Beschluss
2 Ws 251/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0606.2WS251.24.00
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Tenor
I. Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 16.04.2024 (323 Qs 32/24) und der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 11.08.2023 (505 Gs 1911/23) werden aufgehoben.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
I. Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 16.04.2024 (323 Qs 32/24) und der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 11.08.2023 (505 Gs 1911/23) werden aufgehoben. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: I. Das Amtsgericht Köln hat gegen den am 07.11.2023 festgenommenen Beschuldigten mit Haftbefehl vom 11.08.2023 (505 Gs 1911/23) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen die Untersuchungshaft angeordnet. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, im Zeitraum zwischen dem 25.01.2020 und dem 02.08.2020 unter Nutzung der SkyECC-Kennung „N01“ mit dem Handel von insgesamt ca. 1812 kg Cannabis befasst gewesen zu sein, von denen ca. 567 kg auch tatsächlich umgesetzt worden sein sollen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 09.11.2023 - im Rahmen des Maßregelvollzuges zur Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Köln vom 16.12.2021 (108 KLs 23/21) angeordneten Unterbringung gemäß § 64 StGB, die seit dem 19.05.2022 vollstreckt worden ist und in deren Rahmen er seit dem 12.06.2023 dauerbeurlaubt war – (wieder) in der LVR-Klinik A.. Die 23. große Strafkammer des Landgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 16.04.2024 (323 Qs 32/24) die Beschwerde des Beschuldigten vom 22.03.2024 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 11.08.2023 als unbegründet verworfen. Die Kammer hat insbesondere die im Ermittlungsverfahren erlangten SkyECC-Daten unter Berücksichtigung der durch den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.03.2022 (5 StR 457/21) aufgestellten Grundsätze auch nach Inkrafttreten des KCanG als verwertbar angesehen; wegen aller Einzelheiten wird auf den vorbezeichneten Beschluss vom 16.04.2024 Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 17.04.2024 weitere Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Einzelnen – u.a. auch unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 16.04.2024 (5 KLs 804 Js 28622/21) – ausgeführt, dass die Auffassung des Landgerichts Köln mit der neuen Gesetzeslage unvereinbar sei. Mit Beschluss vom 18.04.2024 hat das Landgericht Köln der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zu Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit Vorlageverfügung vom 25.04.2024 vorgelegt und beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat dem Beschuldigten mit Verfügung vom 30.04.2024 rechtliches Gehör zu der Vorlageverfügung der Generalstaatsanwaltschaft gewährt. Die Verteidigung hat daraufhin mit Schriftsatz vom 13.05.2024 zu der Nichtabhilfeentscheidung der Strafkammer und der Vorlageverfügung der Generalstaatsanwaltschaft Stellung genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 17.05.2024 mitgeteilt, dass die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 13.05.2024 zur Änderung der Bewertung in der Vorlageverfügung vom 25.04.2024 auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 30.04.2024 keine Veranlassung gäben. Die Verteidigung hat mit Schriftsatz vom 24.05.2024 weitere Unterlagen überreicht und dabei u.a. auf den Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 24.05.2024 (5/26 KLs 3556 Js 204585/23 (1/24)) verwiesen. II. Die nach §§ 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO zulässige weitere Beschwerde hat Erfolg. Der Beschuldigte ist der ihm mit dem Haftbefehl vom 11.08.2023 zur Last gelegten Taten nicht (mehr) dringend verdächtig, da die nach derzeitigem Sachstand allein zur Verfügung stehenden Beweismittel, namentlich die ermittelten Chatnachrichten des Nutzers der SkyECC-Kennung „N01“, nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes zum 01.04.2024 zum Nachweis dieser Tatvorwürfe einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (1.). Soweit sich der dem Senat vorliegenden Ermittlungsakte auch Hinweise auf einen hochvolumigen Kokainhandel des Beschuldigten und damit weiterhin dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende Verstöße entnehmen lassen, ist dem Senat eine Anpassung des Haftbefehls verwehrt (2.) Im Einzelnen: 1. Zur Verwertbarkeit der vorliegenden im Wege der Rechtshilfe übermittelten, ursprünglich bei dem Krypto-Dienstanbieter SkyECC erlangten Chatnachrichten zur SkyECC-Kennung „N01“ gilt: a) Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. nur SenE v. 12.04.2024, 2 Ws 95+166/24; SenE v. 02.06.2023, 2 Ws 282/23; SenE v. 23.02.2023, 2 Ws 16/13) in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss v. 02.03.2022, 5 StR 457/21, u.a. bestätigt durch Beschluss v. 06.07.2022, 4 StR 63/22) davon ausgegangen, dass die in den dortigen Verfahren gegenständlichen Encrochat- bzw. SkyECC-Daten auf der Grundlage des jeweiligen Ermittlungs- und Verfahrensstandes und der im Wege der Rechtshilfe von der französischen Justiz erlangten Daten der jeweiligen Kryptodienst-Anbieter einem Beweisverwertungs- bzw. Beweisverwendungsverbot nicht unterliegen (vgl. auch vgl. auch OLG Celle, Beschluss v. 15.11.2021, 2 HEs 24-30/21; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss v. 20.10.2022, 1 Ws 107/22, jeweils zitiert nach juris). Dabei hat der Senat auch bereits entschieden, dass die durch den Bundesgerichtshof dargelegten Grundsätze für Daten des Krypto-Messengerdienstes SkyECC in gleicher Weise Geltung beanspruchen wie für den Krypto-Messengerdienst Encrochat (vgl. SenE v. 23.02.2023, 2 Ws 16/23, a.a.O., m.w.N.). b) Der Grundsatz, dass die im Wege der Rechtshilfe erlangten Daten der jeweiligen Kryptodienst-Anbieter im deutschen Strafverfahren verwertbar sind, bedarf nach Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024 und der hiermit einhergehenden Einführung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum 01.04.2024 für den Tatvorwurf des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge der differenzierten Betrachtung. Durch das Konsumcannabisgesetz hat sich die Rechtslage, soweit für die Frage der Verwertbarkeit von Interesse, in zweierlei Hinsicht geändert: Zum einen sieht § 100b Abs. 2 Nr. 5a. StPO lediglich noch für Straftaten nach § 34 Abs. 4 Nr. 1, 3 oder 4 KCanG die Möglichkeit einer Online-Durchsuchung vor, also nur noch bei gewerbsmäßigen Handeln unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 3a) KCanG sowie bei bandenmäßigem oder bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge. Zum anderen ist der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe deutlich abgesenkt gegenüber dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahre vorsieht. c) Soweit die 23. große Strafkammer des Landgerichts Köln mit dem angefochtenen Beschluss die Auffassung vertritt, dass die ermittelten Chat-Nachrichten des Nutzers der SkyECC-Kennung „N01“ auch nach Inkrafttreten des KCanG einem Beweisverwertungsverbot nicht unterliegen und daher zum Nachweis der verfahrensgegenständlichen Taten weiterhin zur Verfügung stehen, folgt der Senat dieser Auffassung - insoweit im Einklang mit der Entscheidung des Kammergerichts vom 30.04.2024 (5 Ws 67/24, zitiert nach juris, Rn. 18 ff.) – aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht. Davon ausgehend und mit Blick darauf, dass es sich bei den genannten Chatnachrichten nach den Angaben im Haftbefehl vom 11.08.2023 um das maßgebliche Beweismittel zum Beleg der Tatvorwürfe handelt, das bestehende Beweisverwertungsverbot auch im Rahmen der Tatverdachtsprüfung nach § 112 Abs. 1 StPO zu beachten ist (KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 112 Rn. 8) und sonstige Beweismittel derzeit nicht erkennbar sind, wird ein Tatnachweis voraussichtlich nicht zu führen sein, sodass auch der für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht entfällt. aa) Verfassungsmäßige Rechtsgrundlage für die Verwertung von in einer Hauptverhandlung zu erhebenden Beweisen ist § 261 StPO (vgl. BGH, Beschluss v. 02.03.2023, 5 StR 457/21, Rn. 25 ff.). Dabei entspricht es der gefestigten Rechtsprechung, dass - wie der Bundesgerichtshof auch in der vorbezeichneten Entscheidung hinsichtlich der dort verfahrensgegenständlichen Encrochat-Daten noch einmal ausgeführt hat - selbst dann, wenn die Beweiserhebung, etwa im französischen Strafverfahren, rechtsfehlerhaft gewesen ist, daraus nicht notwendig ein Beweisverwertungsverbot für die spätere Hauptverhandlung folgt; auch von Verfassung wegen besteht kein Rechtssatz dahingehend, dass im Falle einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung gewonnener Beweise stets unzulässig ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss v. 09.11.2010, 2 BvR 2101/09, zitiert nach juris). Ob ein solches eingreift, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 43.). Für die im Wege der Rechtshilfe aus dem Ausland erlangten beweiserhebliche Daten der Kryptodienste EncroChat und SkyECC gilt dabei, dass das deutsche Recht zwar keine ausdrücklichen Beschränkungen für deren Verwendung vorsieht; insbesondere ist auch § 100e Abs. 6 StPO hierauf nicht unmittelbar anwendbar, weil die in Rede stehenden Daten nicht durch Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c StPO, sondern durch eigenständige Maßnahmen nach französischen Prozessrecht gewonnen worden sind. Indes sei - nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die in § 106e Abs. 6 StPO verkörperte Wertung aus den von Verfassung wegen gebotenen Verhältnismäßigkeitsgründen entsprechend heranzuziehen (BGH, a.a.O., juris Rn. 25, 65 m.w.N.). Dementsprechend könnten im Fall der von den französischen Behörden übermittelten Encrochat-Daten aufgrund des Gewichts und der Eingriffsintensität der Maßnahme zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – auch um jede denkbare Benachteiligung auszuschließen – die Grundgedanken der Verwendungsschranke mit dem höchsten Schutzniveau (§ 100e Abs. 6 StPO) fruchtbar gemacht werden. Daraus folge, dass die im Wege europäischer Rechtshilfe erlangten Beweisergebnisse aus dem genannten Komplex in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der überwachten Person nur zur Aufklärung einer Straftat, aufgrund derer eine Maßnahme nach § 100b StPO hätte angeordnet werden können, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden dürfen (vgl. die Wertung des § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO, BGH a.a.O., Rn. 68 f.). Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass für diese Prüfung auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Verwertung der Beweisergebnisse abzustellen ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 70; KG, a.a.O., Rn. 22; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 66. Auflage, § 479 Rn. 7). bb) Diese Grundsätze beanspruchen auch nach Einführung des Konsumcannabisgesetzes und der hiermit einhergegangenen Änderungen der Strafprozessordnung weiterhin Geltung; für eine weniger strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung ist aus Sicht des Senats kein Raum. Die Ausrichtung der Frage eines Verwertungs- bzw. Verwendungsverbots an den in der Regelung des § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertungen beruht darauf, dass die von den französischen Behörden eingesetzten Mittel teilweise der Geheimhaltung unterliegen bzw. die genauen Funktionsweisen der technischen Maßnahmen bzw. die Art der Beweisgewinnung in den Fällen der Kryptodienst-Anbieter EncroChat und SkyECC nicht vollständig bekannt sind und - auch aufgrund europarechtlicher Vorgaben - eine Prüfung durch den ersuchenden Staat, ob der ersuchte Staat bereits vorhandene Beweismittel nach dem Maßstab seiner eigenen nationalen Verfahrensregeln rechtmäßig erlangt hat, nicht vorgesehen ist (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 29 f.). Da die Art und Weise der konkreten Beweisgewinnung (jedenfalls derzeit) unbekannt sind, lässt sich eine konkrete Ermächtigungsgrundlage der Strafprozessordnung, auf deren Grundlage die Maßnahmen in einem innerstaatlichen Strafverfahren hätten erlangt werden können, nicht benennen. Dies sowie die insgesamt unzweifelhaft hohe Eingriffsintensität der in Rede stehenden Maßnahmen erfordert und rechtfertigt es, bei der Prüfung der Beweisverwertbarkeit von EncroChat- und SkyECC-Daten das aufgezeigte „höchste Schutzniveau“ des § 100e Abs. 6 StPO zu beachten. Denn dass die im französischen Staat durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen der Eingriffsintensität einer Online-Durchsuchung im Sinne von § 100b Abs. 1 StPO zumindest entsprochen haben (vgl. KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl., § 100a Rn. 26a), liegt jedenfalls nicht fern. Dem widerspricht auch nicht, dass der Zweifelssatz im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 261 StPO auf Verfahrenstatsachen nur bedingt anwendbar ist und ein Verfahrensfehler regelmäßig bei verbleibenden Zweifeln nicht unterstellt werden darf (vgl. BGH, Beschluss v. 18.06.2008, 1 StR 204/08, NStZ 2008, 620, 621). Dies kann nicht uneingeschränkt auch dort gelten, wo die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts und dadurch entstehende Zweifel in der Sphäre des Staates wurzeln (vgl. BVerfG, Beschluss v. 05.03.2012, 2 BvR 1464/11, NJW 2012, 1136, 1137 [Verstoß gegen gesetzlich angeordnete Dokumentationspflichten]; MüKoStPO/Bartel, 2. Aufl., § 261 Rn. 362). Ungeachtet – vom Landgericht Köln bejahten – der Frage, ob sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtsgerichtshofs vom 02.03.2022 (5 StR 457/21) ergibt, dass EncroChat-Daten immer verwertbar seien, wenn die Voraussetzungen des § 100e Abs. 6 StPO vorliegen, daraus aber nicht der Umkehrschluss folge, dass sie andernfalls nicht verwertbar seien, sondern für diesen Fall auch ungeachtet der in Rede stehenden Wertungen eine Abwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall zu erfolgen habe (vgl. S. 6 vorletzter und letzter Absatz des angefochtenen Beschlusses), gibt dies derzeit mit Blick auf die weiterhin bestehenden Unklarheiten zur Gewinnung der SkyECC-Daten keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Dabei steht dem Senat vor Augen, dass der Bundesgerichtshof zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im März 2022 die rechtspolitischen Entscheidungen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Einführung des KCanG zwei Jahre später naturgemäß nicht konkret voraussehen und bedenken konnte. Gleichwohl sieht sich der Senat trotz der mit dem KCanG getroffenen (Folge) Regelungen gehindert, die Maßstäbe zur Frage der Verwertbarkeit von Daten der jeweiligen Kryptodienst-Anbieter nunmehr abzuändern. Dagegen sprechen im Übrigen auch Gründe der Rechtssicherheit. Denn der Ansatz, das Schutzniveau am Maßstab der Verwendungsschranke des § 100e Abs. 6 StPO auszurichten, ermöglicht– anders als die Prüfung entlang der Auffassung der angefochtenen Entscheidung, ob die verfahrensgegenständlichen Taten in ihrer Gesamtschau im Einzelfall „sehr schwer“ wiegen – hinreichend klare und abgrenzbare Bewertungen und Einstufungen der in Rede stehenden Straftaten, hinsichtlich derer eine Verwertbarkeit überhaupt nur in Betracht kommen kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine Anordnung nach § 100b StPO ohnehin immer voraussetzt, dass die Katalogtat auch im Einzelfall schwer wiegt (§ 100b Abs. 1 Nr. 2 StPO); durch die Einbeziehung im Einzelfall schwer wiegender Nichtkatalogtaten könnte daher die in der enumerativen Aufzählung in § 100b Abs. 2 StPO zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers umgangen werden (vgl. auch Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.05.2024, 5/26 KLs 3556 Js 204585/23 (1/24)). cc) Dürfen demgemäß die hier verfahrensgegenständlichen Chatnachrichten nur zur Verfolgung von auch im Einzelfall besonders schwerwiegenden Straftaten im Sinne des § 100b Abs. 2 StPO verwendet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos und der Kernbereich privater Lebensführung nicht berührt ist, und ist zudem für die Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, auf den Zeitpunkt der Verwertung der Beweisergebnisse im deutschen Strafverfahren abzustellen, unterliegen die hier Chat-Nachrichten des Nutzers der SkyECC-Kennung „N01“ nach Inkrafttreten des KCanG seit dem 01.04.2024 einem Beweisverwertungsverbot (vgl. in einem parallelen Fall: KG, a.a.O., Rn. 23 f.). Zu den Katalogtaten des § 100b Abs. 2 StPO gehört zwar das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (§ 100b Abs. 2 Nr. 5. b) StPO), der auf die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe bislang zur Anwendung kam. Dieser Straftatbestand erfasst nach der am 1. April 2024 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG, BGBl. I 2024, Nr. 109) jedoch nicht mehr den dort beschriebenen Umgang mit Cannabis. Dieses wird durch das Gesetz nicht weiter als Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG behandelt und unterliegt damit jetzt nicht mehr den Vorschriften des BtMG (vgl. Art. 3 CanG; BT-Drs. 20/8704, S. 56, 151). Die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten sind nunmehr stattdessen (als besonders schwerer Fall) nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 KCanG mit Strafe bedroht. Dadurch hat das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nicht nur seinen Verbrechenscharakter, sondern auch seine Eigenschaft als Katalogtat nach § 100b Abs. 2 StPO verloren. Auch diese Vorschrift hat durch das Cannabisgesetz eine Neuregelung erfahren (Art. 13a Nr. 2 CanG) und umfasst aus dem Konsumcannabisgesetz (lediglich) – hier hinsichtlich der dem gegenständlichen Haftbefehl zugrunde liegenden Vorwürfe nicht im Sinne eines dringenden Tatverdachtes vorliegende – Straftaten nach § 34 Abs. 4 Nr. 1, 3 oder 4 KCanG (§ 100b Abs. 2 Nr. 5a. StPO). Daraus folgt, dass die im Wege der „SkyECC“-Überwachung gewonnenen und dem Haftbefehl vom 11.08.2023 zugrunde liegenden Beweisergebnisse im vorliegenden Strafverfahren nach der derzeit gültigen Rechtslage nicht (weiter) verwertet werden dürfen und bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts im Rahmen der hier zu treffenden gerichtlichen Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft außer Betracht zu bleiben haben. Weitere (verwertbare) Beweismittel, die den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten stützen könnten, liegen, wie ausgeführt, nicht vor. Der Haftbefehl sowie die angefochtene Beschwerdeentscheidung waren daher aufzuheben. d) Der Senat verkennt nicht die mit der hier vertretenen Rechtsauffassung einhergehenden Auswirkungen auch für vergleichbare Fälle, bei denen Taten in Rede stehen, die nach neuem Recht zwar keine Katalogtat nach § 100b Abs. 2 StPO mehr darstellen, die gleichwohl im Einzelfall, etwa angesichts von – wie hier – einschlägigen Vorstrafen eines Beschuldigten oder erheblichen Mengen des ihm vorgeworfenen Handels mit Cannabis, schwer wiegen. Der Senat ist indes – ausgehend von den rechtlichen Maßstäben für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots einerseits und den rechtspolitischen und gesetzgeberischen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des KCanG andererseits – nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 3 GG an die zugrunde liegenden Wertungen gebunden. Ob ggf. eine andere Beurteilung für Daten aus der Kommunikation über den Anbieter SkyECC gelten könnte, in denen Kommunikationsinhalte ab Februar 2021 im Zuge einer „Live“-Überwachung von Mobiltelefonen gewonnen worden sein sollen (vgl. Lödden, HRRS 2023, 384, 387) und die jeweiligen französischen Ermittlungsmaßnahmen daher einer Telekommunikationsüberwachung im Sinne von § 100a StPO ggf. gleichzustellen wären, bedarf hier keiner Beurteilung und Entscheidung, da die dem Haftbefehl zugrunde liegenden Taten einen abweichenden Tatzeitraum betreffen. 2. Soweit sich aus der vorliegenden Ermittlungsakte – insbesondere aus der Auswertung von Daten der SkyECC-Kennung „N02“ – auch Hinweise auf einen hochvolumigen Kokainhandel des Beschuldigten ergeben, steht dies dem Erfolg der Beschwerde nicht entgegen. Zwar steht der Umstand, dass entsprechende Tatvorwürfe bislang noch nicht Gegenstand eines Nachtragsersuchens gegenüber dem Königreich Spanien waren, dem Erlass eines Haftbefehls als solches derzeit nicht entgegen (zur Frage der Vollziehung vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 04.03.2015, 2 Ws 15/15, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 05.04.2023, 1 Ws 74/23, juris). Zudem kann das Haftbeschwerdegericht einen Haftbefehl grundsätzlich auch – anders als im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO (KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 125 Rn. 2) – auf andere Taten erstrecken. Dies setzt aber voraus, dass schon das Ausgangsgericht diese Kompetenz hierfür gehabt hat. Hieran fehlt es. Denn der vor Erhebung der öffentlichen Klage zu erlassende Haftbefehl darf nicht über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgehen und sich auf weitere Taten erstrecken, als sie die Staatsanwaltschaft zum Gegenstand ihres Antrags gemacht hat (KK-StPO/Gericke, 9. a.a.O., § 125 Rn. 6; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 125 Rn. 16, jew. m. w. N.). Der vorliegende Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10.08.2023 (Bl. 27 ff. d.A.) hat sich indes ausschließlich auf die dem Haftbefehl vom 11.08.2023 zugrunde gelegten dreizehn Taten erstreckt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.