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Teilurteil

4 O 23/07

LG Dessau-Roßlau 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDESSA:2011:0826.4O23.07.0A
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Leitsätze
Die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses erfordert die substantiierte Darlegung eines Grundes für die Annahme, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist.(Rn.25)
Tenor
Die Klage (auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte) wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses erfordert die substantiierte Darlegung eines Grundes für die Annahme, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist.(Rn.25) Die Klage (auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte) wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist in der geltend gemachten zweiten Stufe nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit und Vollständigkeit der durch die Beklagten getroffenen Auskünfte, § 2314 Abs. 1, § 260 Abs. 2 BGB. Die eidesstattliche Versicherung hat der zur Auskunft verpflichtete dann abzugeben, wenn das Bestandsverzeichnis unsorgfältig erstellt worden ist, § 260 Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Angaben im Bestandsverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sind. Dabei genügt z. B. nicht, dass die Erteilung und Anfertigung eines Bestandsverzeichnisses anfangs verweigert wurde oder Belege verspätet vorgelegt worden sind (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 259, Rn. 13). Diese Tatbestandsvoraussetzung, nämlich den Grund zur Annahme dessen, dass die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sind, hat der Kläger nicht dargelegt. Die Beklagten haben am 11.05.2009 das Bestandsverzeichnis über den Nachlass gem. §§ 2314 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB vorgelegt. Sie haben nach Vorlage des Verkehrswertgutachtens dem Kläger mit Schreiben vom 29.04.2010 auch dieses Gutachten vorgelegt und damit das Bestandsverzeichnis zu diesem Punkt ergänzt und konkretisiert. Damit haben sie der Auskunftspflicht genügt. Soweit der Kläger den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darauf stützt, dass Belege zur Kontobewegung nicht vorgelegt werden, reicht das zur Annahme einer unsorgfältigen Erstellung des Bestandsverzeichnisses nicht aus. Denn im Urteil vom 23.05.2008 wurde bereits in den Gründen darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass Belege über die Kontobewegungen der letzten 10 Jahre vorgelegt werden. Dazu sind die Beklagten gesetzlich nicht verpflichtet. Auch allein zur Kontrolle der Angaben durch den Kläger kann er entsprechende Belege nicht verlangen. Lediglich dann, wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss ist, wird durch die Rechtsprechung ein Anspruch auf Vorlage solcher Unterlagen anerkannt, die notwendig sind, um den zur Berechnung des Pflichtteils notwendigen Wert dieser Nachlassgegenstände selbst abschätzen zu können oder auf eigene Kosten durch Gutachten überprüfen zu lassen. Allgemein wird jedoch der Auskunftsanspruch nicht auf die Vorlage von Belegen und damit auch nicht auf die Vorlage von Kontobelegen der letzten 10 Jahre erstreckt. Dass diese Belege nicht mit dem Bestandsverzeichnis vorgelegt worden sind, rechtfertigt daher nicht anzunehmen, das Verzeichnis sei nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt worden. Die weitere Behauptung des Klägers, die Angaben der Beklagten im Bestandsverzeichnis deckten sich nicht mit seinem Kenntnisstand über den Nachlass, reicht ebenfalls nicht aus, um den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu begründen. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist unsubstantiiert. Der Kläger trägt keine Tatsachen vor, aus denen sich diese Behauptung bzw. Anhaltspunkte dafür ergeben können, dass das Bestandsverzeichnis nicht sorgfältig erstellt worden ist. Zu einem schlüssigen und substantiierten Tatsachenvortrag hätte gehört, dass der Kläger vorträgt, welche Kenntnisse ihm über den Bestand des Nachlasses vorliegen und dazu entsprechende konkrete Tatsachen vorträgt. Seine Behauptung, es gäbe eine Divergenz zwischen tatsächlichem Vermögensbestand und erteilter Auskunft, reicht als substantiierter und schlüssiger Vortrag nicht aus. Auch die Angabe, nach seinen Informationen seien Sparguthaben zwischen 50.000,00 und 100.000,00 € in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Erbfalls vorhanden gewesen, erfolgt ohne nähere Darlegung dazu, woraus sich seine diesbezüglichen Kenntnisse ergeben. Soweit das Bestandsverzeichnis der Beklagten Wertangaben enthält, hat der Kläger dagegen keine erheblichen Einwendungen vorgebracht und insoweit auch nicht vorgetragen, dass diese Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getroffen worden sind. Den Grundstückswert hat der Kläger sogar akzeptiert und darauf sogar eine teilweise Berechnung seines Pflichtteilsanspruches gestützt. Auch daraus lässt sich die mangelnde Sorgfalt nicht begründen. Die weiteren Behauptungen, aus denen sich die Unrichtigkeit nach Darstellung des Klägers ergibt, bieten jedoch keinen Anlass, anzunehmen, die Beklagten hätten das Bestandsverzeichnis nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt. Insoweit erweist sich der diesbezügliche Anspruch des Klägers als unbegründet. Die in der zweiten Stufe erhobene Klage ist daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche geltend. Der Kläger und die Beklagte zu 2. sind die leiblichen Kinder der am 04.05.2006 verstorbenen … Die Erblasserin errichtete am 12.09.1989 vor dem Notar … ein Testament, in dem sie beide Beklagte als Erben einsetzte. Mit notariellem Vertrag vom 19.02.1991 übertrugen die Erblasserin und Herr … die im Grundbuch von … eingetragenen Grundstücke der Flur … Flurstück …, Flur … Flurstück … an die Beklagten. Für die Überlassung wurden den vormaligen Eigentümern ein lebenslängliches und unentgeltliches alleiniges Nutzungsrecht zugesagt, sowie die Pflege und Betreuung im Bedarfsfall. Die Bewertung sah einen Gesamtwert von 10.200,00 DM vor, der Verkehrswert des Grundstücks wurde mit 30.000,00 DM angegeben. Die Beklagten wurden am 11.03.1999 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod der Erblasserin hat der Kläger mit Schreiben vom 23.11.2006 gegenüber den Beklagten seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht. Die Beklagten haben mit Schreiben vom 08.12.2006 Fristverlängerung beantragt, eine Auskunft aber nicht erteilt. Der Kläger erhob am 05.01.2007 eine Stufenklage, zunächst gerichtet auf Auskunft zum Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses hinsichtlich der Nachlassverbindlichkeiten, der ergänzungspflichtigen Zuwendungen, der vorhandenen Sachen und Forderungen, ausgleichspflichtiger Zuwendungen an die Abkömmlinge und Angaben zum Güterstand. Die Beklagten erteilten am 30.08.2007 Auskunft zu vorhandenen Guthaben und Nachlassverbindlichkeiten. Der Kläger machte deren Unvollständigkeit geltend, weil Kontenbewegungen der letzten 10 Jahre fehlten und der Verkehrswert des Grundstücks nicht mitgeteilt worden sei. Am 12.02.2008 erging in der Auskunftsstufe ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten, das den Anträgen des Klägers stattgab. Dagegen haben die Beklagten am 27.02.2008 Einspruch eingelegt. Mit Urteil vom 23.05.2008 wurde das Versäumnisurteil hinsichtlich der Verurteilungen zu Ziffer 1. a bis d aufrechterhalten. Die gegen dieses Urteil von den Beklagten eingelegte Berufung wurde zurückgenommen. Mit Beschluss vom 10.03.2009 wurde gegen die Beklagten wegen der Nichterteilung der Auskunft ein Ordnungsgeld festgesetzt. Nachfolgend legten die Beklagten am 11.05.2009 ein Bestandsverzeichnis vor, wegen dessen Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Kopie auf Bl. 25 Bd. II d. A. verwiesen. Darin bezeichneten sie den Bruttonachlass, bezifferten die Nachlassverbindlichkeiten und gaben als ausgleichspflichtige Zuwendung das Grundstück an und erklärten, ergänzungspflichtige Zuwendungen seien ihnen nicht bekannt. Mit Schreiben vom 29.04.210 legten die Beklagten dem Kläger das Verkehrswertgutachten des Sachverständigen … vor, das den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls auf 67.000,00 € bezifferte. Der Kläger meint, wegen der weiteren Wertangaben müsse als Voraussetzung für die Berechnungsgrundlage seines Leistungsanspruches die Richtigkeit der Angaben des Bestandsverzeichnisses an Eides statt versichert werden. Die Angaben im Bestandsverzeichnis deckten sich nicht mit der Kenntnis des Klägers zum Nachlassbestand. Der Kläger beantragt daher in der zweiten Stufe, die Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte zu verurteilen. Die Beklagten beantragen diesbezüglich, die Klage abzuweisen. Sie meinen, für einen derartigen Anspruch fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Für eine behauptete Unvollständigkeit trage der Kläger keine Tatsachen vor. Bei der vom Kläger vorgenommenen teilweisen Berechnung seines Leistungsanspruches sei unberücksichtigt geblieben, dass die Erblasserin bei der Übertragung des Grundstückes nur ihren ½-Miteigentumsanteil übertragen habe und die Beklagten erhebliche Gegenleistungen übernommen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.