Entscheidung
XI ZR 256/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 256/06 vom 18. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Maihold am 18. März 2008 beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Ober- landesgerichts München vom 25. April 2006 wird zu- rückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzli- che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorlie- gen eines kausalen Schuldanerkenntnisses durch Ab- lösung der Darlehen sind zwar nicht frei von Rechts- fehlern, sie sind aber nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Beru- fung alternativ auch auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts gestützt. Die Bezugnahme auf das ange- fochtene Urteil ist nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuläs- sig. Durch die Bezugnahme ist das Berufungsurteil mit Gründen versehen und der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO nicht erfüllt (Zöller/ Gummer, ZPO, 26. Aufl. § 547 Rdn. 9). Die von der - 3 - Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Argumente aus der Berufungsbegründung waren nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99, WM 2000, 2393, 2394; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 547 Rdn. 18). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 109.729 €. Nobbe Müller Joeres Mayen Maihold Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.10.2005 - 32 O 23440/04 - OLG München, Entscheidung vom 25.04.2006 - 5 U 5401/05 -