Entscheidung
IV ZR 32/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 32/06 vom 14. November 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 14. November 2007 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerden der Beklagten zu 1a, 1b und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle werden zurückgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bezüglich dieser Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten bis zur Entscheidung über die in dieser Sache eingelegte Revision. Gründe: Die Beschwerden zeigen nicht auf, dass eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 543 Abs.2 Satz 1 ZPO). Die Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. 1 Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 15.12.2004 - 12 O 2556/00 - OLG Celle, Entscheidung vom 29.12.2005 - 6 U 16/05 und 6 U 240/05 -