Entscheidung
IV ZR 293/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 293/07 vom 4. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2008 durch den Vorsitzen- den Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan- desgerichts in Schleswig vom 27. September 2007 wird zurückgewie- sen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Be- deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die vom Kläger erhobenen Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Klagan- trag, der ausweislich des Gesamtzusammenhangs der Entscheidungs- gründe als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BGHZ 143, 79, 88 f.), war eindeutig gefasst, unter den auf den gesamten Rückge- währanspruch bezogenen Vorbehalt einer Zug-um-Zug-Verurteilung gestellt und einer Auslegung somit nicht zugänglich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.124.842,14 € Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 179/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.09.2007 - 5 U 25/07 -