Entscheidung
1 StR 204/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 204/08 vom 12. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2008 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Ent- scheidung vom 18. Juni 2008 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berücksich- tigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer wurde gehört, aber nicht erhört. 1 Der Senat ist wie der Beschwerdeführer selbst davon ausgegangen, dass bei der Unterredung der Verteidigung mit dem Gericht und der Staatsan- waltschaft zwischen dem ersten und dem zweiten Hauptverhandlungstag keine Verständigung zustande gekommen ist und dass das Gericht am zweiten Ver- handlungstag eine einseitige Zusicherung gemacht hat. Ob die Wiedergabe dieser Zusicherung den Zusatz "heutigen" enthielt oder nicht, war für die Ent- scheidung des Senats ohne Bedeutung, da er - zugunsten des Beschwerdefüh- rers - aus dem weiteren Ablauf des Verfahrens entnommen hat, dass die Kam- mer ihre Zusicherung über den zweiten Verhandlungstag hinaus aufrechterhal- ten hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers stellen lediglich andere 2 - 3 - Bewertungen des festgestellten Verfahrens dar und erschöpfen sich somit in der Behauptung, der Senat habe falsch entschieden. Damit kann eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan werden. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf