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Urteil

2 U 120/02

OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2005:0309.2U120.02.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist berechtigt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert wird auf EUR 59.309,86 (DM 116.000,-) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist berechtigt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert wird auf EUR 59.309,86 (DM 116.000,-) festgesetzt. I. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am Main in dem angefochtenen Urteil vom 18. Juni 2002 (Bl. 142 ff. d.A.) wird vollinhaltlich Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Diese Feststellungen bedürfen keiner Änderungen und Ergänzungen (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen begründen und die deswegen eine erneute Feststellung gebieten. Der Senat hat diese Feststellungen daher seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin begehrt nunmehr mit der Berufung lediglich noch EUR 69.535,79 (DM 116.000,-) als Schadensersatz für die Entsorgung einer Halle. Den Antrag auf Rückzahlung von weiteren DM 20.000,--, die die Klägerin an den Beklagten zu 2) treuhänderisch gezahlt hatte, damit dieser die Halle räumen lassen solle, verfolgt die Klägerin in der zweiten Instanz nicht mehr. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung in Höhe von EUR 4.294,85 (DM 8.400,-) verurteilt, im Übrigen wegen weiterer DM 11.600 die Kläger abgewiesen, weil der Beklagte zu 2) gemäß Treuhandauftrag diesen Betrag an ein Entsorgungsunternehmen in zwei Teilbeträgen gezahlt hatte und deswegen um diesen Betrag nicht mehr bereichert war. In Höhe von weiteren DM 116.000,-- (= EUR 69.535,79) hat das Landgericht die Klage gleichfalls abgewiesen. Bezüglich des Beklagten zu 1) hat es eine Pflichtverletzung gemäß § 61 der Insolvenzordnung nicht angenommen. Es hat ausgeführt, die Pflicht des ursprünglichen Mieters und Insolvenzschuldners zur Räumung der Halle sei keine insolvenzspezifische Pflicht des Insolvenzverwalters und Beklagten zu 2). Vielmehr folge sie aus dem Gesetz und sei von dem Insolvenzschuldner zu erbringen. Es hat weiter ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) sich auch nicht vertraglich zur Räumung der Halle verpflichtet habe. Es hat das Schreiben vom 31. Oktober 2000 (Bl. 10 d.A.) keineswegs als eine solche Verpflichtung des Beklagten zu 1) angesehen. Vielmehr hat es ausgeführt, der Beklagte zu 2) sei lediglich als Vermittler aufgetreten. Auch in Telefonaten habe der Beklagte sich gegenüber der Klägerin nicht zur Räumung verpflichtet gehabt. Dies habe auch der in erster Instanz vernommene Zeugen Vorname1 X nicht bestätigen können. Das Landgericht hat auch eine Haftung des Beklagten zu 2) abgelehnt. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung nur noch gegen die Klageabweisung für die Entsorgungskosten in Höhe von DM 116.000,- (EUR 69.535,79). Sie meint, das Landgericht habe die Aussage des Zeugen Vorname1 X falsch gewürdigt. Dieser Zeuge habe vielmehr bestätigt, dass der Beklagte zu 1) zugesagt habe, für die Kosten der Entsorgung persönlich einzustehen. Nur wegen dieser Zusage habe die Klägerin die Firma A mit der Entsorgung beauftragt, zumal der Beklagte zu 2) erklärt habe, dass die Insolvenzmasse zur Bezahlung nicht ausreichen würde. Die Klägerin meint, der Beklagte zu 1) hafte auch unter dem Gesichtspunkt des § 61 InsO auf Zahlung der Entsorgungskosten. Sie ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) hafte wegen Verstoßes gegen § 55 InsO, da er bezüglich der Entsorgungskosten eine Masseverbindlichkeit begründet habe. Der Beklagte zu 2) habe die Beauftragung der Firma A durch die Klägerin gekannt. Auch meint sie, sei er nicht als Vermittler aufgetreten, vielmehr habe er durch die Entgegennahme der Zahlung von DM 20.000,-- sich verpflichtet die Kosten für die Räumung der Halle zu übernehmen. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2002 abzuändern, soweit es der Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 59.309,64 gegen den Beklagten zu 2) nicht zugesprochen hat, 2. die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin über den im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zuerkannten Zahlungsbetrag hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 59.309,64 nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15. August 2001 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das Urteil erster Instanz. Sie behaupten, weder der Beklagte zu 1) noch der Beklagte zu 2) hätten sich zur Räumung der Halle verpflichtet gehabt. Es existiere weder eine schriftliche Vereinbarung noch sei dies mündlich bei Telefonaten zwischen den Beklagten zu 1) und 2) und den Zeugen Vorname1 X und Vorname2 X vereinbart worden. Sie behaupten, der Beklagte zu 2) sei nur als Vermittler zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin aufgetreten. Der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin sei bei Insolvenzeröffnung bereits seit sechs Monaten beendet gewesen. Gemäß einer Vereinbarung vom 26. Januar 2000 sei einvernehmlich als Mietende der 31. März 2000 vereinbart worden. Das Insolvenzverfahren gegenüber der Insolvenzschuldnerin sei dagegen erst am 29. September 2000 eröffnet worden. Deshalb sei der Beklagte zu 2) nicht verpflichtet gewesen, in irgendeiner Weise die Räumung vorzunehmen. Diese Räumung sei auch ohne sein Wissen und Wollen erfolgt. Im Übrigen habe diese Rechnung die Klägerin gegenüber der Firma A bezahlt. Er bestreitet, die Klägerin angewiesen zu haben zu veranlassen, dass diese Rechnung an ihn, den Beklagten zu 2), geschickt werde. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass er gemäß § 61 InsO nicht für die mit der Klage begehrten Kosten hafte. Der Beklagte zu 2) ist der Auffassung, dass auch er für diesen Betrag nicht gemäß § 55 InsO einzustehen habe. Die Beklagten meinen, dass sie weder vertraglich verpflichtet seien, diesen Betrag zu zahlen, noch seien die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegend gegeben. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21. Juli 2004 (Bl. 355 d.A.) durch Vernehmung des Zeugen Vorname2 X sowie durch Vernehmung des Beklagten als Partei gemäß § 448 ZPO. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08. Dezember 2004 (Bl. 366 ff. d.A.) verwiesen. Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird die auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig. Die Klägerin hat gegen das ihr am 05. Juli 2002 (Bl. 155 d.A.) zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 29 Juli 2002 (Bl. 157 d.A.)., Eingang bei Gericht am 31. Juli 2002, Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsfrist mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2002, Eingang beim Senat 07. Oktober 2002 (Bl. 164 d.A.), form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin ist dafür beweispflichtig geblieben, dass der Beklagte zu 1) sich ihr gegenüber verpflichtet hat, die streitgegenständlichen Kosten der Räumung der Halle zu übernehmen. Sie ist auch dafür beweispflichtig geblieben, dass der Beklagte zu 2) zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet ist. In Übereinstimmung mit dem Urteil erster Instanz sieht der Senat in der Zahlung der DM 20.000,-- durch die Klägerin an den Beklagten zu 2) lediglich eine Tätigkeit als Vermittler. Der Beklagte zu 2) hat das Geld deshalb treuhänderisch verwaltet, weil die Klägerin ihrerseits keinerlei Vertrauen zum Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin Herrn Y hatte. Zutreffend hat das Landgericht auch den Inhalt des Schreibens vom 31. Oktober 2000 (Bl. 10 d.A.) gewürdigt. Aus dem Inhalt dieses Schreibens ergibt sich, dass Herr Y sich kooperativ gezeigt habe und dem Beklagten zu 2) eine konstruktive Mitarbeit bei der Lösung des Problems, hier der Entsorgung der Halle, zugesagt hatte. Es heißt in dem Schreiben dann wörtlich: „Insbesondere ist er (vom Senat durch Unterstreichen gekennzeichnet) nunmehr bereit, die Räumung und Entsorgung der in der Lagerhalle eingelagerten Stoffe kurzfristig zu veranlassen“ (s. Bl. 10 d.A.). Auch aus dem übrigen Inhalt des Schreibens ergibt sich keineswegs, dass der Beklagte zu 2) seinerseits die Verpflichtung übernommen hat, zu Lasten der Insolvenzmasse diese Kosten zu übernehmen oder dass er persönlich die Verpflichtung eingehen wollte, diesen Betrag privat zu zahlen. Der Beklagte zu 2) wollte lediglich helfen. Diese Hilfsbereitschaft ist für einen Insolvenzverwalter zwar ungewöhnlich, doch hätte sie vorliegend durchaus im Interesse der Klägerin erfolgreich sein können. Der Senat sieht es ferner als nicht erwiesen an, dass der Beklagte zu 1) sich privat verpflichtet hat, die Kosten für die Räumung der Halle zu übernehmen. Eine solche Verhaltensweise ist für einen Insolvenzverwalter völlig ungewöhnlich und auch insgesamt lebensfremd, da es sich um Verbindlichkeiten der Masse bzw. der Insolvenzschuldnerin handelt. Es ist nicht erkennbar, weshalb vorliegend der Beklagte zu 1) seinerseits privat für diese sechsstellige DM-Summe einstehen sollte. Der Senat hat auch keine Veranlassung, von der Würdigung der Aussage des Zeugen Vorname1 X durch das Landgericht abzuweichen. Das Landgericht hat die Aussage dieses Zeugen zutreffend gewürdigt. Es sind keine Widersprüche festzustellen. Trotz der Ausführungen der Klägerin war das Landgericht nicht verpflichtet die Aussage Wort für Wort und Satz für Satz darzustellen. Es ging um den Gesamteindruck und den Sinn und dieser wurde zutreffend und widerspruchsfrei gewürdigt. Auch durch die Aussage des in zweiter Instanz vernommenen Zeugen Vorname2 X hat die Klägerin den Beweis dafür, dass der Beklagte zu 1) persönlich für die Kosten der Räumung der Halle aufkommen wollte, nicht geführt. Dieser Zeuge hat wörtlich angeführt: „Im April 2001 wurden die Tonnagen am Telefon hochgerechnet. Zum Schluss waren es meines Wissens etwa 300 Tonnen. Wir allerdings unterhielten uns jeweils über den Tonnenpreis. Da wir eine Zusage über die Entsorgung durch den Beklagten zu 1) hatten, sprachen wir auch darüber, dass die Entsorgung durch ihn vorzunehmen sei. Deshalb waren auch die Kosten von ihm zu tragen. Das war im Gespräch im April von uns eine Interpretation.“ (Bl. 367/368 d.A.). Der Zeuge hat auch jeweils von dem Beklagten als Insolvenzverwalter gesprochen und an anderer Stelle erklärt: „Aufgrund des Gespräches mit den 20.000,- DM war uns klar, dass die Entsorgung die Beklagten zahlen“ (Bl. 369 d.A.). Dieser Zeuge hat weder angegeben, dass der Beklagte zu 1) als Privatperson erklärt hat die Kosten zu übernehmen, noch dass dies der Beklagte als Insolvenzverwalter ausdrücklich für die Insolvenzmasse erklärt hat. Vielmehr haben dieser Zeuge und der in der ersten Instanz vernommene Zeuge Vorname3 X Gespräche mit dem Beklagten zu 2) dahingehend interpretiert, dass die Insolvenzmasse die Kosten tragen werde. Dies hat der Zeuge Vorname2 X noch an anderer Stelle ausdrücklich erklärt: „Deshalb waren wir der Auffassung, dass auch die Kosten für die Entsorgung von ihm zu tragen seien“ (Bl. 370 d.A.). Hinzu kommt, dass nach Angaben dieses Zeugen niemals über den Endpreis gesprochen worden sei. Der als Partei vernommene Zeuge Rettig hat ausgeführt, warum er die ursprünglichen DM 20.000,- treuhänderisch entgegengenommen hat: „Ich meine, dass die beiden Zeugen X und der Geschäftsführer der Firma Y über Kreuz gelegen hatten, so dass auch die Schlösser zu der Halle ausgetauscht worden waren und eine Räumung deshalb nicht mehr möglich war“ (Bl. 373 d.A.). Er hat ferner angegeben, dass er weder von einer Firma B, die die Entsorgung der Halle vorgenommen hatte, bis zum Tage seiner Vernehmung jemals etwas gehört hatte, noch dass er selbst erklärt habe, er werde die Kosten übernehmen. Auf die Frage des Gerichtes: „Haben Sie, sei es konkret oder aber in der Weise, dass man es so verstehen konnte, erklärt, dass Sie persönlich oder aber die Insolvenzmasse die Kosten für die Räumung der Halle übernehmen werden?“, Antwort des Zeugen: „Nein. Für die Insolvenzmasse schon deshalb nicht, weil keine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme seitens der Insolvenzmasse bestanden hat. Das Mietverhältnis war unstreitig vor Antragstellung des Insolvenzverfahrens bereits beendet gewesen. Persönlich bestand überhaupt keine Veranlassung für die Kostenübernahme. Warum sollte ich das tun. Ich hatte lediglich in meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter mit der Gegenseite zu tun gehabt.“ (Bl. 373, 374 d.A.). Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Vielmehr sieht es der Senat als erwiesen an, dass eine Übernahme der Kosten, sei es durch den Beklagten zu 1) persönlich, sei es durch die Insolvenzmasse über den Beklagten zu 2) als Insolvenzverwalter gegenüber der Klägerin nicht zugesagt worden ist. Schon die beiden Zeugen Vorname3 und Vorname2 X haben nicht bestätigen können, dass eine solche Übernahme mündlich erfolgt ist. Der als Partei vernommene Beklagte hat dies ausdrücklich in Abrede gestellt. Damit hat die beweispflichtige Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht. Der Senat war auch berechtigt gemäß § 448 ZPO den Beklagten als Partei zu vernehmen. Es handelte sich schließlich um Telefonate, die lediglich zwischen zwei Personen auf Seiten der Klägerin und auf Seiten des Beklagten geführt worden waren. Der Senat musste bei einem Vorgang unter lediglich zwei Personen das Prinzip der Waffengleichheit beachten (Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention; siehe dazu auch BGH in VersR 99, 994 (995) und Hartmann bei Baumbach/Lauterbach, 63. Aufl. 2005 Anm. 7 zu § 448). Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zu 1) auch nicht gemäß § 61 InsO für die Kosten der Entsorgung einzustehen hat. Vorliegend lagen bezüglich der Räumung der Halle überhaupt keine Massenverbindlichkeiten vor, da unstreitig das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin bereits sechs Monate vor Insolvenzeröffnung beendet gewesen war. Wenn aber überhaupt keine Massenverbindlichkeit insoweit vorgelegen hat, haftet der Beklagte zu 1) schon aus diesem Grunde nicht. Aber auch der Beklagte zu 2) haftet deshalb nicht, weil er keinerlei Pflichten schuldhaft als Insolvenzverwalter (§ 60 Abs. 1 InsO) verletzt hat. Weder hat er Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO für die Räumung übernommen, da die Räumungskosten bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Klägerin geschuldet waren, auch war der Beklagte zu 2) nicht verpflichtet, die Klägerin hierauf hinzuweisen. Er hat insofern auch keinerlei Nebenpflichten verletzt. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte zu 1) oder der Beklagte zu 2) unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag für die Kosten der Räumung haften sollten. Da die Berufung insgesamt unbegründet ist, hat die Klägerin die Kosten zu tragen (§97 ZPO). Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO). Der Beschwerdewert entspricht dem Begehren der Klägerin. Er war auf EUR 69.535,79 festzusetzen.