Entscheidung
IV ZR 7/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080720BIVZR7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080720BIVZR7.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 7/20 vom 8. Juli 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 8. Juli 2020 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbe- schluss vom 3. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige, insbesondere fristgerechte Gegenvorstellung (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2016 - IV ZR 430/15, ZEV 2016, 573 Rn. 1; BGH, Beschluss vom 14. April 2016 - III ZR 284/14, BeckRS 2016, 8172 Rn. 1; BeckOK-Kostenrecht/Laube, § 68 GKG Rn. 197 [Stand: 1. Juni 2020]; jeweils m.w.N.) ist unbegründet. Der Wert der für die Nichtzulas- sungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer beträgt bis 65.000 €. 1. Entgegen der Auffassung der Gegenvorstellung richtet sich die Beschwer der Klägerin nach § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GKG nicht nach den zuletzt in der zweiten Instanz gestellten Anträgen der Klägerin, son- dern nach der den ersten Rechtszug einleitenden Antragstellung in der beim Landgericht Bielefeld am 11. Mai 2015 eingegangenen Klageschrift. Die erst nach Klagerhebung fällig gewordenen Beträge, gleich ob sie - wie hier - beziffert zum Gegenstand eines besonderen Antrags gemacht 1 2 - 3 - worden sind oder nicht, werden nach der Senatsrechtsprechung bei einer auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Klage in keiner Instanz streitwert- oder beschwererhöhend berücksichtigt (Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2007 - IV ZR 232/03, juris Rn. 1; vom 25. November 1998 - IV ZR 199/98, juris Rn. 3; vom 2. Oktober 1996 - IV ZR 53/96, ju- ris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 13. August 2015 - III ZR 142/14, juris Rn. 5; vom 25. Juni 2008 - II ZR 179/07, juris Rn. 2; vom 6. Mai 1960 - V ZR 148/59, NJW 1960, 1459 [juris R. 7]). 2. Nach dieser Maßgabe ist der Wert der für die Nichtzulassungs- beschwerde geltend gemachten Beschwer wie folgt zu berechnen: a) Die bei Klageeinreichung mit dem Antrag zu 1 geltend gemach- ten Rückstände an Rente für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 30. Juni 2015 und Beitragserstattung vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2015 sind mit insgesamt 27.521,49 € zu werten (40 x 634,50 € + 39 x 54,91 €). Die in dem Klageantrag zu 1 enthaltenden Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 € sind als Nebenforderungen bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. b) Der auf die Zahlung künftiger Rente gerichtete Antrag zu 2 ist nach § 9 ZPO mit 26.649 € anzusetzen (1.903,50 € x 4 x 3,5). c) Mit dem Feststellungsantrag zu 3 begehrt die Klägerin die Frei- stellung von der künftigen Beitragszahlungspflicht für die Lebensversi- cherung und die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Auch die Be- wertung dieses Antrags richtet sich nach § 9 ZPO. Da es sich um einen negativen Feststellungsausspruch handelt, ist kein Abschlag vorzuneh- men (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2007 - IV ZR 232/03, juris Rn. 3 4 5 6 - 4 - 2; Rogler in Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung Streit- wert/Gegenstandswert Rn. 3). Dies ergibt 2.306,22 € (54,91 € x 12 x 3,5). Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 10.04.2019 - 8 O 181/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.2019 - I-20 U 110/19 -