Entscheidung
II ZB 11/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 11/08 vom 8. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 15 gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. April 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 50.000,00 € Gründe: Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu- lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 11. August 2008 verlängerten Frist (§§ 575 Abs. 2, 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO) be- gründet worden und die durch nachgeholte Zustellung der angefochtenen Ent- scheidung an die Nebenintervenienten des Klägers zu 15 in Lauf gesetzte Frist für eine Rechtsbeschwerde der Nebenintervenienten (§ 575 Abs. 1 ZPO) inzwi- schen ergebnislos abgelaufen ist. Zudem ist die Rechtsbeschwerde des Klä- gers zu 15 deshalb unzulässig, weil ihre Einlegung - ebenso wie die Berufung 1 - 3 - des Klägers zu 15 - der in dem erstinstanzlichen Prozessvergleich getroffenen Prozessvereinbarung widersprach (vgl. Sen.Beschl. v. 22. September 2008 Tz. 5). Goette Kurzwelly Kraemer Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2007 - 413 O 128/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2008 - 11 U 184/07 -