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Beschluss

2-09 T 365/17

LG Frankfurt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2018:0309.2.09T365.17.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Insolvenzgericht - vom 19.05.2017 (Geschäfts-Nr. 810 IK 758/16 K-17-6) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Insolvenzgericht - vom 19.05.2017 (Geschäfts-Nr. 810 IK 758/16 K-17-6) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß §§ 6 Abs. 1 S. 1, 298 Abs. 3, 296 Abs. 3 S. 1 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 9 Abs. 3, 4 InsO, §§ 572 Abs. 2, 569, 222 Abs. 2 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und aus zutreffenden Gründen die Versagung der vorzeitigen Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Nr.1 InsO ausgesprochen. Die Regelung des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO gestattet nicht die Erteilung einer vorzeitigen Restschuldbefreiung, wenn dem Schuldner lediglich Verfahrenskostenstundung (§ 4a InsO) gewährt wurde, er aber nicht die Kosten des Verfahrens berichtigt hat. Das Insolvenzgericht entscheidet gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO nach Anhörung der Beteiligten über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist. Diese Regelung greift vorliegend nicht ein, weil die Abtretungsfrist von sechs Jahren (§ 287 Abs. 2 InsO) noch nicht abgelaufen ist. Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, kann ihm gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO schon vor Ablauf der Abtretungsfrist Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 29/16 -, Rn. 11, juris). Vorliegend hat kein Gläubiger Forderungen angemeldet. Der Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Restschuldbefreiung ist in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Meinung (vgl. nur Waltenberger in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung, Rn. 17) jedoch deswegen abzulehnen, weil es an der Berichtigung der Verfahrenskosten hier fehlt. Die Berichtigung der Verfahrenskosten bildet gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 InsO die Grundvoraussetzung für sämtliche nachfolgend unter § 300 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO geregelten Tatbestände einer vorzeitigen Restschuldbefreiung. Der auch im Rahmen des hier einschlägigen § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO erforderlichen Begleichung der Verfahrenskosten steht nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die dem Schuldner im Streitfall gewährte Verfahrenskostenstundung (§ 4a InsO) gleich (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 29/16 -, Rn. 11, juris). Der Bundesgerichtshof hat bereits unter der Geltung des § 299 InsO aF entschieden, dass einem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden kann, wenn kein Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet hat und er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Wies der Schuldner erst später nach, dass keine Kosten mehr offen und sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sind, war ihm entsprechend § 299 InsO aF auf seinen Antrag die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erteilen (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04, WM 2005, 1129, 1130; vom 8. November 2007 - IX ZB 115/04, Rn. 5; vom 29. Januar 2009 - IX ZB 290/08, Rn. 2 f; vom 29. September 2011 - IX ZB 219/10, WM 2011, 2106 Rn. 7). Der BGH hat die vorzeitige Gewährung der Restschuldbefreiung stets von der vollständigen Berichtigung der Verfahrenskosten abhängig gemacht (BGH, Beschluss vom 29. September 2011, aaO Rn. 7) und dies auch verlangt, wenn dem Schuldner Verfahrenskostenstundung gewährt worden war. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Durchführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens aufgegriffen. Danach kann dem Schuldner vorzeitig eine Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn kein Gläubiger im Insolvenzverfahren eine Forderung angemeldet hat oder wenn alle Gläubiger befriedigt wurden. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung kann nur auf Antrag des Schuldners erteilt werden, soweit der Schuldner belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind (BT-Drucks. 17/11268, S. 30). Aus dem Wortlaut des § 300 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 InsO und der Anknüpfung des Gesetzes an die Rechtsprechung des BGH zu § 299 InsO aF kann nur gefolgert werden, dass eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 InsO nur in Betracht kommt, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten berichtigt hat (vgl. HK-InsO/Waltenberger, InsO, 8. Aufl., § 300 Rn. 17; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 300 Rn. 23; FK-InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 300 Rn. 9; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 4. Aufl., § 300 Rn. 13; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2/2015, § 300 Rn. 15, 16; Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 300 nF Rn. 4; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 300 Rn. 12; HmbKomm-InsO/Streck, 5. Aufl., § 300 Rn. 5; Blankenburg, ZVI 2015, 412 ff). Der Gegenauffassung, wonach dem Schuldner Restschuldbefreiung zu erteilen ist, wenn er zwar nicht die Kosten des Verfahrens berichtigt hat, ihm jedoch Verfahrenskostenstundung (§ 4a InsO) bewilligt wurde (AG Aurich, NZI 2017, 38; AG Göttingen, ZVI 2008, 358; AG Essen VuR 2012, 196; AG Göttingen, ZInsO 2015, 1357 ff; Erdmann, ZInsO 2007, 873, 875; Pape, ZInsO 2007, 1289, 1305; Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 300 nF Rn. 11; ders. ZInsO 2007, 1253, 1258; FK-InsO/Kohte, aaO § 4b Rn. 9; ders VuR 2012, 197), kann auf der Grundlage des eindeutigen Wortlauts des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO nicht beigetreten werden, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Gesetzgeber hat die Gewährung der Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 InsO für alle Fälle des § 300 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass der Schuldner nachweist, die Verfahrenskosten getilgt zu haben (BT-Drucks. 17/11268, S. 30). Dabei wurde die Gewährung von Verfahrenskostenstundung ausdrücklich nicht der Begleichung der Verfahrenskosten gleichgestellt. In § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO ist die Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgesehen, wenn der Schuldner innerhalb von fünf Jahren zumindest seine Verfahrenskosten begleicht (BT-Drucks. 17/11268, S. 30). Dadurch soll dem Schuldner, der die Mindestbefriedigungsquote verfehlt, ein spezieller Anreiz gesetzt werden, das Verfahren durchzustehen und durch seine eigenen Bemühungen zu einem vorzeitigen Ende zu bringen. Dieser Anreiz ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers erheblich, weil der Schuldner nach den Vorschriften über das Stundungsverfahren noch vier Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung für die gesamten Verfahrenskosten aufzukommen hat (§ 4b Abs. 1 Satz 2 InsO, § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zugleich hat der Gesetzgeber die Erwartung geäußert, dass die Regelung zu einer vorzeitigen Rückzahlung der gestundeten Verfahrenskosten führen und damit zu einer Entlastung der Länderhaushalte beitragen wird (BT-Drucks., aaO). Diese Wertung entspricht der Regelung des § 53 InsO, wonach die Verfahrenskosten vorrangig zu berichtigen sind (BT-Drucks., aaO). Diese Erwägungen sind für alle Fälle des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO tragend, weil die Bestimmung die vorzeitige Restschuldbefreiung stets an die Grundvoraussetzung der Begleichung der Verfahrenskosten knüpft. Nur ein Schuldner, der die Verfahrenskosten tilgt, kann gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 InsO in den Genuss der vorzeitigen Restschuldbefreiung gelangen. Dies gilt auch für den Fall des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO, wenn kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat. Bei dieser Sachlage ist für eine vorzeitige Restschuldbefreiung kein Raum, wenn dem Schuldner - wie hier - lediglich Verfahrenskostenstundung gewährt wurde, die Verfahrenskosten aber nicht getilgt sind (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 29/16 -, Rn. 11, juris). Dieser Rechtsprechung ist zu folgen. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass es dadurch hier gerade nicht wie beabsichtigt, zu einer Haushaltsentlastung sondern vielmehr -Belastung kommt, da der Schuldner voraussichtlich auch künftig die Kosten nicht ausgleichen wird. Eine Besserstellung eines absehbaren nicht leistungsfähigen und -bereiten Schuldners gegenüber einem leistungsfähigen Schuldner erscheint allerdings nicht gerechtfertigt und würden den Sinn, einen Anreiz zur vorzeitigen Beendigung des Verfahrens zu schaffen, konterkarieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 4 InsO, § 574 ZPO nicht vorliegen.