Entscheidung
V ZR 155/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 155/07 vom 26. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt- Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. August 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beschwer des Beklagten durch das angefochtene Urteil ist nach dem Wert des Teilgrund- stücks zu bemessen, hinsichtlich dessen sich der Beklagte eines Ankaufsrechts berühmt (vgl. Senat, Beschlüsse v. 15. April 1999, V ZR 391/98, ZfIR 1999, u. v. 7. Dezember 2000, V ZR 335/99, ZfIR 2001, 161). Da die Parteien der Sache nach auch darum streiten, ob die auf der Teilfläche des Grundstücks 1108/257 be- findlichen Baulichkeiten wesentlicher Bestandteil dieses Grund- stücks sind, sind diese bei der Bemessung des Beschwerdege- genstandes zu berücksichtigen. Den Wert der Teilfläche hat das Berufungsgericht nach Anhörung der Parteien mit 6.000 € bemes- sen. Dieser Wert erhöht sich allenfalls um den Wert der Baulich- keiten von 11.558,29 €. Soweit die Beschwerde nunmehr den Wert der Teilfläche mit 7.610 € angibt, werden auch bei Berück- sichtigung dieses Werts in der Summe 20.000 € nicht überschrit- ten. Die von dem Beklagten behaupteten weiteren wirtschaftlichen Nachteile (Wertminderung seines Gebäudes sowie des Grund- stücks 1107/257, Kosten der Anmietung einer Garage und einer Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen etc.), die aus der Entschei- - 3 - dung über den Streitgegenstand (Frage des Bestehens eines An- kaufsrechts hinsichtlich einer Teilfläche des Grundstücks 1108/257) resultieren, bleiben als lediglich mittelbare wirtschaftli- che Folgen bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 2000, aaO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 17.559,29 €. Krüger Klein Schmidt-Räntsch Czub Roth Vorinstanzen: AG Wernigerode, Entscheidung vom 23.11.2006 - 10 C 918/05 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 15.08.2007 - 2 S 7/07 (005) -