Entscheidung
IX ZR 33/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
9mal zitiert
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 33/08 vom 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. Juli 2008 beschlossen: Der Beklagten wird die für die Durchführung der Nichtzulassungs- beschwerde gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Hamm vom 15. Januar 2008 nachgesuchte Prozess- kostenhilfe versagt. Gründe: Prozesskostenhilfe kann der in den Vorinstanzen unterlegenen Beklag- ten nicht gewährt werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). 1 Einen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) lässt das Berufungsurteil nicht erkennen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts. Das Berufungsgericht hat mit einzelfallbezogenen und auch in der Sache zutreffenden Erwägungen die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO bejaht, ohne hierbei Grundsatzfragen zu berühren. 2 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 24.11.2006 - 25 O 149/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.01.2008 - 27 U 2/07 -