Leitsatz
IX ZB 235/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 235/06 vom 23. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 77 Abs. 2 Satz 2, § 237 Abs. 1 Satz 1, § 253; RpflG § 18 Abs. 3 Die Feststellung der Abstimmungsberechtigung gehört als Vorfrage zur gericht- lichen Stimmrechtsentscheidung, über die das Insolvenzgericht abschließend zu entscheiden hat. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 26. Zivilkam- mer des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2006 werden als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Schuld- ner zu 9/10 und die weitere Beteiligte zu 2 zu 1/10 zu tragen. Gründe: I. In dem am 14. Februar 2006 eröffneten, in Eigenverwaltung geführten Insolvenzverfahren reichte der durch Rechtsanwälte W. und F. anwalt- lich vertretene Schuldner unter dem 21. März 2006 den Entwurf eines Insol- venzplans ein, den das Insolvenzgericht am 1. Juni 2006 zur Abstimmung stell- te. Rechtsanwalt W. erschien in dem Termin als schuldnerischer Verfah- rensbevollmächtigter und zugleich in eigener Sache als Gläubiger zur laufenden Nr. 21. Der ebenfalls erschienene Rechtsanwalt We. , welcher der Sozietät W. und F. angehört, legte für 84 Gläubiger Stimmrechtsvollmachten vor, welche die Rechtspflegerin als unwirksam ansah, weil die Anwaltssozietät nicht 1 - 3 - gleichzeitig den Schuldner sowie Gläubiger vertreten könne (§ 43a Abs. 4 BRAO). Eine Einigung der Gläubiger über die Stimmrechte kam nicht zustan- de. Die Rechtspflegerin setzte daraufhin die Stimmrechte der erschienenen und vertretenen Gläubiger fest. Zu ihnen gehörte die in Insolvenz befindliche E. T. H. AG, deren Verwaltungsrat der Schuldner war. Für die nicht persönlich erschienenen, vollmachtlos vertretenen Gläubiger lehnte die Rechts- pflegerin die Festsetzung eines Stimmrechtes ab. Die Abstimmung über den Planentwurf ergab danach in zwei der drei Gruppen nicht die erforderliche Mehrheit. Den von dem Verfahrensbevollmächtigten der vollmachtlos vertrete- nen 84 Gläubiger sowie von Rechtsanwalt W. in eigener Sache im Termin gestellten Antrag auf richterliche Neufestsetzung (§ 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG) lehnte der Richter des Insolvenzgerichts ab. In dem Abstimmungs- und Verkündungstermin vom 13. Juli 2008, in dem für die 84 Gläubiger wiederum niemand anderes als Rechtsanwalt We. so- wie Rechtsanwalt W. erschienen waren, stellte die Rechtspflegerin fest, dass kein Gläubiger der Gruppe 1 erschienen sei, weil die Vollmacht der durch Rechtsanwalt We. vertretenen Gläubigerin zur laufenden Nr. 65 ( Sparkasse) weiterhin als unwirksam zu erachten sei. Eine Abstimmung in Gruppe 1 könne nicht erfolgen. In den Gruppen 2 und 3 seien die vorgenom- menen Abstimmungen auf der Grundlage des richterlichen Beschlusses nicht zu wiederholen. Den von Rechtsanwalt W. gestellten Antrag auf Neufest- setzung der Stimmrechte (§ 77 Abs. 2 Satz 3 InsO) wies die Rechtspflegerin zurück. Rechtsanwalt W. beantragte daraufhin für alle Gläubiger, die Rechtsanwalt We. Abstimmungsvollmachten erteilt hatten, erneut die richter- liche Entscheidung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG. Die Rechtspflegerin ver- sagte nach Feststellung des Gesamtabstimmungsergebnisses die Bestätigung des Plans. Der Richter des Insolvenzgerichts wies den wiederholten Antrag auf 2 - 4 - Neufestsetzung der Stimmrechte und Wiederholung der Abstimmung durch Be- schluss vom 15. August 2006 zurück. Soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse haben Rechtsanwälte W. und F. für den Schuldner sowie in ihrer Eigen- schaft als Gläubiger gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den die Bestätigung des Insolvenzplans versagt worden ist, sofortige Beschwerde ein- gelegt. Die Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts hat ihr nicht abgeholfen. Das Landgericht, dessen Entscheidung in NZI 2007, 415 veröffentlicht ist, hat die Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Rechtsbeschwerden. 3 II. Die Rechtsbeschwerden sind nach §§ 253, 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie sind jedoch unzulässig. Weder hat die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Gegenstand einer Entscheidung des Senats im Verfahren nach § 7 InsO kann nur eine vom Beschwerdegericht beschiedene, nach § 6 InsO statt- hafte sofortige (erste) Beschwerde sein (BGHZ 144, 78, 82 ff; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, WM 2007, 609, 610). Im Streitfall ist der Senat deshalb nur insoweit zur Entscheidung berufen, als die Sache dem Landgericht gemäß § 6 InsO, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in statthafter 5 - 5 - Weise angefallen ist. Verfahrensgegenstand ist daher allein die Versagungsent- scheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 248 Abs. 1 InsO, gegen welche die sofortige Beschwerde nach § 253 InsO gegeben ist. Die der Versagung der ge- richtlichen Bestätigung vorausgegangenen Entscheidungen des Insolvenzge- richts, die nach § 6 InsO unanfechtbar sind und gegen die nur die Anrufung des Richters statthaft ist, der abschließend entscheidet (§ 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG), sind dem Senat dagegen nicht zur Entscheidung angefallen (vgl. MünchKomm- InsO/Ganter, 2. Aufl. § 6 Rn. 59). 2. Der von dem Beschwerdegericht in statthafter Weise überprüfte Ver- fahrensgegenstand erfordert in keiner Richtung eine Sachentscheidung des Senats. 6 a) Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtenen Entscheidung liege der Obersatz zugrunde, dass die Feststellung des Stimmrechts durch die Rechtspflegerin gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO im Rahmen der Anfechtung der Entscheidung über die Bestätigung oder das Versagen der Bestätigung des In- solvenzplans gemäß § 253 InsO nicht nachzuprüfen sei. Die damit aufgeworfe- ne Rechtsfrage ist bereits hinreichend zum Nachteil des Rechtsbeschwerdefüh- rers geklärt; einer höchstrichterlichen Bestätigung bedarf es nicht. 7 aa) Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzge- richts - wie ausgeführt - nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die In- solvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Eine gerichtliche Stimm- rechtsentscheidung war schon nach der ausdrücklichen Vorgängerregelung in § 95 Abs. 3 KO unanfechtbar. Dadurch sollte der Gläubigerschaft eine alsbaldi- ge und nachträglich nicht mehr in Frage zu stellende Beschlussfähigkeit gesi- chert werden (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO § 77 Rn. 18). Die Insolvenzordnung 8 - 6 - hat dies inhaltlich übernommen. Sie erreicht dasselbe Ziel dadurch, dass in § 77 InsO, auf den § 237 Abs. 1 Satz 1 InsO für die Abstimmung über die An- nahme des Plans verweist, keine Anfechtbarkeit vorgesehen ist. Gewisse Ab- milderungen liegen darin, dass § 77 Abs. 2 Satz 3 InsO eine Abänderungsmög- lichkeit anerkennt und der Richter nach § 18 Abs. 3 RPflG die Stimmrechtsfest- setzung durch den Rechtspfleger auf Antrag eines Gläubigers oder des Insol- venzverwalters unter näher geregelten Voraussetzungen korrigieren, das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen kann (vgl. Jaeger/Gerhardt, aaO § 77 Rn. 18 f; MünchKomm-InsO/Hintzen, 2. Aufl. §§ 237, 238 Rn. 27). Die Entscheidung des Richters ist jedoch ab- schließend. Schon das Landgericht kann somit mit Fragen der Stimmrechts- festsetzung nicht befasst werden. Dies entspricht gesicherter Rechtsauffassung (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06, NZI 2007, 723, 724 Rn. 10; Jaeger/Gerhardt, aaO § 77 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO § 77 Rn. 28; MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO §§ 237, 238 Rn. 26; FK- InsO/Kind, 4. Aufl. § 77 Rn. 22; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 77 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Preß, 2. Aufl. § 77 Rn. 18), die auch vom Bundesverfas- sungsgericht nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763 f). Wenn der Rechtsweg nicht erschöpft gewesen wäre, wäre die Verfassungsbe- schwerde nicht angenommen worden. bb) Die von Beschwerdeführern als verfahrenswidrig gerügte Behand- lung der Stimmrechtsvollmachten durch die Rechtspflegerin und den Richter des Insolvenzgerichts betrifft die Beschlussfassung durch die Insolvenzgläubi- ger gemäß §§ 237 bis 239 InsO, über die im Verfahren nach der im Wesentli- chen in Bezug genommenen Vorschrift des § 77 InsO zu entscheiden ist. Dies wird von der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Auch inso- weit stellen sich keine Grundsatzfragen. Die Feststellung der Abstimmungsbe- 9 - 7 - rechtigung gehört als Vorfrage der gerichtlichen Stimmrechtsfestsetzung zur gerichtlichen Stimmrechtsentscheidung, über die das Insolvenzgericht ab- schließend zu entscheiden hat (vgl. Jaeger/Gerhardt, aaO § 77 Rn. 5, 6, 14, 16, 18). b) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Feststellungen des Insol- venzgerichts zum Stimmrecht, die nach § 6 InsO nicht selbständig angefochten werden könnten, unterlägen - ähnlich einem Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO - als unselbständige Zwischenentscheidungen der Nachprüfung im Verfahren nach § 253 InsO, trifft nicht zu. Der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder die Bestäti- gung versagt wird, entspricht vielmehr demjenigen der Rechtmäßigkeitsprüfung des Insolvenzgerichts im Bestätigungsverfahren (vgl. Braun/Frank, InsO 3. Aufl. § 253 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Sinz, aaO § 253 Rn. 24; a.A. HK-InsO/ Flessner, aaO § 253 Rn. 6). Dies ergibt sich hinreichend klar aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der §§ 6, 253 InsO sowie dem Umstand, dass eine mit § 512 ZPO vergleichbare Regelung in § 6 InsO nicht enthalten ist. In der Gesetzesbegründung wird im Gegenteil hervorgehoben, dass der Ausgleich für die bindende Stimmrechtsfestsetzung in der Möglichkeit einer mittelbaren Überprüfung nach § 18 RPflG liege (BT-Drucks. 12/2443 S. 135). Im Zusam- menhang mit der Ausdehnung des Beschwerderechts in § 253 InsO auf nicht stimmberechtigte Gläubiger wird auch nicht etwa angeführt, dass auf diesem Weg die Stimmrechtsentscheidung korrigiert werden könne. Diesem Kreis der Gläubiger sollte vielmehr der Weg eröffnet werden, ihr Recht auf Minderheiten- schutz (§ 251 InsO) im Rechtsmittelzug zu verfolgen (vgl. BT-Drucks. aaO S. 212). Wäre dies anders, könnte das erklärte Ziel - die Sicherung einer nach- träglich nicht mehr in Frage zu stellenden Beschlussfähigkeit der Gläubigerver- sammlung - auch nicht erreicht werden. 10 - 8 - 3. Die Auffassung der Vorinstanz widerspricht auch nicht der Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763). Danach kann ein Gehörsverstoß darin liegen, dass der nach § 18 RPflG ange- rufene Richter seine Entscheidung nicht aussagekräftig begründet hat. Abgese- hen davon, dass die fraglichen richterlichen Entscheidungen über die Stimm- rechtsfestsetzung im Streitfall begründet worden sind, sind diese - wie ausge- führt - nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. 11 4. Soweit die angefochtene Entscheidung auf die Beurteilung der Stimm- rechtsvollmachten durch das Insolvenzgericht eingegangen ist, beruht sie hier- auf nicht (§ 4 ZPO, § 576 Abs. 1 ZPO). 12 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2006 - 67g IN 476/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2006 - 326 T 93/06 -