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IV ZR 32/06

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Nürnberg 19. Mai 2008 10 UF 768/07 BGB § 1570 Betreuungsunterhalt nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Bürgerliches Recht Rechtsprechung 6. BGB § 1570 (Betreuungsunterhalt nach Ablauf der DreiJahres-Frist) 1. Auch wenn hinsichtlich der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht mehr das bisherige, von der Rechtsprechung nach altem Recht entwickelte Altersphasenmodell zum Tragen kommt, und nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr stärker auf den Einzelfall und tatsächlich bestehende, zumutbare und verlässliche Möglichkeiten der Kinderbetreuung abgestellt werden soll, ist – nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit – im Regelfall eine gewisse schematisierende Betrachtungsweise angemessen und geboten, von der aufgrund besonderer Umstände allerdings jederzeit abgewichen werden kann. 2. Danach wird im Allgemeinen dem betreuenden Elternteil nicht sogleich nach Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes eine über den Umfang einer Geringverdienertätigkeit hinausgehende Beschäftigung anzusinnen sein; als zeitliche Zäsur, ab der gewöhnlich eine Halbtagstätigkeit zu erwarten ist, ist der Eintritt des Kindes in die zweite Grundschulklasse für angemessen anzusehen. 3. Eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit wird im Regelfall auch nach dem 1.1.2008 nicht vor dem 15. Lebensjahr des betreuten Kindes anzunehmen sein. OLG Nürnberg, Urteil vom 19.5.2008, 10 UF 768/07 Aus den Gründen: A. Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, der weder verwirkt noch – derzeit – zeitlich zu befristen ist. 1. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin besteht auch für die Zeit ab 1.1.2008. Dies ergibt sich aus § 1570 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB n. F. Danach verlängert sich der in § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelte „Basisunterhalt“ über drei Jahre nach der Geburt des betreuten Kindes hinaus, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Auch wenn damit hinsichtlich der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht mehr das bisherige, von der Rechtsprechung nach altem Recht entwickelte Altersphasenmodell zum Tragen kommt, und nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr stärker auf den Einzelfall und tatsächlich bestehende, zumutbare und verlässliche Möglichkeiten der Kinderbetreuung abgestellt werden soll, hält der Senat – nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit – für den Regelfall eine gewisse schematisierende Betrachtungsweise für angemessen und geboten, von der aufgrund besonderer Umstände allerdings jederzeit abgewichen werden kann. Danach wird im Allgemeinen dem betreuenden Elternteil nicht sogleich nach Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes eine über den Umfang einer Geringverdienertätigkeit hinausgehende Beschäftigung anzusinnen sein; als zeitliche Zäsur, ab der gewöhnlich eine Halbtagstätigkeit zu erwarten ist, sieht der Senat – in Übereinstimmung mit den anderen Familiensenaten des OLG Nürnberg – den Eintritt des Kindes in die zweite Grundschulklasse für angemessen an. Eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit wird im Regelfall nicht vor dem 15. Lebensjahr des betreuten Kindes anzunehmen sein. MittBayNot 6/2008480 Berücksichtigung des sprachlichen Zusammenhangs und der Formulierung im Gesamtzusammenhang des Textes auszugehen (Palandt/Heinrichs, § 133 Rdnr. 14). Aus der Einleitung in Abschnitt III ergibt sich, dass die Beteiligte zu 1 dem Eigentümer der beiden herrschenden Grundstücke, zwei zeitlich unbegrenzte („mit Wirkung für sich und ihre Rechtsnachfolger“ und „immerwährende“) Grunddienstbarkeiten zur Abstellung von Kraftfahrzeugen auf ihrem Grundstück bestellen wollte. Durch den textlichen Einschub „abgesehen von“ wird hinreichend deutlich, dass die Parteien ein dingliches Recht mit einem zulässigen Inhalt bestellen und den Bereich schuldrechtlicher Ansprüche, der nicht zum Gegenstand des dinglichen Rechts gemacht werden kann, ausklammern wollten. Ziff. 5 ist vom Sachzusammenhang her vor die Rechtsbestellung gezogen, so dass sich der anschließende Passus („und zwar folgenden Inhalts“) nur noch auf die Abschnitte 1–4 bezieht. Dass die Regelung in Abschnitt III Ziff. 5 sich im Textbereich der dinglichen Rechtsbestellung findet, dient nur dazu klarzustellen, unter welchen Umständen die Aufhebung der nicht unter einer auflösenden Bedingung („immerwährenden“) stehenden Grunddienstbarkeiten verlangt werden kann. Dies kommt auch im letzten Satz der Ziffer 5 noch einmal zum Ausdruck („Im übrigen gilt die Grunddienstbarkeit immerwährend“). Im Gesamtzusammenhang lässt die Textfassung noch hinreichend bestimmt erkennen, dass unbedingte und unbefristete Rechte eingeräumt werden, deren Beendigung unter im Einzelnen dargelegten Umständen vom Eigentümer der dienenden Grundstücke bzw. vom Berechtigten schuldrechtlich verlangt werden kann. Auch auf die Bezugnahme in der Bewilligung schlägt diese Einschränkung durch, so dass von der Bewilligung keine Regelungen umfasst werden, die nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit sein können. ee) Für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gelten angesichts der gleichen Einschränkung („abgesehen von dem Beendigungsrecht“) und der Bezugnahme in Abschnitt IV auf Abschnitt III für den Rechtsinhalt („hat genau den gleichen Rechtsinhalt, wie beide gemäß Abschnitt III bestellten Grunddienstbarkeiten“) die gleichen Erwägungen. 5. BGB §§ 226, 242, 903, 917 Abs. 1, 1004 Abs. 1 (Notwegerecht nur für notwendiges Befahren) Eine Zufahrtsmöglichkeit ist nur zu gewährleisten, wenn ein notwendiges Befahren vorliegt. Bei Wohngrundstücken ist das Befahren mit Fahrzeugen, verbunden mit der Möglichkeit, diese auf dem Grundstück abstellen zu können, regelmäßig nicht als für dessen ordnungsgemäße Benutzung erforderlich anzusehen. Es ist unsachgemäß, in allen Fällen, in denen Wohngrundstücke nicht mit einem Kraftfahrzeug erreichbar sind, grundsätzlich ein Notwegerecht anzunehmen. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Hamm, Urteil vom 31.5.2007, 5 U 21/07 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in BeckRS 2007, 15 777. Bürgerliches Recht Legt man diese Maßstäbe zugrunde, geht die Antragsgegnerin derzeit noch in ausreichendem Umfange einer Beschäftigung nach. Ebenso ist auch der Antragsteller gegenwärtig nicht gehalten, seine Erwerbstätigkeit auszuweiten. Die Unterhaltsbemessung erfolgt im Folgenden daher auf der Grundlage des aktuellen tatsächlichen – und nicht eines fiktiven – Einkommens der Parteien. Dabei ist nach der Neuregelung des § 1570 BGB der volle Unterhalt des Berechtigten nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu gewähren (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., Nachtrag § 1570 Rdnr. 22); entgegen der Auffassung des Antragstellers hat sich danach die Höhe des Unterhalts nicht an den durch die Kinderbetreuung erlittenen Nachteilen zu orientieren. (…) 7. BGB § 1757 (Namensführung nach Volljährigenadoption) Bei der Volljährigenadoption reichen persönliche, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen des Anzunehmenden aus, ihm die Beifügung seines bisherigen Nachnamens zum Familiennamen des Annehmenden zu gestatten. (Leitsatz des Einsenders) LG Regensburg, Beschluss vom 5.8.2008, 7 T 320/08; eingesandt von Notar Dr. Andreas Albrecht, Regensburg Die Beteiligten haben gegenüber dem AG – Vormundschaftsgericht – Regensburg die Annahme des Beteiligten J. M. als Kind des Beteiligten R. W. beantragt. Frau W.-M. hat diesem Antrag als Ehefrau des Beteiligten R. W. und als Mutter des Beteiligten J. M. zugestimmt. Zugleich wurde beantragt, dass der Beteiligte J. M. als Anzunehmender künftig den Familiennamen W.-M. führen soll. Das Vormundschaftsgericht Regensburg hat nach Anhörung der Beteiligten die beantragte Erwachsenenadoption ausgesprochen, hat aber zugleich entschieden, dass der Anzunehmende den Familiennamen W. führen sollte. Begründend wurde ausgeführt, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Annahme als Kind vorlägen, so dass die Annahme auszusprechen gewesen sei. Der Antrag, dem neuen Familiennamen des Anzunehmenden W. den bisherigen Familiennahmen M. anzufügen, sei abzulehnen gewesen, da schwerwiegende Gründe im Sinne der maßgeblichen Vorschrift des § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB nicht gegeben seien. Gegen diese Entscheidung wenden sich der Anzunehmende und der Annehmende mit ihrer Beschwerde. Aus den Gründen: II. Die Ablehnung der beantragten Namensregelung ist nach § 19 FGG anfechtbar (vgl. MünchKommBGB/Maurer, 5. Aufl., § 1757 Rdnr. 11). Die Beschwerde wurde in zulässiger Weise erhoben, sie erweist sich auch in der Sache als begründet. Zwar gelten für die Annahme Volljähriger die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus §§ 1768 bis 1772 BGB nichts anderes ergibt (§ 1767 Abs. 2 BGB). Für die Namensführung nach der Adoption enthalten die genannten Vorschriften keine Regelungen. Daher ist insoweit § 1757 BGB uneingeschränkt anwendbar (BayObLG, FamRZ 1985, 1182 ; Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1767 Rdnr. 10). Gemäß § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des/der Annehmenden. Im vorliegenden Fall hätte das beantragte Adoptionsdekret somit die Folge, dass der Anzunehmende als Familiennamen den von dem Annehmenden getragenen Familiennamen W. erhält, wie es das Vormundschaftsgericht auch ausgesprochen hat. Diese Entscheidung entspricht somit der regelmäßigen Rechtsfolge. Mit § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB hat der Gesetzgeber aber die Möglichkeit eröffnet, mit dem Ausspruch der Annahme zu bestimmen, dass dem Familiennamen des Annehmenden der bisherige Familienname des Anzunehmenden vorangestellt oder angefügt wird. Damit sollte dem berechtigten Interesse des Anzunehmenden Rechnung getragen werden, den bisherigen Familiennamen beizubehalten, unter dem er bislang bekannt ist, mit dem er seine Identität verbindet. Dass mit dieser Regelung ein Ausnahmetatbestand geschaffen wurde, hat das Erstgericht zutreffend festgestellt; dies ergibt sich auch aus dem Tatbestandserfordernis der „schwerwiegenden Gründe“, die zum Wohle des Kindes diese Ausnahmeregelung erfordern müssen. Allerdings liegen derartige „schwerwiegende Gründe“ nach Auffassung der Beschwerdekammer vor. In Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Ausnahmeregelung des § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB bei der Annahme Volljähriger großzügig auszulegen ist (vgl. LG Bonn, FamRZ 1985,109; MünchKommBGB/ Maurer, § 1757 Rdnr. 8; Ehrmann, BGB, 12. Aufl., § 1757 Rdnr. 6; Soergel, BGB, 13. Aufl., § 1757 Rdnr. 31). So sollen bei einer Volljährigenadoption persönliche, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen ausreichend sein, es muss mit der geänderten Namensführung dem Angenommenen „erheblich besser gedient sein“ (Ehrmann, § 1757 Rdnr. 6), als durch die regelmäßige Namensfolge. Dieser extensiven Auslegung der Vorschrift des § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB schließt sich die Kammer an. Die vorgenannten Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall gegeben. Es ist nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Anzunehmende, wie die Beschwerdeführer haben vortragen lassen, mit dem Namen M. sehr eng deshalb verbunden ist, weil die Mutter des Anzunehmenden nach der Ehescheidung den Namen M. wieder angenommen hatte und darüber hinaus der Anzunehmende bei seinen Großeltern mütterlicherseits aufgewachsen ist, die ebenfalls diesen Namen führen. Die Anfügung des Namens M. bringt so für den Anzunehmenden die Verbundenheit mit der Familie M. zum Ausdruck und der Anzunehmende hat dies im Rahmen der amtsgerichtlichen Anhörung auch schon zum Ausdruck gebracht. Auch ist nachzuvollziehen, dass der zwischenzeitlich Dreiundzwanzigjährige im Kreise seiner Bekannten und Freunde unter seinem bisherigen Familiennamen einen entsprechenden Bekanntheitsgrad erreicht hat, den er nicht völlig aufgeben möchte. Es sind zusammenschauend berechtigte Interessen gegeben, die das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Gründe“ auszufüllen vermögen, so dass der beantragten Führung des künftigen Familiennamens W.-M. entsprochen werden konnte. Hinweis der Schriftleitung: Siehe hierzu auch den Beitrag von Wartenburger, MittBayNot 2008, 504 (in diesem Heft) 8. BGB §§ 2352, 2351 (Aufhebung eines Zuwendungsverzichts) Ein Zuwendungsverzicht kann (ebenso wie der Erbverzicht) durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden, wenn der Erblasser den Rechtszustand vor dem Verzicht durch Verfügung von Todes wegen nicht vollständig wiederherstellen könnte. BGH, Urteil vom 20.2.2008, IV ZR 32/06; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Rechtsprechung MittBayNot 6/2008 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Nürnberg Erscheinungsdatum: 19.05.2008 Aktenzeichen: 10 UF 768/07 Rechtsgebiete: Ehegatten- und Scheidungsunterhalt Erschienen in: MittBayNot 2008, 480-481 Normen in Titel: BGB § 1570