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Entscheidung

5 StR 470/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 470/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen. G r ü n d e 1 Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 14. Juni 2007 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Widerstandes gegen Vollstre- ckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Siche- rungsverwahrung angeordnet. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 2. Januar 2008 verstorben. Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108). Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung 2 - 3 - der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein Anlass (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH aaO S. 116). Basdorf Gerhardt Raum Schaal Jäger