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III ZB 83/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 83/09 vom 25. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Sep- tember 2009 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 14. August 2009 wird dahingehend abgeändert, dass die vom Kläger an den Beklagten nach dem Beschluss des Oberlandesge- richts München vom 30. Juni 2009 - 3 U 2209/09 - zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.467,03 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins verzinslich seit dem 8. Juli 2009 festgesetzt wer- den. Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu tragen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 451,01 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Kläger legte am 10. März 2009 gegen das ihm am 10. Februar 2009 zugestellte Endurteil des Landgerichts München I vom 29. Januar 2009 Beru- fung ein mit dem Hinweis, dass Anträge und Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben sollten. Der Beklagte meldete sich im Beru- fungsverfahren mit Schriftsatz vom 18. März 2009 und kündigte den Antrag an, die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Berufung wurde am 8. April 2009 begründet. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass be- absichtigt sei, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzu- weisen. Nach Stellungnahme des Klägers wurden die Berufung wie angekün- digt durch Beschluss zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten des Beru- fungsverfahrens auferlegt. 1 Der Beklagte hat im Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich der Kosten für die Berufung die Festsetzung einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr für seine Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.212,80 € beantragt. Die Rechtspflege- rin hat im Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich eine 1,1-fache Verfahrensge- bühr in Höhe von 833,80 € berücksichtigt. Hiergegen hat sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde gewandt, die vom Beschwerdegericht zurückgewie- sen worden ist. 2 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte seinen Festsetzungsantrag weiter. 3 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zu- lässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 4 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die durch den gestellten An- trag auf Zurückweisung der Berufung angefallene 1,6fache-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG sei nur in Höhe einer 1,1fachen-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Anmerkung Satz 1 Nr. 1 VV-RVG erstattungsfähig. 5 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprü- fung nicht stand. 6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, kommt es für die Erstattungsfähigkeit der 1,6fachen-Verfahrensge- bühr nach Nr. 3200 VV-RVG nicht darauf an, ob der obsiegende Berufungs- gegner noch eine Rechtsmittelerwiderung abgegeben hat, wenn - wie hier - nach Stellung des Zurückweisungsantrags das Rechtsmittel durch den Beru- fungsführer begründet wird und anschließend das Berufungsgericht nach § 522 ZPO die Berufung zurückweist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - VII ZB 6/09, NJW 2010, 3170 Rn. 8 f; vgl. auch Beschlüsse vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09, VersR 2010, 1470 Rn. 5 ff und vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11; siehe ferner BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102 Rn. 10 f und vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07, NJW-RR 2009, 859 Rn. 8 ff). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der 1,6fachen-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG ist nicht, dass sich der Prozessbevollmächtigte inhaltlich mit der Berufungsbegründung auseinander- setzt. Die Verfahrensbeendigung nach Stellung des Zurückweisungsantrags 7 - 5 - stellt auch keine vorzeitige Erledigung im Sinne der Nr. 3201 Satz 1 Nr. 1 VV-RVG dar. Die volle Gebühr wird vielmehr bereits durch die Stellung der Sachanträge ausgelöst. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Abweisungsan- trags noch keine Rechtsmittelbegründung vorlag, ist jedenfalls unbeachtlich, wenn diese später eingereicht wird; denn für die Frage der Erstattungsfähigkeit ist die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Anträge ohne Belang (vgl. Beschlüs- se vom 13. Juli 2010 aaO Rn. 12 und vom 1. April 2009 aaO Rn. 7). Nach Ein- reichung der Rechtsmittelbegründung kann dem Rechtsmittelgegner ein be- rechtigtes Interesse nicht abgesprochen werden, mit anwaltlicher Hilfe eine Zu- rückweisung des Rechtsmittels zu erreichen und einen entsprechenden Antrag anzukündigen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Vorgehensweise nach § 522 ZPO in Betracht kommt oder nicht (Beschluss vom 24. Juni 2010 aaO). Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.08.2009 - 22 O 12655/08 - OLG München, Entscheidung vom 29.09.2009 - 11 W 2245/09 -