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Entscheidung

VI ZR 276/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 276/99 vom 11. Mai 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2000 durch den Vor- sitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Greiner und Wellner beschlossen: Die Anzeige nach § 48 ZPO des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Dressler wird für begründet erklärt. Gründe: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dressler hat nach § 48 ZPO Anzeige von einem Verhältnis gemacht, das aus Sicht der Beklagten geeignet ist, Miß- trauen gegen seine Unparteilichkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO zu rechtfer- tigen. Anlaß für den vorliegenden Rechtsstreit sind Äußerungen in einem von den Beklagten verbreiteten Flugblatt, die sich gegen die berufliche Tätigkeit des Frauenarztes Dr. Freudenberger richten, der in seitens der Klägerin ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dressler, der auf Grundlage der senatsinter- nen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung in der im vorliegenden Revisionsver- fahren am 30. Mai 2000 anstehenden mündlichen Verhandlung berufen wäre, ist nach seiner Anzeige mit Dr. Freudenberger - wenn auch weitläufig - ver- wandt und unterhält mit ihm Kontakte im Hinblick auf eine aus erbrechtlichen Beziehungen herrührende gemeinsame vermögensrechtliche Beteiligung. - 3 - Zwar ist Dr. Freudenberger nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits. Abgesehen von der besonderen Rolle, die seine Tätigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit spielt, ist jedoch auch zwischen Dr. Freudenberger und den Be- klagten wegen des von diesen verbreiteten Flugblattes ein Parallelrechtsstreit im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg anhängig, dessen Ausgang durch die Entscheidung des Senats im vorliegenden Rechtsstreit be- einflußt werden könnte. Aus diesen Gründen ist es zur Vermeidung jedweden Zweifels der Beklagten an der Unparteilichkeit eines mitwirkenden Richters und zum Schutz ihres Vertrauens in die Rechtspflege erforderlich, die Anzeige des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Dressler für begründet zu erklären. Groß Dr. v. Gerlach Dr. Müller Dr. Greiner Wellner