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Leitsatz

I ZB 111/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 111/07 vom 2. Oktober 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, so sind die dadurch entstehenden An- waltsgebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungsbeklagte sich mit der Berufungsbegründung nicht inhaltlich aus- einandersetzt. BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Verfügungsklägers wird der Be- schluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 18. Oktober 2007 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. August 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die von der Verfügungsbeklagten an den Verfügungsklä- ger nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürn- berg - 3. Zivilsenat - vom 16. Mai 2007 zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens wer- den auf 1.053,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 12. Juni 2007 festgesetzt. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 323 € fest- gesetzt. - 3 - Gründe: 1 I. Das Landgericht hat dem Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass ei- ner einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte durch Endurteil stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Verfügungsbeklagte Berufung eingelegt und diese begründet. Daraufhin hat der Verfügungskläger die Zu- rückweisung der Berufung beantragt. Nach einem Hinweis des Berufungsge- richts auf die beabsichtigte Zurückweisung des Rechtsmittels (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hat die Verfügungsbeklagte ihre Berufung zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat durch Beschluss ausgesprochen, dass die Verfügungsbe- klagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (§ 516 Abs. 3 ZPO). Die nach dem Beschluss des Berufungsgerichts von der Verfügungsbe- klagten an den Verfügungskläger zu erstattenden Kosten des Berufungsverfah- rens hat das Landgericht nicht, wie vom Verfügungskläger beantragt, auf 1.053,60 €, sondern nur auf 730,60 € festgesetzt, weil es die Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers im Berufungsverfahren nicht in Höhe einer 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 RVG VV), sondern nur in Höhe einer 1,1 Verfahrensgebühr (Nr. 3201 RVG VV) für erstattungsfähig erachtet hat. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Verfügungskläger weiterhin die Festsetzung der Kosten in der von ihm geltend gemachten Höhe. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt- haft, da das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluss zugelassen hat. An die Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt zwar nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO 3 - 4 - ein und eröffnet nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel. Darauf zielt die Zulassung der Rechtsbeschwerde aber - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung - auch nicht ab. 4 Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist allerdings eine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht statthaft. Dies gilt auch für die Anfechtung von im Verfahren der einstwei- ligen Verfügung ergangenen Kostengrundentscheidungen (BGH, Beschl. v. 8.5.2003 - I ZB 40/02, GRUR 2003, 724 = WRP 2003, 895; Beschl. v. 16.9.2003 - VIII ZB 40/03, GRUR 2004, 81 = NJW 2003, 3565). Der Verfü- gungskläger wendet sich jedoch nicht gegen die - ihn nicht beschwerende - Kostengrundentscheidung des Berufungsgerichts nach § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten ausspricht, die durch das zurückgenommene Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Er greift viel- mehr den auf seine sofortige Beschwerde hin ergangenen Beschluss an, mit dem das Beschwerdegericht den auf § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO beruhenden Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts bestätigt hat, wonach er statt einer 1,6 Verfahrensgebühr nur eine 1,1 Verfahrensgebühr beanspruchen kann. Für das Kostenfestsetzungsverfahren gilt die für das Verfahren der einstweili- gen Verfügung vorgesehene Begrenzung des Instanzenzugs nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 6.12.2007 - I ZB 16/07, GRUR 2008, 639 Tz. 6 = WRP 2008, 947 - Kosten eines Abwehrschreibens, m.w.N.). Die Begrenzung des Instanzenzugs im Verfahren der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Anfechtung von Ent- scheidungen in der Hauptsache und - erst recht - über die Kosten hat ihren Grund im summarischen Charakter des Eilverfahrens (vgl. BGH GRUR 2003, 724). Das als selbständiges Verfahren mit einem eigenen Rechtsmittelzug aus- gestaltete Kostenfestsetzungsverfahren teilt diesen summarischen Charakter des Eilverfahrens nicht. - 5 - III. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet. 5 6 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, für den im Berufungsverfahren nach Eingang der Berufungsbegründung gestellten Zurückweisungsantrag, der keinerlei Begründung oder Sachvortrag enthalte, erscheine nicht eine 1,6 Ver- fahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG VV, sondern lediglich eine 1,1 Verfahrens- gebühr nach Nr. 3201 RVG VV angebracht, weil die Tätigkeit des Prozessbe- vollmächtigten in einem solchen Fall mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit der Berufungsbegründung nicht die Position des Mandanten im Prozess fördere oder auf die Entscheidung des Gerichts einwirke. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bean- tragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungsbeklagte sich mit der Berufungsbegründung nicht inhaltlich auseinandersetzt. 7 a) Durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung ist nach §§ 2, 13 RVG i.V. mit Nr. 3200 RVG VV eine nach dem Gegenstandswert von 20.000 € zu berechnende 1,6-fache Verfahrensgebühr in Höhe von 1.033,60 € entstan- den. 8 Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG VV entsteht nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 RVG VV für das Betreiben des Geschäfts. Zum Betrei- ben des Geschäfts zählt das Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht. Die Ver- fahrensgebühr ermäßigt sich zwar bei einer vorzeitigen Beendigung des Auf- trags nach Nr. 3201 RVG VV auf eine 1,1-fache Gebühr. Als eine vorzeitige Beendigung des Auftrags ist auch die Beendigung durch Rücknahme der Beru- 9 - 6 - fung anzusehen. Hat der Rechtsanwalt aber bereits einen Schriftsatz einge- reicht, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält, kommt - wie sich aus Nr. 3201 Satz 1 Nr. 1 RVG VV ergibt - eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine Ermäßigung der Gebühr nicht mehr in Betracht. Der Regelung der Nummer 3201 Satz 1 Nr. 1 RVG ist zudem zu entnehmen, dass allein die Stellung der Sachanträge die volle Verfahrensgebühr auslöst, auch wenn der Schriftsatz keinen Sachvortrag zur Begründung der Anträge enthält. b) Der Antrag auf Zurückweisung der Berufung war zur zweckentspre- chenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig. 10 Bei einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung ist nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs allerdings ein die (volle) Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtli- chen Sinne nicht notwendig, solange ein Berufungsantrag nicht gestellt und eine Berufungsbegründung nicht eingereicht worden ist. Ein solcher Zurückwei- sungsantrag kann sich inhaltlich nicht mit dem Antrag und der Begründung auseinandersetzen und das Verfahren nicht durch einen entsprechenden Ge- genantrag fördern (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2002 - X ZB 27/02, NJW 2003, 1324 f.; Beschl. v. 3.6.2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, 2993; Beschl. v. 3.7.2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723). 11 Ist dagegen - wie im Streitfall - ein Berufungsantrag gestellt und eine Be- rufungsbegründung eingereicht worden, ist ein Antrag auf Zurückweisung der Berufung auch dann im erstattungsrechtlichen Sinne notwendig, wenn das Be- rufungsgericht noch nicht über eine mögliche Zurückweisung der Berufung durch Beschluss entschieden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2003 - VII ZB 17/03, NJW 2004, 73). Dies gilt auch dann, wenn der Prozessbevoll- 12 - 7 - mächtigte des Rechtsmittelgegners - wie hier - nur einen Zurückweisungsantrag gestellt und sich nicht inhaltlich mit der Berufungsbegründung auseinanderge- setzt hat (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 2007, 36; OLG Hamburg OLG-Rep 2006, 814, 815; zweifelnd Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungs- gesetz, 18. Aufl., VV 3200 Rdn. 74). Entgegen der Ansicht des Beschwerdege- richts kann ein solcher Antrag die Position des Mandanten im Prozess fördern und auf die Entscheidung des Gerichts einwirken. Ein derartiger Gegenantrag stellt klar, dass der Rechtsmittelgegner die Zurückweisung des Rechtsmittels in vollem Umfang erstrebt. Das reicht aus. Die Ausgestaltung der anwaltlichen Gebühren als im Wesentlichen streitwertabhängige Pauschalen verbietet eine Prüfung, welcher Aufwand mit der Stellung und der Begründung des Gegenan- trags für den Anwalt verbunden war. Es ist deshalb kostenrechtlich ohne Be- lang, ob sich die zur Rechtfertigung des Zurückweisungsantrags vorgebrachten Argumente in bloßen Wiederholungen erschöpften (BGH NJW 2004, 73). Dem- entsprechend ist es auch nicht von Bedeutung, ob der Zurückweisungsantrag überhaupt mit einer Begründung versehen war. IV. Auf die Rechtsmittel des Verfügungsklägers ist danach der angefoch- tene Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und der Beschluss des Landgerichts dahin abzuändern, dass die von der Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens auf 1.053,60 € (1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG VV von 1.033,60 € zuzüglich Kostenpauschale nach Nr. 7002 RVG VV von 20 €) festgesetzt wer- den. 13 - 8 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.14 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 21.08.2007 - 3 O 10556/06 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.10.2007 - 3 W 2044/07 -