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Entscheidung

5 StR 583/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 583/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 8. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tat- einheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverlet- zung entfällt. Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels wird ab- gesehen, § 74 JGG. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Tatbestand des § 223 StGB steht hier in Gesetzeskonkurrenz zur schwe- ren Misshandlung Schutzbefohlener, der Senat hat deshalb den Schuld- spruch entsprechend geändert. Er kann ausschließen, dass die Jugend- kammer bei Beachtung dieses konkurrenzrechtlichen Verhältnisses auf eine mildere Jugendstrafe erkannt hätte. Gerhardt Raum Brause Schaal Jäger