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Leitsatz

IV ZR 313/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 313/06 Verkündet am: 25. Juni 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Kfz-Haftpflichtversicherung, hier AKB § 11 Nr. 2 Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen den Versiche- rer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehen- den Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schä- den durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat. BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 313/06 - LG Stade AG Stade - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 5. Dezember 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Halter zweier Kraftfahrzeuge, für die er als Versiche- rungsnehmer Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge bei der Beklagten hält. Eines der Fahrzeuge, ein VW Golf, steht im Eigentum seiner Ehe- frau. Als Führerin ihres Fahrzeugs stieß diese auf der Hofeinfahrt des ehelichen Anwesens gegen den anderen vom Kläger gehaltenen, in sei- nem Eigentum stehenden Pkw Mini Cooper und verursachte daran einen Schaden in Höhe von 1.442,23 €. 1 Der Kläger begehrt die Zahlung des genannten Betrages und meint, die Beklagte müsse ihm diesen Schaden wie einem geschädigten Dritten erstatten. Die Beklagte beruft sich auf den Haftungsausschluss aus § 11 Nr. 2 ihrer den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden All- gemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Danach sind Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Ei- 2 - 3 - gentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermö- gensschäden von der Versicherung ausgeschlossen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. 3 Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.4 I. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Kläger keinen Direkt- anspruch gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer aus § 3 PflVG a.F., weil im Deckungsverhältnis der Leistungsausschluss des § 11 Nr. 2 AKB greife. Diese Klausel sei die Konsequenz dessen, dass sich der Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf mitver- sicherte Personen erstrecke. Sie habe zur Folge, dass der Versiche- rungsnehmer keinen Leistungsanspruch gegen den Versicherer erwerbe, wenn eine mitversicherte Fahrerin ein anderes Kraftfahrzeug des Versi- cherungsnehmers beschädige. Weil der Leistungsausschluss sich nicht auf das versicherte Fahrzeug als Schadensobjekt beschränke, sondern auf das gesamte Vermögen des Versicherungsnehmers erstrecke, kom- me es nicht darauf an, dass für das beschädigte Fahrzeug ein anderwei- tiger Versicherungsvertrag bestehe. Soweit die Risikoausschlussklausel eine Lücke im Versicherungsschutz schaffe, hätte sich der Kläger durch den Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung für das später geschädigte Fahrzeug ausreichend schützen können. 5 - 4 - 6 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 7 1. Der Kläger könnte nur dann einen Direktanspruch gegen seinen Kfz-Haftpflichtversicherer aus dem Vertrag über das den Schaden verur- sachende Fahrzeug (den VW Golf der Ehefrau) nach dem hier noch an- wendbaren § 3 Nr. 1 PflVG (in der Fassung vom 5. April 1965 - BGBl. I S. 213) haben (zur Fortgeltung früherer schuldrechtlicher Bestimmungen für Schuldverhältnisse, die bereits unter ihrer Geltung entstanden sind, vgl. BGHZ 44, 192 ff. und Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 233/01 - VersR 2003, 635 unter III 1 m.w.N.), wenn er als "Dritter" im Sinne der Vorschrift anzusehen wäre und sich die Schadensersatzleis- tung darüber hinaus "im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis" bewegte. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.8 a) Zwar hat der Bundesgerichtshof für die Geltendmachung eines Personenschadens durch den geschädigten Versicherungsnehmer ange- nommen, auch dieser könne insoweit "Dritter" im Sinne von § 3 Nr. 1 PflVG a.F. sein (BGH, Urteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 113/85 - VersR 1986, 1010 unter II 2 a m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat dies aber auf die Fälle beschränkt, in denen dem Versicherungsnehmer ein vom Versi- cherungsvertrag gedeckter Schadensersatzanspruch gegen seinen Haft- pflichtversicherer zusteht. Nur dort ist es geboten, den Versicherungs- nehmer in den mit dem Direktanspruch gewährleisteten Schutz der Un- fallgeschädigten einzubeziehen (BGH aaO). Das betrifft allein den Ersatz von Personenschäden des Versicherungsnehmers, denn nur diese sind seit einer zum 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Änderung des früheren § 11 Nr. 3 AKB vom Leistungsausschluss für durch mitversicherte Perso- 9 - 5 - nen (§ 10 Abs. 2 AKB) verursachte Schäden des Versicherungsnehmers nicht mehr erfasst (vgl. dazu Bauer in der Anm. zum vorgenannten Urteil des BGH aaO S. 1011). b) Hinsichtlich der ihm selbst entstandenen Sach- oder Vermö- gensschäden ist der Versicherungsnehmer als Partei des Versicherungs- vertrages nicht zugleich "Dritter" im Sinne von § 3 Nr. 1 PflVG a.F. Denn insoweit greift der Leistungsausschluss des § 11 Nr. 2 AKB, weshalb dem Versicherungsnehmer keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen, die es erforderten, ihm auch den erweiterten Schutz eines Di- rektanspruchs zu gewähren. Zugleich verhindert der Leistungsaus- schluss, dass sich die vom Kläger erhobene Schadensersatzforderung noch im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versi- cherungsverhältnis hält. 10 2. Das ergibt die Auslegung der Klausel aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versiche- rungsnehmers (vgl. BGHZ 123, 83, 85). 11 a) Gerade der Wortlaut des § 11 Nr. 2 AKB verdeutlicht dem Versi- cherungsnehmer, dass jegliche ihm von (nach § 10 Abs. 2 AKB) mitver- sicherten Personen zugefügten Sach- oder Vermögensschäden von dem Leistungsausschluss erfasst werden. Damit ist der Klausel eine Be- schränkung auf Schäden am versicherten Fahrzeug nicht zu entnehmen. In diesem Verständnis wird der Versicherungsnehmer weiter dadurch be- stärkt, dass die sich unmittelbar anschließende Bestimmung des § 11 Nr. 3 AKB Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung des Fahrzeugs, auf welches sich die Versicherung bezieht, vom Versicherungsschutz aus- nimmt. Das verdeutlicht, dass der Regelungsgehalt der Nummern 2 12 - 6 - und 3 des § 11 AKB unterschiedliche Schädigungsobjekte erfasst, denn die Regelung in Nr. 3 wäre überflüssig, wenn sich bereits der vorange- hende Leistungsausschluss in Nr. 2 auf Schäden am versicherten Fahr- zeug beschränkte. b) Dieser Auslegung des § 11 Nr. 2 AKB wird in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig zugestimmt (OLG Saarbrücken MDR 2007, 1130; OLG Jena VersR 2004, 1168; OLG Hamm VersR 1989, 1081; 1981, 825 - zu § 11 Nr. 3 AKB a.F. ; OLG Celle ZfS 1988, 50; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 904; KG VersR 1963, 525 - zu § 11 Nr. 3 AKB a.F.; Schütz VersR 1968, 29, 30; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 11 AKB Rdn. 4; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversiche- rung 2. Aufl. § 11 AKB Rdn. 7 ff.). Danach erstreckt sich der Haftungs- ausschluss auf das gesamte Vermögen des Versicherungsnehmers, oh- ne dass es dabei von Belang ist, ob einzelne geschädigte Gegenstände - hier der Pkw Mini Cooper des Klägers - ihrerseits Objekt einer ander- weitigen Haftpflichtversicherung sind. Ebenso wenig ist es von Bedeu- tung, ob die geschädigte Sache ein Fahrzeug oder irgendein anderer Gegenstand ist (vgl. dazu auch OLG Hamm VersR 1989, 1081, 1082). 13 c) Allerdings meint die Revision angelehnt an die von Stie- fel/Hofmann (AKB 17. Aufl. § 11 AKB Rdn. 12) und möglicherweise auch Lemcke (r+s 1997, 59, 60) vertretene Auffassung, der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe die von § 11 Nr. 2 AKB aufgestellte Vor- aussetzung, dass der vom Deckungsschutz ausgeschlossene Schaden von einer mitversicherten Person herbeigeführt sein müsse, dahin, dass sich der Ausschluss nur auf Schäden an Fahrzeugen beschränke, hin- sichtlich derer der Schädiger mitversicherte Person sei. Denn die Frage, ob ein anderer mitversichert sei, könne sich immer nur im Rahmen eines 14 - 7 - Haftpflichtversicherungsvertrages stellen und bleibe auch in seinen Rechtsfolgen auf dieses Versicherungsverhältnis beschränkt. d) Ein solches Verständnis der Klausel liegt indes fern. Der durch- schnittliche Versicherungsnehmer weiß, dass der Zweck einer Haft- pflichtversicherung im Kern darin besteht, ihn selbst vor Schadenser- satzansprüchen Dritter zu schützen. Der Versicherungsnehmer erkennt deshalb auch, dass der Haftpflichtversicherer im Grundsatz nur dann ein- treten muss, wenn der Versicherungsnehmer anderen Personen Schä- den zufügt, und die Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht eintritt, wenn er sich selbst schädigt. Diese Kenntnis ist vor allem im Bereich der Kraftfahrtversicherung weit verbreitet, weil gerade darin ein wesentlicher Unterschied zur (zusätzliche Prämienzahlungen erfordernden) Kfz-Kas- koversicherung besteht, die über den Haftpflichtschutz hinaus auch Ei- genschäden des Versicherungsnehmers abdeckt. 15 Dass der Versicherungsnehmer selbst Geschädigter sein und sich dennoch die Frage der Eintrittspflicht seines Kfz-Haftpflichtversicherers stellen kann, folgt allein daraus, dass § 10 Abs. 2 AKB den Haftpflicht- versicherungsschutz auf Schädigungshandlungen der dort genannten mitversicherten Personen erweitert. Der durchschnittliche Versiche- rungsnehmer ist in der Lage zu erkennen, dass damit zunächst offen und klärungsbedürftig ist, ob eine ihn selbst treffende Schädigungshandlung einer mitversicherten Person nach dem Leistungsversprechen des Haft- pflichtversicherers als eine vom Versicherungsschutz ausgenommene (erweiterte) Eigenschädigung oder eine Quasi-Fremdschädigung ver- standen werden soll, bei der der Versicherungsnehmer einem geschädig- ten Dritten gleichgestellt wäre. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich von Bedeutung, ob ein Schaden von einer mitversicherten Person verur- 16 - 8 - sacht wird. Soweit deshalb die Klausel des § 11 Nr. 2 AKB eine solche Schadensverursachung durch eine mitversicherte Person voraussetzt, geht es erkennbar nicht darum, den Leistungsausschluss auf den Ge- genstand des Haftpflichtversicherungsvertrages zu begrenzen. Vielmehr soll gerade die oben aufgezeigte Frage angesprochen werden, ob der Versicherungsnehmer selbst Versicherungsschutz genießt, wenn er durch das Verhalten einer mitversicherten Person Sach- oder Vermö- gensschäden erleidet. Die Klausel des § 11 Nr. 2 AKB führt dem Versi- cherungsnehmer diese Problematik vor Augen und macht ihm zugleich deutlich, dass insoweit jeglicher Sach- oder Vermögensschaden vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben soll. 3. Der vorstehenden Auslegung steht auch nicht entgegen, dass Versicherungsbedingungen nach Möglichkeit so auszulegen sind, dass keine dem Versicherungsnehmer nicht erkennbaren Lücken im Versiche- rungsschutz entstehen. Das ist hier, wie dargelegt, nicht der Fall. Zum anderen wären Lücken im Versicherungsschutz jedenfalls nicht in unzu- mutbarem Umfang zu erwarten (vgl. dazu auch OLG Hamm aaO). Der Versicherungsnehmer selbst ist, soweit es um eigene Personenschäden geht, ohnehin geschützt, weil der Leistungsausschluss diese nicht er- fasst. Soweit es um das Risiko eigener Sach- und Vermögensschäden geht, kann dieses jedenfalls für andere Fahrzeuge des Versicherungs- nehmers durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt werden. Der Ver- sicherungsschutz wird durch die Ausschlussklausel deshalb auch nicht unzumutbar ausgehöhlt (im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). 17 4. Anders als die Revisionsbegründung hält der Senat die Klausel auch nicht für überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Als Aus- schlussklausel ist sie durch die Überschrift des § 11 AKB ("Ausschlüs- 18 - 9 - se") deutlich gekennzeichnet. Sie ist - wie die oben unter II 2 d angestell- ten Erwägungen zeigen - auch nicht so ungewöhnlich, daß ein Versiche- rungsnehmer keinesfalls mit ihr zu rechnen brauchte. Vielmehr betrifft die Klausel eine nach Einbeziehung mitversicherter Personen in den Haftpflichtversicherungsschutz klärungsbedürftige Frage des Leistungs- umfangs (vgl. dazu auch OLG Hamm aaO). Deshalb kann ein Versiche- rungsnehmer auch nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Schä- digung eigener Sachen oder Vermögenswerte durch einen Mitversicher- ten als erstattungsfähiger Fremdschaden behandelt wird, er kann und muss vielmehr auch damit rechnen, dass ein solcher Schaden vom Ver- sicherungsschutz ebenso ausgenommen wird, wie ein von ihm selbst verursachter. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Stade, Entscheidung vom 27.07.2006 - 66 C 425/06 - LG Stade, Entscheidung vom 05.12.2006 - 3 S 58/06 -