Entscheidung
IX ZB 34/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 34/08 vom 6. November 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr.Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 6. November 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 7. Januar 2008 wird auf Kosten der An- tragstellerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 600 € festgesetzt. Gründe: I. Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen am 18. Juli 2005 in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 24. August 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. 1 Die Antragstellerin ist Inhaberin einer gegen den Schuldner gerichteten, durch Vollstreckungsbescheid vom 18. Oktober 1999 titulierten Forderung in Höhe von 555,08 DM zuzüglich Zinsen und Kosten. Die Forderung beruht auf einer Heizölbestellung durch den Schuldner, der bei Auftragserteilung wusste, zur Zahlung des Rechnungsbetrages außer Stande zu sein. Aus Anlass dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht Neumünster gegen den Schuldner wegen 2 - 3 - Betruges am 8. Februar 2001 einen rechtskräftigen Strafbefehl über eine Geld- strafe von 4.500 DM verhängt. 3 Dem Schuldner wurde - mangels eines Versagungsantrags eines Gläu- bigers - im Schlusstermin vom 9. Februar 2007 die Restschuldbefreiung ange- kündigt. Die Antragstellerin erhielt im Zuge eines Vollstreckungsversuchs am 27. Februar 2007 Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Der Insolvenzverwalter lehnte nach Anmeldung durch die Antragstellerin die Feststellung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle wegen des bereits durchgeführten Schlusstermins ab. Den von der Antragstellerin gestellten Antrag, dem Schuldner die Rest- schuldbefreiung zu versagen, haben Amtsgericht und Landgericht zurückge- wiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. 4 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 2, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin die behauptete Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat. 5 1. a) Die Rüge einer Grundrechtsverletzung setzt voraus, dass der Be- schwerdeführer angibt, welches Grundrecht verletzt sein soll, in welchem Ver- halten des Beschwerdegerichts die Verletzung liegen soll, dass die angefochte- 6 - 4 - ne Entscheidung darauf beruht und sie unter Berücksichtigung der einschlägi- gen Rechtsprechung einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde (BGHZ 152, 182, 194). Die Darlegung hat mithin den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu genügen (BGHZ 154, 288, 297). b) Diesen Darlegungserfordernissen ist nicht genügt.7 Die Antragstellerin hat sich darauf beschränkt, die vermeintlich verletzten Grundrechte zu benennen. Es fehlt jedoch an jeglicher Darlegung, dass die Entscheidung gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts die gerügten Grundrechte tatsächlich verletzt. Bei dieser Sachlage ist den Begründungsanforderungen bereits im Ansatz nicht genügt. 8 2. Davon abgesehen hätte das Begehren der Antragstellerin in der Sa- che keinen Erfolg. 9 a) Nach der - auch von der Rechtsbeschwerde zitierten - Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs kann aufgrund der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ein von einem Gläubiger auf der Grundlage des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemachter Versagungsantrag nur berücksichtigt wer- den, wenn er in dem Schlusstermin gestellt wird. Eine Versagung der Rest- schuldbefreiung kann folglich nach dem Schlusstermin nicht mehr wirksam be- antragt werden (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 981; Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZinsO 2006, 647 Rn. 6). Diese rechtliche Würdigung begegnet auch unter verfassungsrechtlichen Gesichts- punkten keinen Bedenken, weil der Eröffnungsbeschluss nach § 28 InsO öffent- lich bekannt gemacht wird und diese Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO 10 - 5 - als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten gilt (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006, aaO S. 648 Rn. 7). Demgemäß kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, unverschuldet erst nach dem Schlusstermin von der Verfahrenseröff- nung Kenntnis erlangt zu haben. 11 b) Falls der Schuldner den Anspruch der Antragstellerin bewusst zwecks Erreichung der Restschuldbefreiung verschwiegen haben sollte, kann darin eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB liegen, die eine eigenständige neue Schadensersatzforderung der Antragstellerin begründet. Diese im laufen- den Insolvenzverfahren nicht erfasste Forderung kann nur im streitigen Er- kenntnisverfahren verfolgt werden (LG Schwerin VersR 2007, 400; Kübler/ Prütting/Wenzel, InsO § 292 Rn. 19; Vallender ZIP 2000, 1288, 1290 f). Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: AG Neumünster, Entscheidung vom 02.11.2007 - 91 IN 106/05 - LG Kiel, Entscheidung vom 07.01.2008 - 13 T 222/07 -