OffeneUrteileSuche
Leitsatz

I ZB 96/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
11mal zitiert
10Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 96/07 vom 2. Oktober 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Auswärtiger Rechtsanwalt VII ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Beauftragt ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selb- ständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) oder eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste qualifizierter Einrich- tungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG), einen nicht am Ort des Prozessge- richts ansässigen Rechtsanwalt mit der Verfolgung eines Wettbewerbsversto- ßes (§ 3 UWG) bzw. eines Verstoßes gegen die §§ 307 bis 309 BGB (§ 1 UKlaG) oder gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 2 UKlaG), zählen die Reise- kosten dieses Rechtsanwalts zum Prozessgericht nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2008 - I ZB 96/07 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Oktober 2007 wird auf Kos- ten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 396,26 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Der Kläger nahm die Beklagte in einem wettbewerbsrechtlichen Streit gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3, § 3 UWG auf Unterlassung in Anspruch. Im Termin vor dem Landgericht Bonn war der in Potsdam ansässige Kläger durch einen in Berlin niedergelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Nachdem die Beklagte den Unterlassungsanspruch anerkannt hatte, erging ein Anerkenntnisurteil, in dem das Landgericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegte. 1 - 3 - Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger - soweit im Rechtsbe- schwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt, auch die Reisekosten seines Berliner Prozessbevollmächtigten zum Verhandlungstermin in Bonn einschließ- lich eines Tage- und Abwesenheitsgeldes in Höhe von insgesamt 421,26 € fest- zusetzen. Das Landgericht hat insoweit lediglich 25 € ersparte Kosten für die sonst notwendige Unterrichtung eines Rechtsanwalts am Prozessort als erstat- tungsfähig anerkannt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwer- de erstrebt der Kläger weiterhin die Festsetzung der Reisekosten seines Pro- zessbevollmächtigten in der von ihm geltend gemachten Höhe. 2 II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ebenso wie das Landgericht lediglich fikti- ve Kosten in Höhe von 25 € für die Information eines Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts als erstattungsfähig anerkannt, die sonst notwen- dig gewesen wäre. Hierzu hat es ausgeführt: 4 Die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts zum Prozessgericht stellten keine notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Der Kläger müsse als Verbraucherverband im Sinne des § 4 UKlaG in der Regel wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage sein, ei- nen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder tele- fonisch zu instruieren. Der Kläger könne seine satzungsgemäße Aufgabe, Ver- braucher rechtlich zu beraten, nur durch juristisch entsprechend ausgebildete Mitarbeiter erfüllen und beschäftige neben einem Diplom-Juristen und einem weiteren juristischen Mitarbeiter zwei Volljuristen mit zweitem Staatsexamen. Unter diesen Umständen könne er sich nicht darauf berufen, dass diesen Mit- 5 - 4 - arbeitern andere Aufgaben zugewiesen seien und er deshalb entgegen den gesetzlichen Anforderungen personell nicht in der Lage sei, seine satzungsge- mäßen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen. 6 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Erstat- tungsfähigkeit der Reisekosten hängt davon ab, ob es für den Kläger notwendig war, einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozessgerichts, sondern in Berlin ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Diese Frage hat das Beschwerdegericht zutreffend verneint. a) Allerdings handelt es sich im Allgemeinen um notwendige Kosten ei- ner zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauf- tragt. Eine Ausnahme besteht indessen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauf- tragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantenge- spräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; Beschl. v. 21.9.2005 - IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303). 7 aa) Dies ist unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereiten und die Partei daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässi- gen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Anders ver- hält es sich allerdings dann, wenn das gewerbliche Unternehmen über keine Rechtsabteilung verfügt oder zwar über eine Rechtsabteilung verfügt, diese 8 - 5 - aber für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht mit der schriftli- chen Instruktion auswärtiger Rechtsanwälte betraut hat. Solche Unternehmen müssen sich nicht so behandeln lassen, als ob sie eine Rechtsabteilung hätten oder als ob ihre Betriebsorganisation auf die schriftliche Unterrichtung wech- selnder Rechtsanwälte am jeweiligen Gerichtssitz eingerichtet wäre. Für ein Unternehmen besteht keine Obliegenheit oder gar Verpflichtung, eine entspre- chende interne Organisation vorzusehen oder vorzuhalten. Die Verfolgung von Rechtsverstößen - auch solchen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - gehört nicht zu den originären Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens (vgl. BGH NJW 2006, 301, 303; Beschl. v. 28.6.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Tz. 9 ff.; Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 1289 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06, GRUR-RR 2008, 928 Tz. 13 ff. = WRP 2008, 1188 - Abmahnkostenersatz; Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 1449 Tz. 36 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD). bb) Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständi- ger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) und qualifizierte Einrichtungen, die - wie der Kläger - in die Liste qualifi- zierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG), sind wie Unter- nehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln. Solche Verbände und Ein- richtungen müssen personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein, dass sie auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sind, in typischen und durchschnitt- lich schwierigen Fällen Wettbewerbsverstöße (§ 3 UWG) bzw. Verstöße gegen die §§ 307 bis 309 BGB (§ 1 UKlaG) und gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 2 UKlaG) zu erkennen und zu verfolgen. Sie müssen daher regelmäßig in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schrift- lich und telefonisch zu instruieren (BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger 9 - 6 - Rechtsanwalt IV; BGH NJW 2006, 301, 303). Solchen Verbänden und Einrich- tungen steht - anders als gewerblichen Unternehmen - insoweit nicht frei, wie sie sich intern organisieren. Die Verfolgung von Gesetzesverstößen im Sinne der § 3 UWG, §§ 1, 2 UKlaG gehört zu den ihnen vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Ihre Klage- und Anspruchsbefugnis hängt davon ab, dass sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, in ty- pischen und durchschnittlich schwierigen Fällen derartige Gesetzesverstöße zu erkennen und zu verfolgen. Ihnen ist es daher zwar unbenommen, einen Pro- zessbevollmächtigten mit der Verfolgung solcher Verstöße zu betrauen. Sie können sich aber im Rahmen der Kostenerstattung regelmäßig nicht darauf berufen, es sei ihnen nicht möglich gewesen, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verband oder die Einrichtung sich zu einer solchen Unterrichtung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten nicht in der Lage sieht, weil hierfür keine qualifizierten Mitarbeiter beschäftigt oder die hier- für an und für sich qualifizierten Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden (a.A. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.2006 - 20 W 86/06, juris Tz. 9). cc) Diese Beurteilung des Regelfalls schließt es allerdings nicht aus, die Mehrkosten, die durch die Zuziehung eines am Sitz des Verbandes oder der Einrichtung ansässigen Rechtsanwalts entstehen, ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn dargetan wird, dass zum Zeitpunkt der Beauf- tragung des Anwalts eine persönliche Kontaktaufnahme unverzichtbar erschien (BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; NJW 2006, 301, 303). 10 b) Nach diesen Maßstäben ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die im Zusammenhang mit der Reise zum Prozessge- richt in Bonn entstandenen Auslagen des Berliner Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht als notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfol- 11 - 7 - gung anerkannt hat. Der Kläger verfügt, wie auch die Rechtsbeschwerde ein- räumt, über juristische Mitarbeiter, die zur schriftlichen oder telefonischen In- formation auswärtiger Prozessbevollmächtigter in der Lage sind. Diese Mitar- beiter sind nach Lage der Dinge auch mit der Prüfung von Wettbewerbsverstö- ßen befasst. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im Streitfall ausnahmsweise ein persönliches Gespräch der Mitarbeiter des Klägers mit dem Prozessbevollmächtigten erforderlich gewesen wäre. Unter diesen Um- ständen ist es kostenrechtlich nicht zu billigen, dass der Kläger nicht einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung beauftragt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.12 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 01.02.2007 - 1 O 521/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.10.2007 - 17 W 137/07 -