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IV ZR 293/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 293/07 vom 4. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Streitwert in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 4. Juni 2008 auf bis 410.000 € festgesetzt. Gründe: Für den Streit, der über ein Pfandrecht geführt wird (§ 6 Satz 1 Alt. 3 ZPO), ist grundsätzlich der Nennbetrag des betreffenden Grund- pfandrechts maßgeblich, unabhängig von der Höhe seiner Valutierung, weil sich die dingliche Belastung in voller Höhe des Nennbetrages aus- wirkt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - IV ZR 99/07 - bei juris abruf- bar Tz. 6). Der Senat hat dem entsprechend in seinem Beschluss vom 4. Juni 2008 den Wert auf 1.124.842,14 € festgesetzt, was dem Nomi- nalbetrag der streitbefangenen Gesamtgrundschuld entspricht. 1 Jedoch kommt es nach § 6 Satz 2 ZPO dann auf den Gegenstand des Pfandrechts an, wenn dieser einen geringeren Wert hat (Senatsbe- 2 - 3 - schluss aaO Tz. 7). Davon ist hier auszugehen. Der Kläger hat nach Erlass des Senatsbeschlusses in seinem Schriftsatz vom 2. Juli 2008 unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesamtgrundschuld auf Eigen- tumswohnungen lastet, deren Verkehrswert zusammen mit höchstens bis 410.000 € anzusetzen ist. Daher ist auf den geringeren Wert des Pfand- objekts abzustellen; der Streitwert war - nach Anhörung der Gegenseite - entsprechend herabzusetzen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 179/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.09.2007 - 5 U 25/07 -