OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 W 89/17

OLG Zweibrücken 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2018:0314.6W89.17.00
11Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu unterrichten, so dass Reisekosten eines dennoch beauftragten auswärtigen Rechtsanwalts zum Prozessgericht im allgemeinen nicht als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003, I ZB 18/03). Erstattungsfähig sind dann auch nicht die Reisekosten eines fiktiven Prozessbevollmächtigten mit Niederlassung am vom Sitz des Prozessgerichts am weitesten entfernten Ort in dessen Bezirk (im Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 22. Juni 2015, 2 W 150/15 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. April 2017, 20 WF 58/17), sondern lediglich fiktive Informationskosten, die auf 25 € geschätzt werden können.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 10.10.2017 geändert: Die nach dem Versäumnisurteil des Landgerichts Zweibrücken vom 28.07.2017 von dem Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.462,50 € festgesetzt. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. 2. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Verfügungskläger 95 Prozent und der Verfügungsbeklagte 5 Prozent zu tragen. 4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 511,90 € festgesetzt. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu unterrichten, so dass Reisekosten eines dennoch beauftragten auswärtigen Rechtsanwalts zum Prozessgericht im allgemeinen nicht als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003, I ZB 18/03). Erstattungsfähig sind dann auch nicht die Reisekosten eines fiktiven Prozessbevollmächtigten mit Niederlassung am vom Sitz des Prozessgerichts am weitesten entfernten Ort in dessen Bezirk (im Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 22. Juni 2015, 2 W 150/15 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. April 2017, 20 WF 58/17), sondern lediglich fiktive Informationskosten, die auf 25 € geschätzt werden können.(Rn.12) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 10.10.2017 geändert: Die nach dem Versäumnisurteil des Landgerichts Zweibrücken vom 28.07.2017 von dem Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.462,50 € festgesetzt. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. 2. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Verfügungskläger 95 Prozent und der Verfügungsbeklagte 5 Prozent zu tragen. 4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 511,90 € festgesetzt. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Verfügungskläger, ein in der Form eines eingetragenen Vereins organisierter Interessenverband der Online-Unternehmer, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, mit Sitz in Leverkusen, nahm den Verfügungsbeklagten im Wege eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung nach dem UWG in Anspruch. Hierbei ließ sich der Verfügungskläger von seinen Prozessvollbemächtigten mit Kanzleisitz in Hamburg vertreten, die wiederum einem Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Stuttgart für den Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.07.2017 vor dem Landgericht Zweibrücken Untervollmacht erteilten. Mit Versäumnisurteil vom 28.07.2017 wurden dem Verfügungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Verfügungskläger hat mit Kostenfestsetzungsantrag vom 21.08.2017 neben einer 1,3 Terminsgebühr, einer 1,2 Verfahrensgebühr und Zustellungskosten die folgenden Kosten zur Festsetzung angemeldet: 0,65 Verfahrensgebühr, Terminsvertretung; Ziff. 3401, 3100 VV RVG 362,70 € Fahrtkosten Geschäftsreise 364 km x 0,30 €; Ziff. 7003 VV RVG 109,20 € Tage- und Abwesenheitsgeld; Ziff. 7005 Nr. 2 VV RVG 40,00 € Der Rechtspfleger hat mit der angefochtenen Entscheidung Gesamtkosten i.H.v. 1.437,50 € für erstattungsfähig gehalten, vorgenannte Kosten i.H.v. insgesamt 511,90 € nicht festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die Kosten des Unterbevollmächtigten seien nicht zu erstatten. Die in Hamburg ansässige Kanzlei hätte genauso gut eine Kanzlei in Zweibrücken beauftragen können statt in Stuttgart. Hiergegen wendet sich der Verfügungskläger mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er die Festsetzung des o.g. Betrages von 511,90 €, hilfsweise fiktiver Reisekosten von 216,40 € bzw. wiederum hilfsweise in Höhe von 61,60 € begehrt. Der Verfügungsbeklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers, über die der Senat gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 u. 2 ZPO). In der Sache führt sie jedoch lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 25,- € als Kostenerstattung für fiktive Informationskosten zum Erfolg. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Im Wege der Kostenfestsetzung sind Kosten erstattungsfähig, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei auch Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und dort auch nicht wohnt, insoweit erstattungsfähig sind, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (vgl. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation waren insoweit fiktive Kosten i.H.v. 25,- € für die Information eines Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts Landgericht Zweibrücken durch den Verfügungskläger als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen. Der Erstattungsanspruch des Verfügungsklägers als rechtsfähigem Verband i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG beschränkt sich nämlich auf diese nach Einschätzung des Senats angemessenen, aber auch ausreichenden fiktiven Kosten, die ihm im Zusammenhang mit einer schriftlichen und ggf. ergänzenden telefonischen Information eines am Prozessgericht ansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden wären. Diese können nach § 287 ZPO auch hier auf 25,00 € geschätzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.2008, Az.: I ZB 96/07, zitiert nach Juris). 2. Wegen der darüber hinausgehenden Kosten i.H.v. 486,90 €, die im Zusammenhang mit der Unterbevollmächtigung des in Stuttgart ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, hat der Verfügungskläger keinen Erstattungsanspruch. Für einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der sich damit befasst, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), hat der Bundesgerichtshof entschieden, er sei wie ein Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung zu behandeln. Ein solcher Verband muss personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein, dass er das Wettbewerbsgeschehen beobachten und bewerten kann; er muss auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen. Ein Wettbewerbsverband, der über eine diesen Anforderungen genügende personelle Ausstattung verfügt, ist ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung regelmäßig in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2005, Az.: IV ZB 11/04; BGH, Beschluss vom 18.12.2003, Az.: I ZB 18/03 - jeweils zitiert nach Juris -). Nach diesen Grundsätzen wäre der Verfügungskläger gehalten gewesen, einen am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen und ihm die erforderlichen Informationen schriftlich und ggf. ergänzend telefonisch zukommen zu lassen. Hiervon hat er bewusst abgesehen, was jedoch wirtschaftlich nicht zu Lasten des Verfügungsbeklagten gehen kann. Besonderheiten des Sachverhalts, die eine Abweichung hiervon rechtfertigen würden, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. 3. Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers steht ihm insbesondere die Erstattung weitergehend geltend gemachter Reisekosten des in Untervollmacht tätig gewordenen Rechtsanwalts mit Kanzleisitz in Stuttgart nicht zu, und zwar auch nicht in Höhe fiktiver Kosten i.H.v. 61,60 € von der bzw. bis zu der Gerichtsbezirksgrenze des Prozessgerichts, § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. Die Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO legt zunächst den Schluss nahe, dass bis zur Höhe der - fiktiven - Kosten der Reise eines - fiktiven - Verfahrensbevollmächtigten mit Niederlassung am weitest entfernten Ort im Gerichtsbezirk auch die Reisekosten eines am Drittort außerhalb des LG-Bezirks niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten erstattungsfähig seien, da sich sonst bei gleicher oder gar geringerer Entfernung eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ergäbe (siehe die vom Verfügungskläger in Bezug genommene Entscheidung des OLG Köln, Beschluss vom 25.11.2015, Az.: 17 W 247/15, zitiert nach Juris). Dieses Argument überzeugt letztlich aber nicht. Überzeugend hat vielmehr das OLG Celle (Beschluss vom 22.06.2015, Az.: 2 W 150/15, zitiert nach Juris) dargelegt, dass die Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Gleichbehandlung aller in einem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte dienen dürfte; deren Beauftragung soll ungeachtet der Entfernung vom Gericht ohne Nachteile im Rahmen der Kostenerstattung erfolgen können. Nach der Gesetzesbegründung trägt die Regelung der „Ortsbezogenheit“ Rechnung (Bundesratsdrucksache 16/513 S. 19; Bundestagsdrucksache 16/3837 S. 27). Dieser Zweck rechtfertigt auch bei ähnlicher oder gar geringerer Entfernung die - vom Gesetzeswortlaut klar vorgenommene - Unterscheidung zwischen den innerhalb des Bezirks und den außerhalb des Bezirks niedergelassenen Rechtsanwälten. Diese gesetzliche Vorgabe unterscheidet sich auch klar von den Regeln für Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe - dort gilt gemäß § 121 Abs. 3 ZPO bezüglich bezirksfremder Rechtsanwälte lediglich ein Mehrkostenverbot. Es ist nach allem am Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzuhalten. Die Notwendigkeitsprüfung entfällt nur bei den Reisekosten des tatsächlich im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts (vgl. zum Ganzen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.2017, Az.: 20 WF 58/17, zitiert nach Juris). Der vorgenannten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Celle und Karlsruhe, jeweils a.a.O., schließt sich der Senat an. Überzeugend ist insoweit auch der Verweis des Oberlandesgerichts Celle in der o.g. Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes aufsuchen wird, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn gegebenenfalls mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt demnach, sofern schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2012, Az.: IX ZB 174/10, zitiert nach Juris), was vorliegend der Fall war. Der Bundesgerichtshof hat hierbei auf § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO abgestellt. Auch nach Auffassung des Senats besteht kein Anlass, bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts von dessen klarem Wortlaut abzuweichen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Verfügungsklägerin tatsächlich weder für die kostenneutrale Mandatierung eines Zweibrücker Rechtsanwalts entschieden hat noch eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts, sondern bewusst für die Beauftragung bezirksfremder Rechtsanwälte. Solches unterlag ihrer freien Entscheidung, auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Sie kann aber neben fiktiven Informationskosten i.H.v. 25,- € (oben 1.) nicht auch noch fiktive Reisekosten eines Rechtsanwalts auf den Verfügungsbeklagten abwälzen. Diese waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, wobei ergänzend auf die Ausführungen unter Ziffer 1 a.E. und 2 verwiesen wird. Ob die von dem Verfügungskläger angegebene Wegstrecke zutreffend ist, kann folglich dahinstehen. 4. Unter Addition der vom Senat als erstattungsfähig angesehenen fiktiven Informationskosten i.H.v. 25,- € ergibt sich nach alledem ein an den Verfügungskläger von dem Verfügungsbeklagten zu erstattender Gesamtbetrag von 1.462,50 €. An der Festsetzung weiterer 25,- € ist der Senat vorliegend nicht durch § 308 Abs. 1 ZPO gehindert. Zwar hat der Verfügungskläger die Festsetzung dieses Betrages nicht ausdrücklich beantragt. Diese erstattungsfähigen fiktiven Kosten beziehen sich aber auf denselben Sachverhalt und wurden (nur) aufgrund der durch die Tätigkeit der auswärtigen Rechtsanwälte angefallenen, nach Auffassung des Senats nicht erstattungsfähigen Kosten erspart (vgl. Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, Komm., 32. Aufl. 2018, § 103 ZPO, Rdnr. 21, Stichworte „Austauschen von Kosten“; „Gebührenauswechslung“). Sie sind dem Verfügungskläger daher zuzubilligen. 5. Nachdem sich in der Rechtsprechung auch abweichende Meinungen zur Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des Rechtsanwalts von der bzw. bis zu der Gerichtsbezirksgrenze des Prozessgerichts finden (vgl. u.a. OLG Köln a.a.O.; OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 08.02.2017, Az.: 6 W 91/16, und vom 23.03.2015, Az.: 25 W 17/15; OLG Schleswig, Beschluss vom 24.07.2015, Az.: 9 W 26/15; LG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2014, Az.: 6 O 455/11 - jeweils zitiert nach Juris -), lässt der Senat in Anwendung von § 574 Abs. 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zu. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 47 Abs.1, 48 Abs.1 Satz 1 GKG, 2, 3 ZPO.