Entscheidung
V ZB 140/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 140/07 vom 14. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. August 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 700 €. Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in P. . Der Kläger hat gegen die Beklagte Klage auf Zustimmung zur Absicherung ei- ner Zufahrt über das Nachbargrundstück durch Bestellung einer Grunddienst- barkeit erhoben. Das Landgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2007 die Be- klagte zur Bewilligung verurteilt Zug um Zug gegen Übergabe einer notariellen Urkunde, in der sich der Kläger gegenüber der Beklagten zur Zahlung eines jährlichen Nutzungsentgeltes von 200 € verpflichtet und wegen dieses An- spruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Die Entscheidung ist beiden Parteien am 7. März 2007 zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist am Dienstag nach den Osterfeiertagen, dem 10. April 2007, ablief. 1 - 3 - 2 Das Urteil haben beide Parteien angefochten. Eine Berufungsschrift des Klägers, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, ist am 20. April 2007 per Tele- fax bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Am 23. April 2007 hat der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der versäumten Beru- fungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er am Freitag, dem 30. März 2007, einen ordnungsgemäß adressierten und ausreichend frankierten Brief mit der Berufungsschrift zusammen mit anderen Schriftstücken seiner Bürofachan- gestellten zur Versendung durch die Post übergeben habe. Diese habe die Briefe, wie üblich, nach Dienstschluss um etwa 14.15 Uhr in einen Briefkasten eingeworfen. Der Brief mit der Berufungsbegründung sei auf dem Postwege verloren gegangen. Der 30. März 2007 sei sein letzter Arbeitstag vor einem Auslandsurlaub gewesen; er habe sich persönlich davon überzeugt, dass die Berufungsschrift herausgegangen sei. 3 Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 22. August 2007 das Wie- dereinsetzungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. 4 II. Das Berufungsgericht meint, dass der Wiedereinsetzungsantrag unzu- lässig sei, weil der Kläger nicht entsprechend § 236 Abs. 2 ZPO alle tatsäch- lichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit seines Gesuchs vorgetragen habe. Es fehlten die für die Wahrung der Antragsfrist nach § 234 ZPO bedeutsame Angabe dazu, wann das Hindernis weggefallen sei. Es sei nicht erforderlich gewesen, den Kläger hierauf hinzuweisen, weil eine Behe- bung des Mangels nach dem Ablauf der Antragsfrist des § 234 ZPO nicht mög- lich gewesen sei. 5 - 4 - III. 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGHZ 155, 21, 22). 2. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss in der Begründung der Rechtsbeschwerde dargelegt werden (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es. 7 a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung habe (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 8 Die dazu aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Umstände für den Beginn des Fristablaufs auch dann darzulegen sind, wenn durch Rückrechnung vom Zeitpunkt des Eingangs des Wiedereinsetzungsantrages bei Gericht der Beginn der Antragsfrist in die noch laufende Rechtsmittelfrist fällt, ist nicht klärungsbe- dürftig. Sie ist bereits vom Bundesgerichtshof (Beschl. v. 31. Januar 1990, VIII ZR 44/89, NJW-RR 1990, 830, 831) - abweichend von der in der Rechtsbe- schwerde vertretenen Ansicht - entschieden worden. Die Frist für die Wieder- einsetzung beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen, und zwar auch dann, wenn dieser Umstand schon vor dem Ablauf der Frist für die vorzunehmende Prozesshandlung eintritt. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum - ganz überwiegend - vertreten (Ball JurBüro 1992, 653, 661; Müller NJW 1993, 681, 682; HK-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 234 Rdn. 4; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 234 Rdn. 7; Musielak/Grandel, ZPO, 5. Aufl., § 234 Rdn. 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rdn. 6; Tho- mas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 234 Rdn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 9 - 5 - 26. Aufl., § 234 Rdn. 5a). Die Umstände, die für den Fristbeginn maßgeblich sind, sind daher auch in diesem Fall darzulegen. 10 Die Rechtsfrage ist danach als geklärt anzusehen, zumal die Rechtsbe- schwerdebegründung sich mit der Rechtsprechung und Literatur zu dieser Rechtsfrage gar nicht befasst hat und deshalb auch keine Gründe benennt, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten sein sollte. b) Die Rechtsbeschwerde macht ferner eine Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Sie meint, es ha- be eines richterlichen Hinweises (§ 139 Abs. 1 ZPO) darauf bedurft, dass der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch zum Wegfall des Hindernisses nichts vorgetragen hatte. Damit ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätte das Berufungsgericht nämlich den Vortrag des Klägers in dem nachgereichten Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 zu den Umständen, wann das Hindernis an einer rechtzeitigen Einreichung der Berufungsschrift behoben war und damit die Wiedereinsetzungsfrist zu laufen begann, auch dann nicht berücksichtigen dürfen, wenn dieses Vorbringen vor der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag und die Zulässigkeit der Berufung eingegangen wäre. Auch für den zur Begründung eines Wiederein- setzungsgesuchs erforderlichen Vortrag, dass die in § 234 Abs. 1 ZPO be- stimmte Antragsfrist eingehalten worden ist (RGZ 100, 268, 269; BGHZ 5, 157, 160; BGH, Beschl. v. 18. September 1991, XII ZB 51/91, BGHR § 236 Abs. 2 Satz 1 - Antragsbegründung 1), gilt die Antragsfrist (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678; Beschl. v. 5. Oktober 1999, VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366). Zwar dürfen erkennbar unklare und ergänzungsbedürfti- ge Angaben, deren Aufklärung durch das Gericht nach § 139 BGB geboten ge- wesen wäre, auch noch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 6. Mai 1999, VII ZB 6/99, NJW 1999, 11 - 6 - 2284). Dabei muss es sich jedoch um ergänzendes Vorbringen handeln. Eine erst nach Fristablauf eingehende, nachgeschobene Begründung, mit denen eine der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung (hier die Einhaltung der An- tragsfrist) erstmals dargelegt wird, muss dagegen unberücksichtigt bleiben (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, VI ZB 10/98, aaO). So ist es hier, weil in dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 23. April 2007 jedes Vorbringen zum Fortfall des Hindernisses fehlte. 3. Andere Gründe, die zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen könnten, trägt der Beschwerdeführer nicht vor. 12 aa) Hier ergeben sich allerdings Anhaltspunkte dafür, dass das Beru- fungsgericht die Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungs- gesuchs nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO überspannt und damit dem Rechtsmit- telführer die Beschreitung des eröffneten Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert hat (Verlet- zung von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG). Es hat den Wiedereinsetzungsantrag allein wegen eines Begründungs- mangels (dem Fehlen der Angaben, wann und auf welche Weise das Hindernis behoben war) als unzulässig verworfen, ohne geprüft zu haben, ob sich nicht bereits aus den Darlegungen zu den Wiedereinsetzungsgründen und den of- fenkundigen Umständen (Kalender) ergibt, dass die Wiedereinsetzungsfrist un- abhängig davon gewahrt wurde, wann konkret das Hindernis fortgefallen ist. Diese Prüfung drängte sich aber auf. 13 Das Wiedereinsetzungsgesuch ist am Montag, dem 23. April 2007, bei dem Berufungsgericht eingegangen. Die zweiwöchige Frist für den Wiederein- setzungsantrag nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte unter Berücksichtigung der offenkundigen Umstände, dass der 9. April 2007, Ostermontag, und auch der vorangegangene Karfreitag, der 6. April 2007, gesetzliche Feiertage waren, nur 14 - 7 - dann nicht gewahrt sein können, wenn der Kläger in den davor liegenden Ta- gen bis Donnerstag, dem 5. April 2007, davon erfahren hatte oder nach den Umständen hätte erfahren müssen, dass der nach seinem Vortrag am Freitag, dem 30. März 2007, eingeworfene Brief mit der Berufungsschrift bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 10. April 2007 nicht bei dem Berufungsgericht eingehen werde. Das kann nach den im Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragenen Tatsa- chen kaum angenommen werden. Den Kläger dürften in diesem Zeitraum von einer knappen Woche von der Versendung bis zum Beginn der Feiertage keine Überwachungs- und Nachfragepflichten in Bezug auf den rechtzeitigen Eingang der Berufungsfrist bei dem Berufungsgericht getroffen haben. bb) Den sich daraus ergebenden Zulässigkeitsgrund (Überspannung der Anforderungen an die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs) hat die Rechtsbeschwerde aber nicht einmal ansatzweise geltend gemacht. Die von ihr angeführten Argumente zur Begründung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwer- de betreffen andere Gesichtspunkte und lassen es selbst bei wohlwollender und die Interessen der anderen Partei weitgehend hintanstellender Betrachtung nicht zu, den möglicherweise gegebenen Zulässigkeitsgrund als dargelegt an- zusehen. 15 Das Rechtsbeschwerdegericht darf indes nach § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO seine Entscheidung nur auf diejenigen Zulässigkeitsgründe stützen, die der Rechtsbeschwerdeführer in der Begründung seines Rechtsmittels gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO dargelegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005, IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142). Die gesetzliche Regelung der Vorausset- zungen des Rechtsbeschwerdeverfahrens lässt es nicht zu, unabhängig von den Rügen des Rechtsbeschwerdeführers eine Entscheidung zu dessen Guns- ten und damit zu Lasten der anderen Partei auf Grund einer Prüfung des ge- samten Akteninhalts von Amts wegen zu treffen, ob nicht vorgetragene Zuläs- 16 - 8 - sigkeitsvoraussetzungen vorliegen, selbst wenn das - wie hier - nach den Um- ständen nahe liegt. Eine unzumutbare Zulässigkeitshürde (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) wird damit schon deshalb nicht errichtet, weil sich die Parteien durch bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die mit der speziellen Materie des Rechtsbeschwer- deverfahrens vertraut sind (Senat, Beschl. v. 24. Mai 2007, V ZR 251/06, NJW- RR 2007, 1435). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.17 Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 27.02.2007 - 1 O 542/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.08.2007 - 5 U 43/07 -