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Entscheidung

3 StR 318/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 318/07 vom 6. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 2007 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: a) Die Befangenheitsrüge ist unbegründet. Die Verfahrensweise der Vorsit- zenden im Haftprüfungstermin ist zum einen rechtlich nicht zu beanstanden; zum anderen ergäbe selbst eine verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise allein für sich ei- nem vernünftigen Angeklagten nicht Anlass, die Befangenheit der Richterin zu be- sorgen. b) Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hinsichtlich der Aussagefreiheit ist nicht bewiesen, die Rüge deshalb unbegründet. Becker Miebach Pfister Hubert Schäfer