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3 StR 563/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3. StR 563/07 vom 13. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Feb- ruar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Juni 2007 im Straf- ausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen da- durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen schweren Raubes und wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung" zur Gesamtfreiheits- strafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf 1 - 3 - die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechts- mittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die vom Landgericht für die festgestellte Verletzung des Gebots einer zügigen Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) vorgenommene Kompensation kann keinen Bestand haben. 2 Das Landgericht hat für die beiden festgestellten Taten mit rechtsfehler- freien Erwägungen Einzelfreiheitsstrafen von neun bzw. acht Jahren für an sich verwirkt angesehen. Sodann hat es unter Beachtung der bisherigen Rechtspre- chung (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 3294) die beide Taten gleichermaßen betreffende rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens dadurch kompen- siert, dass es von diesen beiden fiktiven Einzelstrafen jeweils sechs Monate abgezogen, mithin Einzelstrafen von acht Jahren und sechs Monaten bzw. sie- ben Jahren und sechs Monaten festgesetzt und hieraus eine Gesamtfreiheits- strafe von zehn Jahren gebildet hat. Eine fiktive Gesamtfreiheitsstrafe hat es - obwohl sich dies empfohlen hätte (vgl. BGH NStZ 2003, 601) - nicht bestimmt. 3 Diese Verfahrensweise ("Strafabschlagslösung") entspricht nicht der - nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - geänderten Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH - Großer Senat, Beschl. vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 ). Dies hat hier die Aufhebung des gesamten Strafausspruches zur Folge. 4 Die Feststellungen des Landgerichts zur rechtsstaatswidrigen Verfah- rensverzögerung und zu den Strafzumessungstatsachen sind durch die Form der Kompensation nicht berührt. Sie können daher aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende, zu ihnen nicht in Widerspruch stehende 5 - 4 - Feststellungen treffen. Zur nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensati- on im Wege des Vollstreckungsmodells hat er Folgendes zu beachten: Zunächst hat er in der neuen Hauptverhandlung nach den Kriterien des § 46 StGB schuldangemessene, die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfah- rensverzögerung außer Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus die- sen eine Gesamtstrafe zu bilden. Sodann hat er die gebotene Kompensation dadurch vorzunehmen, dass er in der Urteilsformel - zusätzlich zu der neu ge- bildeten Gesamtstrafe - ausspricht, dass ein bezifferter Teil dieser Strafe als vollstreckt gilt. Dabei ist er durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, höhere Einzelstrafen als die bisher erkannten zu verhängen und auch eine höhere Ge- samtstrafe auszusprechen. Indes dürfen die neuen Einzelstrafen die im ange- fochtenen Urteil als an sich verwirkt und - ohne Kompensationsabschlag - als schuldangemessen ausgewiesenen Einzelstrafen nicht übersteigen. Außerdem darf die im Falle vollständiger Vollstreckung zu verbüßende Strafe (schuldan- gemessene Gesamtstrafe abzüglich des als vollstreckt geltenden Teils) nicht höher sein, als die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtfreiheits- strafe von zehn Jahren. Damit wird sichergestellt, dass der Angeklagte, auch wenn der neue Tatrichter auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zehn Jah- ren erkennt, durch die Kompensation in Form der Vollstreckungslösung im Er- gebnis nicht schlechter steht; denn die höchst mögliche Gesamtverbüßung kann im Vergleich zum bisherigen Straferkenntnis auch dann nicht länger dau- ern. Zugleich erhält der Angeklagte einen Vorteil, weil sich in Folge der vollen 6 - 5 - Anrechnung eines zehn Jahre übersteigenden Teils der neuen Gesamtstrafe der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nach vorne verlagert. Der Angeklagte könnte deshalb - bei Vorliegen der übri- gen Voraussetzungen - früher als bisher aus dem Strafvollzug entlassen wer- den. Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer