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Leitsatz

II ZA 14/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 14/06 vom 26. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG §§ 9 Abs. 2 (Fassung: Ges. v. 4. Juli 1980), 11 Zum Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist analog § 9 Abs. 2 GmbHG a.F. für die Unterbilanzhaftung des Gesellschafters in "Altfällen" (vor BGHZ 155, 318) der Ver- wendung eines "alten" GmbH-Mantels. BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - II ZA 14/06 - OLG Schleswig LG Lübeck - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1 Die Revision ist zwar vom Berufungsgericht zugelassen worden. Jedoch müsste der Senat sie im Falle der - vom Kläger beabsichtigten - Einlegung durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hätte (BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - V ZR 113/07, Tz. 1, bei juris; vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, Tz. 2, bei juris). 2 Die vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsentscheidung genannten Fragen zur Passivlegitimation des Geschäftsanteilserwerbers bei der Unterbi- lanzhaftung und zur Frage der Verjährung derartiger Ansprüche unter Berück- sichtigung der Neuregelung des Verjährungsrechts sind im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich. 3 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Sache auch zutreffend entschieden, indem es die zu Recht auf Unterbilanzhaftung - und nicht etwa auf Einlagezahlung - gestützte Klage im Zusammenhang mit der Verwendung des "alten" GmbH- Mantels wegen Ablaufs der seinerzeit einschlägigen fünfjährigen Verjährungs- frist analog § 9 Abs. 2 GmbHG a.F. (BGHZ 105, 300, 304 ff.) abgewiesen hat. Dabei ist die Anknüpfung des Beginns des Laufes der Verjährung an die Neu- aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Jahre 1989 - nach außen spätes- tens dokumentiert durch die im Handelsregister des Amtsgerichts R. am 3. November 1989 eingetragene Verlegung des Gesellschaftssitzes nach R. - zutreffend, weil aus Gründen des Vertrauensschutzes an die vom Senat in 4 BGHZ 155, 318, 326 f. im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung als Stichtag für die (bis dahin andauernde) Unterbilanzhaftung für Altfälle nicht angeknüpft werden kann. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 17.01.2006 - 11 O 105/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.09.2006 - 5 U 26/06 -