Entscheidung
5 StR 203/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:061118B5STR203
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:061118B5STR203.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 203/18 vom 6. November 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2018 beschlos- sen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen der An- geklagten aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht Braunschweig hat die Angeklagte am 11. Dezem- ber 2017 wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewäh- rung ausgesetzt hat. Die Angeklagte ist während des Verfahrens über die Revi- sion der Staatsanwaltschaft am 15. September 2018 verstorben. Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 5 StR 470/07, NStZ-RR 2008, 146). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Be- schluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160). Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Der Senat sieht nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, der Staatskasse die notwendi- gen Auslagen der nicht revidierenden Angeklagten aufzuerlegen. Die auf eine Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu einer hö- 1 2 3 - 3 - heren Strafe und einer Anordnung nach § 64 StGB abzielende Revision der Staatsanwaltschaft hätte voraussichtlich Erfolg gehabt, während die Überprü- fung des Urteils gemäß § 301 StPO keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben hätte. Der Senat kann ausschließen, dass die auf das zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft anberaumte Revisionshauptverhandlung insofern zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. BGH aaO). Mutzbauer Sander Schneider Mosbacher Köhler