Entscheidung
IX ZB 147/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 147/05 vom 17. April 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Rich- ter Dr. Fischer und Dr. Pape am 17. April 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 19. April 2005 wird auf Kosten des wei- teren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechts- sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Vorinstanzen haben zu Recht den gestellten Versagungsantrag als unzulässig angesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs setzt die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO nicht nur einen entsprechenden Antrag eines Insolvenz- 2 - 3 - gläubigers voraus, sondern mit dem Antrag ist der Versagungsgrund - Verstoß gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten - sowie eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger darzule- gen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. BGHZ 156, 139, 141 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZVI 2006, 257, 258; Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007, 661, 662). Unmittelbare Auskunftsob- liegenheiten gegenüber den einzelnen Gläubigern hat der Schuldner, wie be- reits der Wortlaut des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO eindeutig zum Ausdruck bringt, nicht. Der weitere Beteiligte macht selbst nicht geltend, dass in den Verhältnis- sen der Schuldnerin tatsächlich Veränderungen aufgetreten sind, deren Anzei- ge sie unterlassen haben könnte. Die von der Rechtsbeschwerde zum Beleg einer Divergenz angeführte Entscheidung des AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170 betrifft einen anderen Fall. 3 - 4 - Im Übrigen kann die Entscheidung eines nachrangigen Gerichts keine Diver- genz begründen (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 50). Ganter Gehrlein Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 04.02.2005 - 25 IN 247/02 - LG Kiel, Entscheidung vom 19.04.2005 - 13 T 51/05 -