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Entscheidung

IX ZA 26/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 26/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 21. Februar 2008 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde wird abgelehnt. Gründe: I. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts vom 5. April 2007 - ihnen zugestellt am 24. Mai 2007 - zur Zahlung von Anwaltshonorar verurteilt worden. Bereits durch Schriftsatz vom 14. Mai 2007 - am selben Tag bei dem Oberlandesgericht eingegangen - haben die Beklagten "für folgende Berufung Prozesskostenhilfe" beantragt und unmittelbar anschließend ausgeführt: "Die Berufung soll nur im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht werden". Im weiteren Teil des Schriftsatzes wird Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet. 1 Da die Beklagten der Aufforderung des Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2007, bis zum 25. Juni 2007 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse vorzulegen, nicht nachgekommen sind, hat das Ober- 2 - 3 - landesgericht durch Beschluss vom 29. Juni 2007 den Prozesskostenhilfean- trag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten mit Schrift- satz vom 9. Juli 2007 - am 10. Juli 2007 bei dem Oberlandesgericht eingegan- gen - unter Vorlage weiterer Formulare Gegenvorstellung erhoben. Der Bericht- erstatter hat den Beklagten durch Verfügung vom 10. Juli 2007 mitgeteilt, dass die vorgelegten Erklärungen unvollständig ausgefüllt und nicht ordnungsgemäß unterschrieben seien. Auch in der Folgezeit sind keine ordnungsgemäßen Er- klärungen eingereicht worden. Nach Zurückweisung der Gegenvorstellung durch Beschluss vom 3. September 2007 hat das Oberlandesgericht die Beru- fung durch Beschluss vom 28. September 2007 als unzulässig verworfen. Die Beklagten beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Beklagten haben bereits keinen Zulassungsgrund dar- gelegt (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Davon abgesehen lässt die Verfahrensweise des Oberlandesgerichts einen Rechtsfehler nicht er- kennen. 3 1. Das Berufungsgericht hat die mit einer Bedingung versehene Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen. 4 a) Sind - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an den die Einlegung und die Begründung der Berufung betreffenden Schriftsatz erfüllt, kommt nach 5 - 4 - der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung gemeint war, nur in Betracht, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01, NJW 2002, 1352 f; BGH, Beschl. v. 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537; BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07, NJW-RR 2007, 1565 f). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gege- ben. b) Wird die "Durchführung" der Berufung von der Gewährung von Pro- zesskostenhilfe abhängig gemacht, kann diese prozessuale Vorgehensweise nicht als Bedingung verstanden werden, weil die Möglichkeit nicht auszuschlie- ßen ist, dass nur die Entscheidung über die künftige Weiterführung des unbe- dingt eingelegten Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab- hängig gemacht wird (BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06, NZI 2007, 670 f; BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007 aaO). Demgegenüber ist die Erklärung, die Berufung werde nur für den Fall von Gewährung der Prozesskostenhilfe erho- ben, eindeutig. Damit bringt der Rechtsmittelführer unmissverständlich den Wil- len zum Ausdruck, seine Berufung nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einlegen zu wollen (BGH, Beschl. v. 20. Juli 2005 aaO; BGH, Beschl. v. 14. März 2007 - XII ZB 235/05, FamRZ 2007, 895 f). Im Streit- fall haben die Beklagten ebenfalls ausdrücklich erklärt, die Berufung solle "nur im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht" werden. Dabei handelt es sich, zumal die Erklärung in dem Berufungsschriftsatz selbst und nicht nur in einem beigefügten Prozesskostenhilfeantrag enthalten ist, um eine unzulässige Bedingung. 6 - 5 - 2. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels kann auch nicht aus anderen Er- wägungen hergeleitet werden. 7 Die Beklagten haben zum einen innerhalb der bis zum 24. Juni 2007 lau- fenden Berufungsfrist (§ 517 ZPO) nicht zum Ausdruck gebracht, das Rechts- mittel unbedingt einlegen zu wollen (BGH, Beschl. v. 14. März 2007 aaO ). Zum andern kann den Beklagten auch nicht - mangels eines Antrages von Amts we- gen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- währt werden, weil sie jedenfalls innerhalb der Berufungsfrist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht haben. Der mittellose Berufungskläger ist nur unverschuldet an der Einlegung seines Rechtsmittels gehindert, wenn er vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck zu den Akten gereicht hat (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW- RR 2006, 140 f; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl. § 233 Rn. 43 m.w.N.). Da das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten unvollständig war, durften sie be- reits nicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen. 8 3. Das Oberlandesgericht war nicht gemäß § 139 ZPO verpflichtet, die Beklagten vor Ablauf der Berufungsfrist auf die Unzulässigkeit ihres bedingt eingelegten Rechtsmittels hinzuweisen. Vielmehr liegt in dem pflichtwidrigen 9 - 6 - Verkennen der Anforderungen an die ordnungsgemäße Einlegung einer Beru- fung ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das den Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (BGH, Beschl. v. 14. März 2007 aaO). Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.04.2007 - 2/10 O 109/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.09.2007 - 8 U 111/07 -