von verschiedenen Firmen geleast waren (H1, I1, J1) und die zum Teil nach dem Vorbringen des Klägers im Eigentum der Firma 1 K (K1) gestanden haben sollen. Bei 1 K, der Inhaberin dieser Firma, handelt es sich um die Tochter der Eheleute A. Zu den Maschinen zählten vier Maschinen der Firma I1, um die zwischen den Eheleuten A. und der Firma I1 ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Darmstadt (9 O 590/96) geführt wurde. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich vom 07.10.1998, wonach sich die Eheleute A. verpflichteten, an die Firma I1 (Klägerin des damaligen Verfahrens) 134.000,00 DM zu zahlen. Ein Drittel der Verfahrenskosten entfielen gemäß dem Vergleich auf die Eheleute A. Auf in diesem Zusammenhang noch näher zu erläuternde Umstände hat der Kläger sein gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) gerichtetes Begehren auf Zahlung der Vergleichssumme an die Eheleute A. und auf Freistellung der Eheleute A. von den von ihnen übernommenen Kosten des damaligen Prozesses gestützt. Auch um die Maschinen, die im Eigentum der Firma K1 gestanden haben sollen, wurde ein Rechtsstreit geführt (Landgericht Darmstadt 8 O 431/06 = OLG Frankfurt am Main 24 U 80/97), in dem die Firma K1 von der (hiesigen) Beklagten zu 1) und von dem nach Abwicklung des Betreibervertrags eingesetzten Zwangsverwalter Z1 u. a. die Herausgabe der Maschinen begehrt hat. Der Rechtsstreit endete in zweiter Instanz mit einem außergerichtlichen Vergleich. Diese Maschinen spielen vorliegend im Rahmen des Begehrens des Klägers nach Nutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme von Betriebsflächen, auf denen sie aufgestellt waren, eine Rolle. Was die restlichen Maschinen angeht, so streiten der Kläger und die Beklagte zu 1) darüber, in welcher Höhe Erlöse oder Werte hierfür die Darlehensforderung der Beklagten zu 1) gegen die Eheleute A. geschmälert haben. Der Kläger hat von der Beklagten zu 1) ferner für die Benutzung von Räumen der Betriebsgebäude durch die Treuhandgesellschaft F in der Zeit von August bis November 1994 die Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Eheleute A. verlangt (insgesamt 9.600,00 DM). Weiter hat er von der Beklagten zu 1) Zahlung an die Eheleute A. in Höhe von 98.622,13 DM geltend gemacht. Bei diesem Betrag handelt es sich um ein Nutzungsentgelt, das die Eheleute A. für ihre Nutzung des auf dem Grundstück D-Straße ..., ... befindlichen Wohnhauses an den hierfür auf Betreiben der Beklagten zu 1) durch Beschluss des Amtsgerichts Seligenstadt vom 09.11.1995 eingesetzten Zwangsverwalter Z1 gezahlt haben. Dieser von dem Zwangsverwalter an die Beklagte zu 1) weitergeleitete Betrag sei auf den Darlehenskonten der Eheleute nicht verbucht worden. Der Kläger hat weiterhin von der Beklagten zu 1) und vom Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Eheleute A. für die Nutzung des Betriebsgeländes durch die Firma 1 A GmbH für die Zeit vom 01.03.1995 bis zum 30.04.1999 unter Berücksichtigung einer vom Beklagten zu 2) geleisteten Zahlung von 200.000,00 DM in Höhe von insgesamt 2.392.795,72 DM geltend gemacht sowie zusätzlich hierzu eine erzielbare Miete für zwei in einem Betriebsgebäude gelegenen Wohnungen für die Zeit vom 01.03.1995 bis zum 30.04.1999 in Höhe von insgesamt 182.520,00 DM (121.680,00 + 60.840,00 DM). Hinzu kommt ein gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtetes weiteres Begehren auf Zahlung von 324.885,00 DM an die Eheleute A. für die auf einer Teilfläche von 600 qm der Betriebsgebäude befindlich gewesenen 135 K1-Maschinen für den genannten Zeitraum vom 01.03.1995 bis zum 30.04.1999 (600 qm x 10,68 DM = 6.408,00 DM monatlich). Aus dem Umstand, dass das Finanzamt O4 Steuerforderungen gegen die Firma A GmbH (Umsatzsteuer) gegen die Eheleute A persönlich geltend gemacht hat, hat der Kläger vom Beklagten zu 2) die Erteilung einer Vollmacht an die Eheleute A mit dem Inhalt der Berechtigung, vom Finanzamt entsprechende Auskünfte einzuholen, beantragt. Ferner hat der Kläger von dem Beklagten zu 2) Herausgabe von Bankunterlagen aus den Konkursakten und vom privaten Aktenordner der Eheleute A sowie Auskunftserteilung über Direktversicherungen begehrt, die die Firma A GmbH für die Eheleute A. abgeschlossen habe. Von der Beklagten zu 1) hat der Kläger Herausgabe von Belegen von allen Privatkonten der Eheleute A. und der Firma 1 A GmbH begehrt. Soweit der Kläger Herausgabe bzw. Erteilung von Auskünften verlangt hat, hat er (zweitstufig) die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Auskunfts- bzw. Herausgabeschuldners zur Vollständigkeit der entsprechenden Angaben begehrt. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der darin enthaltenen Bezugnahmen verwiesen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus den vollstreckbaren Urkunden der Grundschulden der Notare - N1 vom ...1972 (UR ..6/72) - N2 vom ...1981 (UR ..1/1981) - N2 vom ...1984 (UR ..2/1984) - N2 vom ...1988 (UR ..3/1988) - N2 vom ...1988 (UR ..4/1988) - N2 vom 21.01.1991 (UR ...7/1991) ohne Sicherheitsleistung für unzulässig zu erklären. 2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, den Eheleuten 1 und 2 A Vollmacht zu erteilen, dass das Finanzamt O4 Auskünfte erteilen darf, welche Umsatzsteuern, Säumnis-, und Verspätungszuschläge sowie Zinsen angefallen sind, die für Umsatzsteuer der 1 A GmbH mit deren privaten Steuerguthaben verrechnet wurden. 3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Belege von allen Privatkonten der Eheleute 1 und 2 A und der 1 A GmbH ab 01.01.1990 herauszugeben. 4. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, aus den Konkursakten alle Bankunterlagen der Konten bei der Beklagten zu 1) sowie für die des Kontos Nr. 13 bei der Bank 1 O3 herauszugeben gegen Übernahme der Verpflichtung, dass der Kläger diese innerhalb der gesetzlichen Fristen aufbewahrt. 5. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, die privaten Aktenordner der Eheleute 1 und 2 A über die Erstellung des Gebäudes B-Straße …–…, den Ordner für die Renten, Versicherungen und die Umsatzsteuer der 1 und 2 A GbR herauszugeben. 6. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die in seinem Schriftsatz vom 25.10.1995 erwähnten Einnahmen aus den direkten Lebensversicherungen der 1 A GmbH für die Eheleute 1 und 2 A und über die Versicherungsnummern der Direktversicherungen bei der 1V und 2V. 7. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, 134.000,00 DM zuzüglich 10 % Zinsen ab 01.02.1996 an die Eheleute 1 und 2 A zu zahlen (I1 Prozess). 8. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner die Eheleute 1 und 2 A freizustellen haben von den Kosten des Verfahrens der Firma I1 ./. Eheleute A vor dem Landgericht Darmstadt – Az.: 9 O 590/96. 9. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner die Eheleute 1 und 2 A freizustellen haben von Ansprüchen Dritter wegen der Kontaminierungen der o. a. Grundstücke B-Straße …–… und der dort lagernden Chemikalien aus dem Betrieb der 1 A GmbH i. K. 10. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Eheleute 1 und 2 A mindestens 4.436.000,00 DM Schadensersatz für den Mindererlös der B-Straße …–… zuzüglich 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 11. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie alle Auskünfte nach bestem Wissen und vollständig gegeben haben. 12. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, 108.222,13 DM mit Zinsen von 4 % ab Rechtshängigkeit an die Eheleute 1 und 2 A zu zahlen. 13. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, 2.900.201,32 DM mit Zinsen von 4 % ab Rechtshängigkeit an die Eheleute 1 und 2 A zu zahlen. 14. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) zur Zeit aus allen Darlehensverträgen keine Forderungen mehr gegen die Eheleute 1 und 2 A hat. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) haben beantragt, die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen. Wegen ihres erstinstanzlichen Vorbringens wird ebenfalls auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die hierin enthaltenen Bezugnahmen verwiesen. Das Landgericht hat mit am 14.11.2001 verkündetem Urteil die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat für jeden der geltend gemachten Ansprüche eine Anspruchsgrundlage verneint. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Abgesehen davon, dass der Kläger die im Rahmen der Geschäftsverbindung der Firma 1 A GmbH und den Eheleuten A einerseits und mit der Beklagten zu 1) andererseits geschlossenen Sicherungsverträge nach wie vor für Knebelungsverträge und damit wegen Sittenwidrigkeit für nichtig hält, hält er daran fest, dass keines der von der Beklagten zu 1) gewährten Darlehen, wofür einzustehen sich die Eheleute A. vertraglich verpflichtet haben, noch valutiert, sei es, dass Zahlungen hierauf von der Beklagten zu 1) nicht oder nicht vollständig verbucht worden seien, sei es, dass sie durch Aufrechnung mit behaupteten Forderungen der Eheleute A. gegen die Beklagte zu 1) erloschen seien. Soweit das angefochtene Urteil nicht auf alle zur Aufrechnung gestellten und mit der Berufung weiterhin geltend gemachten Forderungen eingegangen ist, folgen im Einzelnen hierzu Ausführungen in den Entscheidungsgründen des vorliegenden Berufungsurteils. Der Kläger hat zunächst beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckungen der Beklagten zu 1) aus den genannten vollstreckbaren Urkunden der Grundschulden der Notare C. N1 und F. N2 ohne Sicherheitsleistungen unzulässig sind. 2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, den Eheleuten 1 und 2 A Vollmacht zu erteilen, dass das Finanzamt O4 Auskünfte erteilen darf, welche Umsatzsteuern, Säumnis-, Verspätungszuschläge sowie Zinsen angefallen sind und warum die Umsatzsteuer 1995 der 1 A GmbH mit den privaten Steuerguthaben verrechnet wurden. 3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Belege von allen Privatkonten der Eheleute 1 und 2 A und der 1 A GmbH ab 01.01.1990 herauszugeben. 4. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, aus den Konkursakten alle Bankunterlagen der Konten bei der Beklagten zu 1) sowie für die des Kontos Nr. 13 bei der Bank 1 O3 herauszugeben an den anwaltlichen Vertreter des Klägers mit dem Versprechen der unverzüglichen Rückgabe nach Einsichtnahme. 5. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, die privaten Aktenordner der Eheleute 1 und 2 A über die Erstellung des Gebäudes B-Straße …–…, den Ordner für die Renten, Versicherungen und die Umsatzsteuer und der 1 und 2 A GbR herauszugeben. 6. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, über die in seinem Schriftsatz vom 25.10.1995 erwähnten Einnahmen aus den direkten Lebensversicherungen der 1 A GmbH für die Eheleute 1 und 2 A und über die Versicherungsnummer der Direktversicherungen bei der 1V und 2V. 7. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, DM 134.000,00 zuzüglich 10 % Zinsen ab 01.02.1996 an die Eheleute 1 und 2 A zu zahlen (I1 Prozess). 8. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner die Eheleute 1 und 2 A freizustellen haben von den Kosten des Verfahrens der Firma I1 ./. Eheleute A vor dem Landgericht Darmstadt – Az.: 9 O 590/96. 9. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner die Eheleute 1 und 2 A freizustellen haben von Ansprüchen Dritter wegen der Kontaminierungen der o. a. Grundstücke B-Straße … - … und der dort lagernden Chemikalien aus dem Betrieb der 1 A GmbH i. K. 10. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Eheleute 1 und 2 A mindestens 4.436.000,00 DM Schadenersatz für den Mindererlös der B-Straße …–… zuzüglich 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 11. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie alle Auskünfte nach bestem Wissen und vollständig gegeben haben. 12. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, DM 108.222,13 mit Zinsen von 4 % ab Rechtshängigkeit an die Eheleute 1 und 2 A zu zahlen. 13. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, DM 2.900.201,32 mit Zinsen von 4 % ab Rechtshängigkeit an die Eheleute 1 und 2 A zu zahlen. 14. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) zur Zeit aus allen Darlehensverträgen keine Forderungen mehr gegen die Eheleute 1 und 2 A hat. Die Beklagten haben Zurückweisung der gegnerischen Berufung – soweit sie sich gegen den einen und/oder den anderen Beklagten richtet – beantragt. Rechtsanwalt RA1 hat in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Firma A GmbH in der Berufungsinstanz (Wider-) Klage erhoben und angekündigt zu beantragen, 1. den Kläger zu verurteilen, zugunsten der Konkursmasse an den Konkursverwalter einen Betrag von 125.807,96 € zu zahlen, 2. festzustellen, dass Kapitaldefizite der A GmbH der Jahre 1990, 1991, 1992 und 1993 von 1.589.231,63 DM = 812.561,23 € von dem Kläger gesamtschuldnerisch mit den weiteren Gesellschaftern der A GmbH zu tragen sind. Im Termin vor dem Einzelrichter des Senats (§ 524 ZPO a. F.) vom 08.05.2003 hat Rechtsanwalt RA1 die (Wider-) Klage zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr in Abänderung des angefochtenen Urteils, - nachdem er im Senatstermin vom 08.11.2005 die bezifferten Anträge auf €-Währung umgestellt hat, - nachdem er klargestellt hat, dass, soweit sich seine Berufungsanträge auf Auskunftserteilung und auf Herausgabe richten, passiver Adressat dieses Begehrens auch seine Ehefrau 2 A sein soll, - nachdem er weiterhin klargestellt hat, dass die Berufungsanträge zu Ziffer 3 bis 6 einerseits und der Berufungsantrag zu Ziffer 11 andererseits im Stufenverhältnis zueinander stehen sollen, - nachdem der Beklagte zu 2) im Hinblick auf Ziffer 2 der gegnerischen Berufungsanträge, das Finanzamt O4 ermächtigt hat, dem Kläger und seiner Ehefrau über erhobene Umsatzsteuern, Säumnis- und Verspätungszuschläge sowie Zinsen zu Lasten der 1 A GmbH für die Zeit vor Konkurseröffnung Auskunft zu erteilen, - nachdem der Kläger im Senatstermin vom 02.03.2006 die Berufungsanträge zu Ziffer 2, 4, 5, 6 und 11 gegen Rechtsanwalt RA1 in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Firma A GmbH (Beklagter zu 3) gerichtet und dieser seine Zustimmung zur hierin liegenden Klageänderung (Parteiwechsel) verweigert hat, - nachdem Rechtsanwalt RA1 seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Zwischenurteil des Senats vom 25.01.2007, wonach die Parteiänderung auf Beklagtenseite hinsichtlich der nunmehr teilweise gegen Rechtsanwalt RA1 als Konkursverwalter der Firma A GmbH gerichteten Klage für zulässig erklärt worden ist und worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgenommen hat, - und nachdem der Kläger und der Beklagte zu 3) die Hauptsache hinsichtlich des Berufungsantrags zu Ziffer 6 und 11 (soweit sich Ziffer 11 auf Ziffer 6 bezieht) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, 1. die Zwangsvollstreckungen der Beklagten zu 1) aus den genannten vollstreckbaren Urkunden ohne Sicherheitsleistung für unzulässig zu erklären, 2. den Beklagten zu 3) zu verurteilen, den Eheleuten 1 und 2 A Vollmacht zu erteilen, dass ihnen das Finanzamt O4 für die Zeit nach Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma 1 A GmbH Auskünfte erteilen darf, welche Umsatzsteuern, Säumnis-, Verspätungszuschläge sowie Zinsen angefallen sind und warum die Umsatzsteuer 1995 der 1 A GmbH mit den privaten Steuerguthaben verrechnet wurden, 3. erststufig die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Eheleute 1 und 2 A die Belege von allen Privatkonten der Eheleute und der 1 A GmbH ab 01.01.1990 herauszugeben, 4. erststufig den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an die Eheleute 1 und 2 A aus den Konkursakten alle Bankunterlagen der Konten bei der Beklagten zu 1) sowie die des Kontos Nr. 13 bei der Bank 1 O3 herauszugeben, und zwar zu Händen des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Versprechen der unverzüglichen Rückgabe nach Einsichtnahme, 5. erststufig den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an die Eheleute 1 und 2 A die privaten Aktenordner der Eheleute über die Erstellung des Gebäudes B-Straße …–…, den Ordner für die Renten, Versicherungen und die Umsatzsteuer der 1 und 2 A GbR herauszugeben, 6. (erledigt), 7. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Eheleute 1 und 2 A 134.000,00 DM (= 68.513,11 €) zuzüglich 10 % Zinsen ab 01.02.1996 zu zahlen (I1 Prozess), 8. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner die Eheleute 1 und 2 A freizustellen haben von den Kosten des Verfahrens der Firma I1 ./. Eheleute A vor dem Landgericht Darmstadt (Az.: 9 O 590/96), 9. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner die Eheleute 1 und 2 A freizustellen haben von Ansprüchen Dritter wegen der Kontaminierungen der Grundstücke B-Straße …–… und der dort lagernden Chemikalien aus dem Betrieb der 1 A GmbH i. K., 10. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Eheleute 1 und 2 A mindestens 2.268.090,78 € (= 4.436.000,00 DM) Schadenersatz für den Mindererlös der B-Straße …–… zuzüglich 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, 11. zweitstufig a) im Hinblick auf vorstehende Ziffer 3 die Beklagte zu 1) zu verurteilen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als sie dazu im Stande sei, b) im Hinblick auf vorstehende Ziffern 4 und 5 den Beklagten zu 3) zu verurteilen, zu Protokoll an Eides statt zu erklären, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei, 12. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Eheleute 1 und 2 A 55.333,10 € (= 108.222,13 DM) zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, 13. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Eheleute 1 und 2 A 1.482.849,39 € (= 2.900.201,32 DM) zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, 14. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) aus allen Darlehensverträgen keine Forderungen mehr gegen die Eheleute 1 und 2 A hat. Hilfsweise beantragt er Vollstreckungsschutz Die Beklagte zu 1) beantragt, die gegnerische Berufung, soweit gegen sie gerichtet, zurückzuweisen. Der Beklagte zu 2) beantragt, die gegnerische Berufung, soweit gegen ihn gerichtet, zurückzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsschutz. Der Beklagte zu 3) beantragt, die gegnerische Berufung, soweit gegen ihn gerichtet, zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1) verteidigt das angefochtene Urteil. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das gleiche gilt im Wesentlichen für den Beklagten zu 2), der allerdings im Lauf des Berufungsverfahrens hinsichtlich der gegen ihn persönlich gerichteten, auf die Vorgänge der Kontaminierung der Betriebsgrundstücke gestützten Schadensersatzansprüche die Einrede der Verjährung erhoben hat, die er auf die in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Mietverhältnisse vorgesehene kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten gründet (§ 548 BGB in der Fassung nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes vom 19.06.2001 bzw. § 558 BGB in seiner Fassung davor ). Wegen des Vorbringens des Beklagten zu 3) wird auf den Inhalt seiner Schriftsätze vom 15.08.2007 und vom 31.01.2008 Bezug genommen. Wegen des Berufungsvorbringens des Klägers, der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, insbesondere auf die Darstellungen der Beklagten zu 1) von der Entwicklung der Valutenstände der einzelnen (bereits genannten) Darlehenskonten bzw. der Kontokorrentkonten der Firma 1 A GmbH (Kto-Nr.: Nr. 11) und der Eheleute A (Kto-Nr.: Nr. 12). Namentlich wird auf den Inhalt folgender Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen: Kläger: Schriftsätze vom 07.04.2002, vom 15.01. und vom 11.09.2003, vom 05.10. und 25.10.2005, vom 06.02., vom 20.04., vom 30.05. und vom 25.10.2006, vom 15.03. und vom 07.11.2007 sowie vom 09.04.2008; Beklagte zu 1): Schriftsätze vom 26.07.2002, vom 14.04.2003, vom 23.11.2004, vom 27.04. und vom 31.10.2005 sowie vom 04.04.2006; Beklagter zu 2): Schriftsätze vom 14.08.2002, vom 14.04.2003, vom 05.04.2004, vom 04.11.2005, vom 28.03., vom 28.04., vom 10.08. und vom 23.10.2006. Gesondert zu erwähnen sind die Anlagen zum Parteivorbringen, die sich in den vier bei den Akten befindlichen Ordnern befinden und auf die wegen der sich hieraus ergebenden Einzelheiten verwiesen wird. Die Beklagte zu 1) hat im Senatstermin vom 17.04.2008 mit dem Ziel, unklare Belastungsbuchungen auf den beiden genannten Kontokorrentkonten der Firma A GmbH bzw. der Eheleute A außer Streit zu stellen, den Verzicht auf eine Teilforderung in Höhe von 70.000,00 € gegen die Darlehensschuldner erklärt. Der Kläger hat den Teilverzicht angenommen. Der Senat hat in der abschließenden mündlichen Verhandlung vom 17.04.2008 den Zwangsverwalter Z1 zu der Frage als Zeugen vernommen, ob Beträge von insgesamt 455.000,00 DM die zu Lasten der Darlehenskonten gebucht worden sind, Kosten der Zwangsverwaltung waren, die ihm die Beklagte zu 1) erstattet hat. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der entsprechenden Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Kläger, das Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1) Herr Z2 sowie Rechtsanwalt RA1 wurden persönlich angehört. Näheres ist den Sitzungsniederschriften vom 08.05.2003, vom 08.11.2005, vom 02.03.2006 und vom 17.04.2008, auf die wegen ihres übrigen Inhalts verwiesen wird, zu entnehmen. Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstands in der Berufungsinstanz wird auf die in den Senatssitzungen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die Akten des Landgerichts Darmstadt 8 O 431/96 = OLG Frankfurt am Main 24 U 80/97 waren zu Informationszwecken beigezogen.