Entscheidung
IX ZB 115/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
10mal zitiert
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 115/04 vom 8. November 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. November 2007 beschlossen: Der Schuldner wird in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde wieder eingesetzt. Der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. Januar 2004 wird aufgehoben und die Sache zur erneu- ten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Dem Schuldner sind die Kosten des Verfahrens, welches am 24. Februar 2003 eröffnet worden ist, bis zur Restschuldbefreiung gestundet worden, deren vorzeitige Erteilung er mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt. Forderungen von Gläubigern sind bis zum Ende des Schlusstermins am 5. September 2003 nicht 1 - 3 - angemeldet worden, worauf das Insolvenzgericht dem Schuldner am 8. September 2003 die Restschuldbefreiung angekündigt hat. Die Wohlverhal- tensperiode hat es auf die Dauer von sechs Jahren, beginnend mit der Verfah- renseröffnung, festgesetzt. Die gegen den Ankündigungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen, weil das Gesetz eine vorzeitige Beendi- gung der Wohlverhaltensperiode nicht vorsehe. 2 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.3 Die Rechtsbeschwerde ist fristgerecht erhoben, weil die Zustellung der Beschwerdeentscheidung an den Beschwerdeführer persönlich statt an den bestellten Verfahrensbevollmächtigten nach § 172 ZPO unwirksam war. Das Rechtsmittel ist nach Wiedereinsetzung in die insoweit verstrichene Notfrist auch rechtzeitig begründet worden. Die Rechtsbeschwerde ist ferner gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu- lässig, weil die Beschwerdeentscheidung von dem Beschluss des Bundesge- richtshofs vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04, WM 2005, 1129 abweicht. 4 In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverwei- sung an das Beschwerdegericht. Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, wie hier, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrens- kosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Weist der Schuld- 5 - 4 - ner erst später nach, dass keine Kosten mehr offen und sämtliche Verbindlich- keiten getilgt sind, ist ihm dann entsprechend § 299 InsO auf seinen Antrag die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erteilen. Dazu, ob noch Kosten oder sonstige Masseverbindlichkeiten offen sind, ist bislang im Beschwerdefall nichts festgestellt. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, dies nachzuholen. 6 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Vechta, Entscheidung vom 08.09.2003 - 10 IK 6/03 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 29.01.2004 - 6 T 1332/03 -