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Entscheidung

V ZR 213/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 213/07 vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2008 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Im Übri- gen hat es die Klägerin in der Hand, die jetzige Lage (besitzloses Eigentum ohne Nutzungsentschädigung) dadurch zu beenden, dass sie dem Beklagten bindend die Übereignung des Grund- stücks zu den mit der Bundesrepublik Deutschland ausgehandel- ten Konditionen anbietet. Sollte der Beklagte dies ablehnen, wäre nach dem Schluss der letzten Tatsachenverhandlung eine neue Situation entstanden, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu Fall brächte. Die Klägerin könnte dann erneut klagen. - 3 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 36.666,66 €. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 22.06.2007 - 4 O 23/07 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2007 - 12 U 79/07 -