Entscheidung
II ZB 11/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 11/08 vom 22. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Der Antrag des Klägers zu 15 auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78 b ZPO) wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag des Klägers zu 15 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ge- mäß § 78 b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. 1 1. Der Kläger zu 15 hat schon nicht dargetan, dass er sich um eine Man- datsübernahme in vorliegender Sache bei zumindest mehr als vier beim Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten konkret bemüht hat (vgl. zu die- sem Erfordernis BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 m.w.Nachw.). Die Angabe, dass einer der fünf vom Kläger genannten An- wälte "schon in anderer Sache die Übernahme eines Mandats aus persönlichen Gründen abgelehnt" habe, genügt dafür ebenso wenig wie die Erklärung, eine Vielzahl von BGH-Anwälten sei für die Übernahme eines Mandats für die Klage eines Aktionärs gegen die Gesellschaft von vornherein nicht offen, wie z.B. Frau Rechtsanwältin G.S., die, wie sie erklärt habe, aus der Anwaltskanzlei F. komme. 2 - 3 - 2. Die mit der (eingelegten, aber bisher nicht begründeten) Rechtsbe- schwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO beabsichtigte Rechtsverfolgung ist zudem aussichtslos (§ 78 b Abs. 1 ZPO), wie dem Kläger bereits von seinem bisher beauftragten Rechtsanwalt Dr. S. vor dessen Mandatsniederlegung zu- treffend mitgeteilt worden ist. 3 4 Es fehlt hier schon an den - auch im Fall einer Rechtsbeschwerde ge- mäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO erforderlichen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai 2003 - XII ZR 191/02, NJW 2003, 2172) - Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, weil der angefochtene Verwerfungsbeschluss des Berufungsge- richts eine Einzelfallentscheidung in einem Sonderfall ohne grundsätzliche Be- deutung darstellt und ein Klärungsbedarf i.S. des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht besteht. Bei der hier gegebenen notwendigen Streitgenossenschaft aus prozess- rechtlichen Gründen konnte jeder Streitgenosse seine Klage selbständig zu- rücknehmen. Der Kläger zu 15 konnte seine in erster Instanz zurückgenomme- ne Klage nicht in zweiter Instanz erneut erheben. Einem etwaigen, mit seiner Berufung verbundenen Beitritt als Nebenintervenient zur Berufung der Klägerin zu 6 stand schon die in dem erstinstanzlichen Prozessvergleich getroffene und zur Unzulässigkeit ihr widersprechender Prozesshandlungen führende Pro- zessvereinbarung entgegen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 21. Dezember 2005 - VIII ZR 108/04, NJW-RR 2006, 632, 634), in der die Beteiligten u.a. erklärt haben, dass sie den streitigen Übertragungsbeschluss (§ 327 a AktG) "weder 5 - 4 - gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen" werden. Der Prozessvergleich war unbedingt abgeschlossen; lediglich die Fälligkeit der von der Beklagten übernommenen Kostenerstattung wurde an die Registereintra- gung (§ 327 e AktG) geknüpft. Goette Kraemer Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2007 - 413 O 128/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2008 - 11 U 184/07 -