Entscheidung
4 StR 514/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 514/07 vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 beschlossen: Der Antrag der Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Ge- hörs gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge vom 14. Februar 2008 ist unbegründet, wobei dahin- gestellt bleiben kann, ob der verspätet (vgl. § 356 a Satz 2 StPO) nachgereichte Schriftsatz vom 29. Februar 2008 zu berücksichtigen ist; denn auch unter Be- rücksichtigung der Begründung in dem nachgereichten Schriftsatz hat der Se- nat bei seiner Entscheidung vom 5. Februar 2008 keine Tatsachen oder Be- weisergebnisse verwertet, zu denen die Antragstellerin zuvor nicht gehört wur- de, kein zu beachtendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 1 Soweit die Antragstellerin meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann ihr Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsge- richt zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision ange- griffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2 - 3 - 6. November 2006 - 1 StR 50/06 = NStZ-RR 2007, 57; 9. November 2006 - 1 StR 360/06 - und 7. August 2007 - 4 StR 142/07). Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Ernemann