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Entscheidung

V ZR 63/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:061218BVZR63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:061218BVZR63.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 63/18 vom 6. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Stuttgart - 19. Zivilkammer - vom 31. Ja- nuar 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verwor- fen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.105,50 €. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechts- mittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Inte- resse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Nichts anderes gilt in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 2). Wird der Beklag- te zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Lüftungsrohr) verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvor- nahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (st. Rspr., vgl. 1 2 - 3 - Senat, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rn. 3 und vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 3). 2. Daran gemessen wird der Betrag von 20.000 € nicht überschritten. Die zu erwartenden Rückbaukosten beziffert der Beklagte selbst mit nur 7.211,40 €. Die mit der Errichtung einer anderen Entlüftung verbundenen Kos- ten sind unmaßgeblich. Als lediglich mittelbare wirtschaftliche Folge der Verur- teilung bleiben sie bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (vgl. Se- nat, Beschlüsse vom 26. Juni 2008 - V ZR 155/07, juris, vom 6. November 2014 - V ZR 11/14, Grundeigentum 2015, 252 Rn. 4 und vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 336 Rn. 5). Ob für die Bemessung der Beschwer das Interesse am Erhalt des Bauwerks bzw. Bauteils zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, aaO Rn. 4), bedarf keiner Entscheidung. Denn der Beklagte geht selbst davon aus, dass die Entlüf- tung des Restaurants auf andere Weise hergestellt werden kann; das Interesse, 3 4 - 4 - die hierfür erforderlichen Kosten nicht aufbringen zu müssen, ist bei der Be- messung der Beschwer, wie dargelegt, nicht zu berücksichtigen. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 02.05.2017 - 60 C 5215/16 WEG - LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2018 - 19 S 23/17 -