Entscheidung
II ZR 179/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 179/07 vom 25. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 16.531,58 € Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 16.531,58 € und übersteigt nicht den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Wert von 20.000,00 €. 1 1. Bei wiederkehrenden Leistungen, zu denen der geltend gemachte An- spruch auf ein Ruhegeld aufgrund eines Pensionsvertrages gehört, ist die Be- schwer nach § 9 ZPO zu bestimmen, also auf den 3,5-fachen Wert des einjäh- rigen Bezuges festzusetzen. Bei Klageeinreichung bereits fällige Beträge, die mit der Klage beziffert geltend gemacht werden, sind hinzuzurechnen. Hinge- gen findet eine Erhöhung um die im Lauf des Rechtsstreits rückständig wer- denden Beträge nicht statt, selbst wenn sie während des Rechtsstreits in einem bezifferten Antrag geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 6. Mai 1960 2 - 3 - - V ZR 148/59, NJW 1960, 1459; Beschl. v. 25. November 1998 - IV ZR 199/98, NVersZ 1999, 239; Beschl. v. 2. Oktober 1996 - IV ZR 53/96, BGHR ZPO § 9 - Rentenrückstand 1). 3 Der Wert der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer beträgt danach 16.531,58 €. Das Dreieinhalbfache des geltend ge- machten Jahresbetrags sind 14.198,94 €, denen 2.332,64 € für Rückstände hinzuzurechnen sind. Der maßgebliche Jahresbetrag ist 4.056,84 € (12 x 338,07 €). Bei den wiederkehrenden Leistungen ist das 3,5 fache des höchsten Jahresbetrages innerhalb des in § 9 ZPO genannten Zeitraums anzu- setzen (Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 9 Rdn. 10). Die höchste Differenz zwischen den mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch verlangten und den zuerkannten Ansprüchen sind 338,07 €/Monat. Von den Rückständen bis zur Klageeinreichung im Februar 2003 macht der Kläger über die zuerkannten Be- träge hinaus noch 2.332,64 € geltend (6 x 282,22 € und 2 x 319,66 €). Er hat mit der Klage zunächst nur Rückstände verlangt und erstmals mit der Klageer- weiterung vom 10. Februar 2003 neben den bis dahin angefallenen Rückstän- den die zukünftig wiederkehrenden Leistungen ab 1. März 2003 eingeklagt. 2. Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch zurückzuwei- sen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor- liegt, nach denen der Senat die Revision zulassen dürfte. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entschei- dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei- ner einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr versucht der Kläger revisionsrecht- lich unzulässig, seine Auslegung der getroffenen Abreden an die Stelle der rechtlich einwandfreien Auslegung des Tatrichters zu setzen. Dieser hat insbe- sondere festgestellt, dass hinsichtlich der Dynamisierung vor Erreichen der Al- 4 - 4 - tersgrenze eine für den Kläger gegenüber dem Gesetz günstigere Vereinbarung nicht getroffen worden ist. 5 Der Senat hat auch die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei- fend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 15.08.2006 - 6 O 5/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2007 - 27 U 178/06 -