OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 72/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 72/05 vom 29. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückge- wiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 59.309,64 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Aussage der Zeugen A. und W. K. verletzt nicht das Recht der Kläge- rin auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht hat deren Aussagen zur Kennt- 2 - 3 - nis genommen und bei der Urteilsfindung erwogen. Das entsprechende Vor- bringen der Klägerin und ihr Beweisantritt sind also berücksichtigt worden (vgl. BVerfG, NJW 2000, 131). Willkür bei der Beweiswürdigung macht die Beschwerde nicht geltend. Sie ist auch nicht ersichtlich. 3 2. Das Berufungsgericht hat seiner Beweiswürdigung entgegen der Auf- fassung der Beschwerde auch nicht den unrichtigen Rechtssatz zugrunde ge- legt, eine Vereinbarung, mit der eine Verbindlichkeit der Masse begründet wer- den solle, setze eine ausdrückliche Erklärung des Insolvenzverwalters voraus. Dies zeigt auch eindeutig die auf S. 9 des Berufungsurteils wiedergegebene Fragestellung an den Beklagten. Diese setzt zwingend voraus, dass das Beru- fungsgericht auch eine konkludente Willenserklärung für ausreichend erachtete. 4 3. Soweit das Berufungsgericht meint, es habe keine Veranlassung be- standen, an der Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu zweifeln, ist dies al- lerdings jedenfalls dann unzutreffend, wenn das fragliche Gespräch, wie von den Zeugen K. angegeben, im Mai 2001 stattfand. Der Beklagte hatte ausgeführt, es habe für die Insolvenzmasse schon deshalb kein Anlass bestan- den, die Kosten für die Räumung der Halle zu übernehmen, weil hierfür keine rechtliche Verpflichtung bestanden habe. 5 An der Grundlage dieser Aussage zu zweifeln, bestand Anlass, weil im Mai 2001 nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung der Räu- mungsanspruch eine Masseverpflichtung war (vgl. BGHZ 104, 304; 127, 156, 165). Diese Rechtsprechung war erst am 5. Juli 2001 geändert worden (BGHZ 148, 252, 256). 6 - 4 - Hierauf beruht das Urteil jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat die Aus- sage des Beklagten für unerheblich gehalten, weil bereits die beiden Zeugen K. nicht hätten bestätigen können, dass der Beklagte eine Kostenübernah- me erklärt hatte. 7 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig- net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re- vision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO. 8 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.06.2002 - 2/7 O 335/01 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 U 120/02 -