Entscheidung
IX ZB 162/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 162/09 vom 8. Juni 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 29. Juni 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.553,60 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt- hafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzli- che Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung zu der Entscheidung AG Göttingen NZI 2008, 313 ist unbeachtlich, weil die Entschei- dung eines nachrangigen Gerichts keine Divergenz zu begründen vermag (BGH, Beschl. v. 17. April 2008 - IX ZB 147/05, Rn. 3; MünchKomm-InsO/ Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 50). 2 - 3 - Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Fra- ge, ob während der Wohlverhaltensperiode ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zulässig ist, hat das Beschwerdegericht dahin- gestellt sein lassen. Da der Gläubiger selbst vorgetragen hat, einen Monat vor Antragstellung sei im Rahmen eines Pfändungsversuchs beim Schuldner kein pfändbares Vermögen festgestellt worden, stellt sich die Frage nicht, ob pfänd- bares Neuvermögen des Schuldners glaubhaft zu machen, oder unabhängig davon von Amts wegen festzustellen ist. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Reinbek, Entscheidung vom 31.03.2009 - 8 IN 75/09 - LG Lübeck, Entscheidung vom 29.06.2009 - 7 T 228/09 -