Beschluss
3 U 1052/23
OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2023:1219.3U1052.23.00
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Leitsätze
1. Art. 32 der Europäischen Insolvenzverordnung - EuInsVO, der die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Insolvenzverfahren in den Mitgliedsstaaten regelt, findet trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf in England durchgeführte Insolvenzverfahren weiterhin Anwendung, wenn diese vor dem Ablauf der Übergangszeit am 31.12.2020 eingeleitet wurden. „Einleitung“ des Insolvenzverfahrens meint dabei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.(Rn.44)
2. Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines englischen Gerichts in einem vor dem 31.12.2020 eingeleiteten Insolvenzverfahren sind mithin ohne weitere Förmlichkeiten in Deutschland anzuerkennen.(Rn.40)
Dies gilt auch für eine in England erteilte Restschuldbefreiung. Diese stellt im englischen Bankruptcy Law eine Folge der Einstellungsentscheidung dar und wird daher von Art. 32 EuInsVO erfasst.(Rn.54)
3. Die Verlagerung des Lebensmittelpunktes in einen anderen Mitgliedstaat, um ein „günstigeres Insolvenzrecht“ zu erlangen, ist als geschickte Gestaltung grundsätzlich legitim und verstößt für sich genommen noch nicht gegen den ordre public-Vorbehalt (Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-168/20, NZG 2022,29).(Rn.53)
Die Behauptung des Gläubigers, der Schuldner habe einen Lebensmittelpunkt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur vorgetäuscht, reicht ebenso wie die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aus, um der dem Schuldner erteilten Restschuldbefreiung die Anerkennung in Deutschland zu versagen.(Rn.56)
Denn nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens hätte der Gläubiger vor englischen Gerichten gegen die Restschuldbefreiung vorgehen müssen und kann mit seinen Einwendungen im Rahmen der Anerkennung der Entscheidung nicht gehört werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13, zu Art. 16, 25 EuInsVO a. F.).(Rn.59)
4. Die Frage, ob eine Forderung von einer im Ausland eingetretenen Restschuldbefreiung erfasst ist, ist von den deutschen Gerichten grundsätzlich nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 lit. k) EuInsVO unter Anwendung des ausländischen - hier englischen - Rechts zu beantworten.(Rn.64)
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichterin – vom 20.07.2023 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 32 der Europäischen Insolvenzverordnung - EuInsVO, der die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Insolvenzverfahren in den Mitgliedsstaaten regelt, findet trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf in England durchgeführte Insolvenzverfahren weiterhin Anwendung, wenn diese vor dem Ablauf der Übergangszeit am 31.12.2020 eingeleitet wurden. „Einleitung“ des Insolvenzverfahrens meint dabei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.(Rn.44) 2. Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines englischen Gerichts in einem vor dem 31.12.2020 eingeleiteten Insolvenzverfahren sind mithin ohne weitere Förmlichkeiten in Deutschland anzuerkennen.(Rn.40) Dies gilt auch für eine in England erteilte Restschuldbefreiung. Diese stellt im englischen Bankruptcy Law eine Folge der Einstellungsentscheidung dar und wird daher von Art. 32 EuInsVO erfasst.(Rn.54) 3. Die Verlagerung des Lebensmittelpunktes in einen anderen Mitgliedstaat, um ein „günstigeres Insolvenzrecht“ zu erlangen, ist als geschickte Gestaltung grundsätzlich legitim und verstößt für sich genommen noch nicht gegen den ordre public-Vorbehalt (Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-168/20, NZG 2022,29).(Rn.53) Die Behauptung des Gläubigers, der Schuldner habe einen Lebensmittelpunkt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur vorgetäuscht, reicht ebenso wie die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aus, um der dem Schuldner erteilten Restschuldbefreiung die Anerkennung in Deutschland zu versagen.(Rn.56) Denn nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens hätte der Gläubiger vor englischen Gerichten gegen die Restschuldbefreiung vorgehen müssen und kann mit seinen Einwendungen im Rahmen der Anerkennung der Entscheidung nicht gehört werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13, zu Art. 16, 25 EuInsVO a. F.).(Rn.59) 4. Die Frage, ob eine Forderung von einer im Ausland eingetretenen Restschuldbefreiung erfasst ist, ist von den deutschen Gerichten grundsätzlich nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 lit. k) EuInsVO unter Anwendung des ausländischen - hier englischen - Rechts zu beantworten.(Rn.64) Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichterin – vom 20.07.2023 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 10.01.2024. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. In diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt: I. Der Kläger wendet sich nach einem in England durchgeführten Verbraucherinsolvenzverfahren mit erteilter Restschuldbefreiung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die von dem Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus einem Urteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Ferner begehrt er von dem Beklagten die Rückzahlung von aus verschiedenen Vollstreckungsmaßnahmen erlangten Beträgen in Höhe von insgesamt 22.191,37 €. Mit Berufungsurteil des Senats vom 07.10.2014, 3 U 91/14, wurde der Kläger rechtskräftig verurteilt, an den Beklagten 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.08.2012 sowie an den Kläger und seine Ehefrau, E. H., 18.905,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.08.2012 zu zahlen. Weiterhin wurde der Kläger verurteilt, an die M. H. GmbH, vertreten durch den Beklagten als Geschäftsführer, 165.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.08.2012 zu zahlen. Hinsichtlich des Sachverhalts und der Gründe, die zu der Verurteilung führten, wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils (Anlage B1, Anlagenband Beklagtenseite eAkte LG) verwiesen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 16.01.2015 wurden die in diesem Rechtsstreit von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten rechtskräftig festgesetzt. Der Beklagte betreibt aus beiden Titeln die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger. Über das Vermögen des Klägers wurde in England am 19.02.2020 ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach englischem Recht eröffnet. Im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens benannte der Kläger den Beklagten als Gläubiger, der mit der bestehenden Forderung in eine Gläubigerliste aufgenommen wurde (Anlagen K3 und K4, Anlagenband Klägerseite eAkte LG). Am 19.02.2021 wurde dem Kläger die Restschuldbefreiung in der Form eines sogenannten „Certificate of Discharge“ vom 24.02.2021 erteilt (Anlage K2, Anlagenband Klägerseite eAkte LG). Eine vorherige Anhörung oder sonstige Beteiligung des Beklagten durch die englischen Institutionen fand nicht statt. Seit Frühjahr 2021 wohnt der Kläger wieder in Deutschland. Im Dezember 2021 pfändete der Beklagte das Gehalt des Klägers in Höhe von 8.408,63 € und im Januar 2022 in Höhe von 1.799,93 €. Am 15.11.2022 erwirkte der Beklagte beim Amtsgericht Mainz einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses (Anlage K1, Anlagenband Klägerseite eAkte LG). Es erfolgten weitere Vollstreckungsmaßnahmen am 26.01.2023 in Höhe von 5.935,30 €, am 26.02.2023 in Höhe von 3.942,48 € und am 02.03.2023 in Höhe von 2.105,03 € auf Zahlungen von Drittschuldnern. Insgesamt wurde mithin ein Betrag in Höhe von 22.191,37 € vollstreckt. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 07.03.2023 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung bis zum 15.03.2023 zur Rückzahlung der erlangten Beträge auf (Anlage zum Schriftsatz vom 27.04.2023, zu Bl. 71 eAkte LG). Der Kläger hat angeführt, dass er wirksam eine Restschuldbefreiung nach englischem Recht erwirkt habe, die in Deutschland anzuerkennen sei. Nach der Trennung von seiner Ehefrau habe er im Jahr 2014 seinen Lebensmittelpunkt nach London verlegt und dort eine Mietwohnung bezogen. Im Februar 2016 habe er dann seine Meldeanschrift in Deutschland offiziell abgemeldet. Er habe in England eine Sozialversicherungsnummer zugewiesen bekommen, gearbeitet und Steuern gezahlt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 07.10.2014, 3 U 91/14, für unzulässig zu erklären; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 22.191,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.03.2023, sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 1.375 € zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat eingewendet, dass die Restschuldbefreiung in Deutschland keine Wirkung entfalte. Der Kläger habe sich lediglich als Insolvenztourist nach England begeben. Die begehrte Anerkennung verstoße gegen den ordre public-Vorbehalt, da das englische Verfahren nicht den deutschen Regelungen über das Insolvenzverfahren entspreche und er zudem von den englischen Behörden im Insolvenzverfahren – unstreitig – nicht beteiligt worden sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen den Kläger aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 07.10.2014, 3 U 91/14, sowie dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 16.01.2015, 4 O 172/12, für unzulässig erklärt und den Beklagten unter teilweiser Klageabweisung im Übrigen hinsichtlich eines Teils der Nebenforderungen ferner verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 22.191,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 10.208,56 € seit 16.03.2023 und aus einem Betrag in Höhe von 11.982,81 € seit 16.06.2023 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 1.054,10 € zu zahlen. Die Kammer habe sich in der mündlichen Verhandlung durch Inaugenscheinnahme der Originale von der Echtheit der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen überzeugt. Dafür streite zudem die Regelung des § 438 Abs. 2 ZPO. Aus Art. 19 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe k) EuInsVO folge, dass die Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat in allen übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen sei. Die Regelung finde nach dem Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich auf den vorliegenden Fall weiterhin Anwendung. Eine rechtsmissbräuchliche Erwirkung der Restschuldbefreiung und damit ein Verstoß gegen den ordre public-Vorbehalt liege nicht vor. Zwar könne dies im Falle einer rechtsmissbräuchlichen und nur zum Schein erfolgten Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland grundsätzlich der Fall sein. Die Kammer sei jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt nach London verlegt habe. Eine Anerkennung der Restschuldbefreiung in Deutschland könne auch nicht deshalb versagt werden, weil der Beklagte in dem Insolvenzverfahren nicht beteiligt worden sei. Ein Verfahrensfehler durch das Gericht wirke sich nicht zulasten des Klägers aus. Die unterbliebene Mitteilung des Restschuldbefreiungsverfahrens durch das englische Gericht begründe vielmehr Staatshaftungsansprüche des Beklagten gegen die zuständigen englischen Institutionen.Dies stehe auch nicht im Widerspruch zu grundlegenden Prinzipien des deutschen Insolvenzrechts. Die dem Titel zugrundeliegende Forderung stamme nicht aus einer unerlaubten Handlung. Der Klageantrag zu 1) sei dergestalt auszulegen, dass er auch den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz erfasse. Letztlich folge der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der gepfändeten Beträge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB. Gegen dieses Urteil vom 20.07.2023 wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er den erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Er macht geltend, für die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung des Klageantrags zu 1) sei kein Raum, da dieser hinreichend bestimmt gewesen sei. Selbst wenn inhaltliche Unklarheiten bestanden hätten, sei das Landgericht gehalten gewesen, durch einen rechtlichen Hinweis auf eine entsprechende Antragstellung hinzuwirken. Weiterhin könne die in England ausgesprochene Restschuldbefreiung in Deutschland keine Rechtswirkung entfalten. Es fehle bereits an einer förmlichen Anerkennung der Entscheidung durch ein Amtsgericht in Deutschland. Auch seien die Inhalte des deutschen und englischen Insolvenzrecht grundlegend verschieden. Insbesondere sei er nicht über das Insolvenzverfahren informiert und ihm eine Beteiligung an dem Verfahren mithin nicht ermöglicht worden. Eine Vergleichbarkeit scheitere daher schon an dieser fehlenden aktiven Beteiligung, denn ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO könne in Deutschland zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass der Zwangsvollstreckung eine Forderung aus unerlaubter Handlung zugrunde liege und diese nicht im Wege des Privatinsolvenzverfahrens beseitigt werden könne. Des Weiteren könnten die Regelungen zur Anerkennung der englischen Privatinsolvenz schon deshalb nicht gelten, weil der Kläger lediglich einen Scheinwohnsitz in England gehabt habe. Dieser sei von seiner Ehefrau tatsächlich nicht getrennt gewesen und habe seinen Lebensmittelpunkt stets in Deutschland gehabt. Letztlich bleibe die Echtheit der von dem Kläger vorgelegten Urkunden bestritten. Diese könne durch das Gericht nicht im Rahmen einer Inaugenscheinnahme beurteilt werden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20.07.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er rügt die fristgerechte Einlegung und Begründung der Berufung und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die fehlende Beteiligung des Beklagten in dem Insolvenzverfahren stehe einer Anerkennung der Restschuldbefreiung nicht entgegen. Verfahrensfehler in einzelnen Verfahren – sofern überhaupt solche vorlägen – führten nicht zur Unvergleichbarkeit des deutschen und englischen Insolvenzrechts im Allgemeinen. Der Verweis auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gehe bereits deshalb fehl, weil er den Beklagten ausdrücklich als Gläubiger gegenüber den englischen Behörden benannt habe. Da dieser zudem nicht Partei des Insolvenzverfahrens gewesen sei, habe er auch keinen Versagungsantrag stellen können. Selbst wenn die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung gestützt werde, sei diese auch in Deutschland von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn diese nicht zur Insolvenztabelle angemeldet oder zwar die Forderung angemeldet aber nicht auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung gestützt werde. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig; die diesbezügliche Rüge des Klägers geht ins Leere. 1. Die Berufung ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden, § 517 ZPO. Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung beginnt nach § 517 ZPO mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Vorliegend ist das angefochtene Urteil dem Beklagten am 24.07.2023 zugestellt worden (vgl. Schriftsatz vom 01.09.2023, Bl. 19 eAkte OLG). Sofern in dem Empfangsbekenntnis (zu Bl. 94 eAkte LG) der 24.08.2023 notiert ist, handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen. Gemäß § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB begann die Frist zur Einlegung der Berufung mithin am 25.07.2023 zu laufen und endete am 24.08.2023. Die Berufung des Beklagten ist am 23.08.2023 eingegangen. 2. Auch die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist gewahrt. Diese endete gemäß § 222 Abs. 2 ZPO am 25.09.2023. Die Berufungsbegründung ist an diesem Tag eingegangen. III. In der Sache hat das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, das heißt einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Senats vom 07.10.2014, 3 U 91/14, für unzulässig erklärt. Die von dem Kläger in England erlangte Restschuldbefreiung ist in Deutschland anzuerkennen; sie führt zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist. Diese Umgestaltung der Forderung bewirkt einen materiell-rechtlichen Einwand, der mit der Vollstreckungsgegenklage verfolgt werden kann (1.). Aus den gleichen Gründen war auch die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 16.01.2015, 4 O 172/12, für unzulässig zu erklären. Ein etwaiger Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist jedenfalls geheilt (2). Letztlich steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der im Rahmen der Zwangsvollstreckung erlangten Beträge in Höhe von insgesamt 22.191,37 € nebst Zinsen (3.) sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (4.) zu. Im Einzelnen: 1. Der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Senats vom 07.10.2014, 3 U 91/14, steht die von dem Kläger in England erlangte Restschuldbefreiung entgegen. Für die Echtheit der von dem Kläger vorgelegten Urkunde (Anlage K2, Anlagenband Klägerseite eAkte LG) streitet § 438 Abs. 2 ZPO (a)). Die Restschuldbefreiung ist in Deutschland ohne weiteres förmliches Verfahren anzuerkennen (b)). Der Ordre public-Vorbehalt steht der Anerkennung nicht entgegen (c)). Die der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 07.10.2014 zugrundeliegende Forderung wird auch von der Restschuldbefreiung erfasst, insbesondere handelt es sich nicht um eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (d)). a) Das Landgericht ist zu Recht von der Echtheit der von dem Kläger vorgelegten Urkunde über die Restschuldbefreiung ausgegangen (Anlage K2, Anlagenband Klägerseite eAkte LG). Gemäß § 438 Abs. 2 ZPO genügt zum Beweis der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes. Dabei ist ergänzend das Haager Legalisationsbefreiungsübereinkommen vom 05.10.1961 (BGBl II 1965, 875) zu beachten (Zöller/Feskorn, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 438 ZPO, Rn. 4). Nach Art. 3, 4 des Übereinkommens ist für die Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens erstellten öffentlichen Urkunde statt der Legalisation eine Apostille ausreichend. Großbritannien ist seit dem 24.01.1965 Mitglied des Übereinkommens (BGBl. II 1966, 106). Damit kommt dem mit einer Apostille versehenen „Certificate of Discharge“ derselbe Beweiswert zu wie einer deutschen öffentlichen Urkunde (BGH, Beschluss vom 26.04.2018, IX ZB 15/16, Rn. 9, juris). Es ist demnach der volle Beweis zwar nicht für die inhaltliche Richtigkeit (innere oder materielle Beweiskraft), jedoch für die Abgabe (äußere oder formelle Beweiskraft) der darin beurkundeten Erklärungen erbracht (BGH, Beschluss vom 16.01.2007, VIII ZR 82/06, Rn. 17, juris). Die inhaltliche Richtigkeit wird von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt. Insofern geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass dem Kläger in England am 19.02.2021 die Restschuldbefreiung erteilt wurde. b) Die Wirkung der Restschuldbefreiung, die der Kläger im Rahmen des in England durchgeführten Insolvenzverfahrens erlangt hat, ist in Deutschland nach Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) ohne weiteres förmliches Verfahren anzuerkennen. aa) Gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 1, Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe k) wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 EuInsVO zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats in allen übrigen Mitgliedstaaten ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Dazu zählt auch eine Regelung hinsichtlich der Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens.Die EuInsVO folgt damit dem Grundsatz der automatischen Anerkennung eines in einem Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahrens in allen anderen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines gesonderten gerichtlichen Anerkennungsverfahrens oder einer Anerkennungsentscheidung bedarf (Uhlenbruck/Knof, 16. Aufl. 2023, VO (EU) 2015/848 Art. 19 Rn. 9; BeckOK InsR/Mock, 33. Ed. 15.07.2023, EuInsVO 2017 Art. 19 Rn. 1). Nach Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 EuInsVO sind die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung nach Art. 19 EuInsVO anerkannt wird, ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anzuerkennen. Da die Restschuldbefreiung im englischen Bankruptcy Law eine Folge der Einstellungsentscheidung darstellt, wird diese von Art. 32 EuInsVO erfasst (Braun/Ehret, 9. Aufl. 2022, EuInsVO Art. 32 Rn. 6; MüKoInsO/Thole, 4. Aufl. 2021, VO (EU) 2015/848 Art. 32 Rn. 9). Sofern Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 EuInsVO von einer Entscheidung eines „Gerichts“ spricht, steht dies einer Anerkennung der dem Kläger erteilten Restschuldbefreiung nicht entgegen. Hinsichtlich der Definition ist auf Art. 2 Nr. 6 EuInsVO zurückzugreifen. Es gilt ein funktionaler Gerichtsbegriff. Darunter fällt jedes Justizorgan oder jede zuständige Stelle eines Mitgliedstaates, die befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu bestätigen oder im Rahmen dieses Verfahrens Entscheidungen zu treffen (Uhlenbruck/Deppenkemper, a. a. O., Art. 32 Rn. 14). Die Ausstellerin „The Insolvency Service“ des „Certificate of Discharge“ ist als staatliche Einrichtung mit der Abwicklung von Insolvenzverfahren in England betraut und nach englischem Recht zur Ausstellung des Nachweises über die Restschuldbefreiung befugt. Dies wurde von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. bb) Die Regelung des Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 EuInsVO ist vorliegend auch trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union anwendbar. Denn nach Art. 67 Abs. 3 Buchstabe c) i. V. m. Art. 2 Buchstabe e) und Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) findet die EuInsVO in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, auf Insolvenzverfahren weiterhin Anwendung, wenn diese vor dem Ablauf der Übergangszeit am 31.12.2020 eingeleitet wurden. „Einleitung“ des Insolvenzverfahrens meint dabei, da in der englischen Fassung der Begriff „opened“ und in der französischen Fassung der Begriff „ouverte“ verwendet wird, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. So liegt der Fall hier. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wurde am 19.02.2020 und damit vor Ende der Übergangsfrist am 31.12.2020 in England eröffnet. Die Anerkennung der Restschuldbefreiung, die der Kläger in diesem Verfahren erlangt hat, richtet sich daher weiterhin nach den Regelungen der EuInsVO und nicht nach §§ 335, 343 InsO (deren Regelung eine Prüfung der internationalen Zuständigkeit beinhaltet, vgl. Uhlenbruck/Deppenkemper, a. a. O., Art. 33 Rn. 27, m. w. N.). c) Der Beklagte kann seine Berufung auch nicht darauf stützen, dass die Anerkennung der Restschulbefreiung nach Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 1 EuInsVO, die dem ordre public-Vorbehalt nach Art. 33 EuInsVO unterliegt (vgl. hierzu Uhlenbruck/Deppenkemper, a. a. O.), mit den Grundprinzipien des deutschen Insolvenzrechts nicht in Einklang zu bringen sei, weil der Kläger in London lediglich einen Scheinwohnsitz unterhalten habe und er, der Beklagte, im Insolvenzverfahren nicht beteiligt worden sei. Denn der Beklagte wäre gehalten gewesen, insofern Rechtsschutz vor den englischen Gerichten zu ersuchen. Gemäß Art. 33 EuInsVO (ordre public) kann sich ein Mitgliedsstaat lediglich insoweit weigern, ein in einem anderen Mitgliedsstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, wie diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des einzelnen, unvereinbar ist. aa) Dabei kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf die Behauptung berufen, dass der Kläger in England lediglich einen Scheinwohnsitz unterhalten habe. (1) Dafür, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich die Verlagerung seines Lebensmittelpunktes nach London vorgetäuscht hätte, ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat vorgetragen, dass er nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2014 seinen Lebensmittelpunkt nach London verlegt und dort eine Mietwohnung bezogen habe. Im Februar 2016 habe er seine Meldeanschrift in Deutschland offiziell abgemeldet. Er habe in England eine Sozialversicherungsnummer zugewiesen bekommen, gearbeitet und Steuern gezahlt. Zum Beweis seines Vorbringens hat er eine Abmeldebescheinigung der Stadt M. vom 15.07.2016 (Anlage K6, Anlagenband Klägerseite eAkte LG), einen Nachweis über die Erteilung einer englischen Steuernummer (Anlage K7, Anlagenband Klägerseite eAkte LG) sowie seine Steuerbescheinigung 2018/2019 (Anlage K8, Anlagenband Klägerseite eAkte LG) und Kontoumsätze einer englischen Bank für den Zeitraum Mai bis November 2018 (Anlage K9, Anlagenband Klägerseite eAkte LG) vorgelegt. Der Vortrag des Klägers ist nachvollziehbar und in sich konstant. Es ist gerichtsbekannt, dass der Kläger auch in dem zwischen den Parteien geführten Parallelverfahren 3 U 1131/19 angegeben hat, dass seine Ehe im Jahr 2012 zerrüttet gewesen sei. 2013 sei er aus dem gemeinsamen Haus und 2014 dann nach England gezogen. Ab 2014 habe die Firma A., für die er gearbeitet habe, ein Büro in London unterhalten. Sofern der Beklagte die Verlegung des Lebensmittelpunktes des Klägers nach London mit der pauschalen Behauptung bestreitet, der Kläger sei von seiner weiterhin in Deutschland lebenden Ehefrau nie getrennt gewesen, ist diese Behauptung nicht belegt und erfolgt ersichtlich „ins Blaue hinein“. Auch, dass der Vater des Klägers ein Büro in London unterhielt, steht einer Verlegung des Wohnsitzes nicht entgegen. Woher der Beklagte die Erkenntnis nimmt, der Kläger sei lediglich „ab und zu“ nach England gereist, seinen Lebensmittelpunkt habe er jedoch stets in Deutschland gehabt, wird ebenfalls nicht näher dargelegt. Da der Kläger jedoch zu der Verlegung seines Lebensmittelpunktes substantiiert vorgetragen und entsprechende Belege eingereicht hat, wäre es Sache des Beklagten gewesen, dem ebenso substantiiert entgegen zu treten. Hieran fehlt es. Die Verlagerung des Lebensmittelpunktes in einen anderen Mitgliedstaat, um ein „günstigeres Insolvenzrecht“ zu erlangen, ist als geschickte Gestaltung grundsätzlich legitim und verstößt für sich genommen noch nicht gegen den ordre public-Vorbehalt (EuGH, Urteil vom 11.11.2021, C-168/20,NZG 2022, 29; Uhlenbruck/Deppenkemper, a. a. O.). (2) Unabhängig davon gilt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist die Formulierung des Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 1 EuInsVO („durch ein nach Art. 3 EuInsVO zuständiges Gericht“) nicht dahingehend zu verstehen, dass im Anerkennungsstaat zu prüfen ist, ob das Gericht für die Verfahrenseröffnung zuständig war. Dies verbietet der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Dieser verlangt, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anerkennen, ohne die vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit angestellte Beurteilung überprüfen zu können. Dies gilt auch für die Anerkennung der zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 EuInsVO (BGH, Urteil vom 10.09.2015, IX ZR 304/13, Rn. 8, juris, zu Art. 16, 25 EuInsVO a. F.). Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gemäß Art. 33 EuInsVO folgt auch nicht daraus, dass sich der Senat nicht davon überzeugen kann, ob eine ordnungsgemäße Prüfung durch die englischen Institutionen stattgefunden hat. Denn jedenfalls bis zur Grenze der Willkür – für die der Beklagte nichts vorgetragen hat und für die auch keine Anhaltspunkte bestehen – begründen Fehler bei der Annahme der internationalen Zuständigkeit keinen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung (BGH, a. a. O., Rn. 13, juris). (3) Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt nie nach London verlagert, reicht demnach nicht aus, um der dem Kläger erteilten Restschuldbefreiung die Anerkennung zu versagen. Denn der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gebietet es, dass der Beklagte die Gerichte in England anruft, wenn er meint, der Kläger habe die Eröffnungsentscheidung durch Täuschung über den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen erschlichen. Dies hat der Beklagte versäumt. Nach Section 282 (1) (a) Insolvency Act 1986 kann der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens annulliert werden, „wenn dieser aus Gründen, die bei dessen Erlass schon vorlagen, nicht hätte ergehen dürfen“. Die danach mögliche Annullierung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte gleichzeitig zur Folge, dass damit auch die Restschuldbefreiung entfällt. Der Insolvency Act enthält auch keine Beschränkung des zur Beantragung der Annullierung berechtigten Personenkreises und eine solche Entscheidung kommt auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung in Betracht (BGH, a. a. O., Rn. 26, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.10.2020, 4 U 229/19, Rn. 67, juris). Mit anderen Worten: Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt nach dem englischen Insolvenzrecht durch eine Annullierung des Insolvenzverfahrens. Eine Annullierung erfolgt, wenn es zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung einen berechtigten Grund gab, die Insolvenz nicht zu eröffnen, was bei einer fehlenden Zuständigkeit aufgrund falscher Angaben über den Lebensmittelpunkt regelmäßig der Fall ist. Während nach deutschem Recht die Restschuldbefreiung in Rechtskraft erwachsen kann, gibt es eine Rechtskraftwirkung der Restschuldbefreiung im englischen Recht nicht. Mit der nachträglichen Annullierung des Insolvenzverfahrens entfällt somit auch die erteilte Restschuldbefreiung. Der Beklagte hätte somit vor englischen Gerichten gegen die Restschuldbefreiung vorgehen müssen und kann mit seinen Einwendungen im Rahmen der Anerkennung der Entscheidung nicht gehört werden. Damit verbundene Erschwernisse sind zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung hinzunehmen (BGH, a. a. O., Rn. 21, juris). bb) Auch die Tatsache, dass der Beklagte von den englischen Behörden im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht beteiligt wurde, steht der Anerkennung der Restschuldbefreiung in Deutschland nicht entgegen. Denn isoliert betrachtet kann eine Verletzung des Rechts eines Gläubigers auf Wahrnehmung seiner Interessen in einem Insolvenzverfahren – selbst wenn sie auf einer Pflichtverletzung des Insolvenzschuldners beruht, was vorliegend aufgrund der ordnungsgemäßen Angaben des Klägers im Rahmen der Gläubigerliste nicht der Fall ist – keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public begründen. Auch im deutschen Recht steht nach den Regelungen zum Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 305 ff. InsO ein entsprechender Gehörsverstoß der wirksamen Erteilung einer Restschuldbefreiung nicht entgegen. Gibt nämlich der Schuldner in dem gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO mit dem Eröffnungsantrag vorzulegenden Gläubigerverzeichnis nicht sämtliche Gläubiger an, kann dies ebenfalls zur Folge haben, dass dem Schuldner schließlich gemäß § 300 InsO Restschuldbefreiung erteilt wird, ohne dass die nicht angegebenen Gläubiger in dem Verfahren beteiligt worden wären. Auch diese Restschuldbefreiung wirkt gemäß § 301 InsO – ebenso wie nach englischem Recht – gegen alle Insolvenzgläubiger, unabhängig davon, ob sie ihre Forderungen angemeldet haben (und deshalb im Insolvenzverfahren Gehör erhalten haben) oder nicht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, a. a. O., Rn. 68, juris). Es kommt daher für die Versagung der Anerkennung der Restschuldbefreiung auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechts des Beklagten auf rechtliches Gehör entscheidend darauf an, ob der Kläger sich die internationale Zuständigkeit des englischen Insolvenzgerichts erschlichen hat, indem er die Verlegung seines Lebensmittelpunktes nur vortäuschte. Denn dann würde auch die Gehörsverletzung darauf beruhen (BGH, a. a. O, Rn. 27, juris). Allerdings gilt auch insoweit, dass der Beklagte mit seinem Einwand Rechtsschutz in England hätte suchen müssen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, a. a. O., Rn. 69, juris). d) Die der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Senats vom 07.10.2014 zugrundeliegende Forderung wird auch von der Restschuldbefreiung erfasst. Die Frage, ob eine Forderung von einer im Ausland eingetretenen Restschuldbefreiung erfasst ist, ist von den deutschen Gerichten grundsätzlich nach Art. 7 Abs. 2 S. 2 lit. k) EuInsVO unter Anwendung des ausländischen Rechts zu beantworten (MüKoInsO/Thole, 4. Aufl. 2021, VO (EU) 2015/848 Art. 32 Rn. 9). aa) Nach Section 382 Insolvency Act 1986 werden grundsätzlich alle Insolvenzschulden (bankruptcy debts) von der Schuldbefreiung erfasst. Dies sind insbesondere alle Ansprüche und Forderungen, die zum Zeitpunkt des Beginns des Insolvenzverfahrens bestehen und durchsetzbar sind. bb) Nicht erfasst werden dagegen Ansprüche, die auf Betrug („fraud“) oder betrügerische Handlungen („fraudulent breach of trust“) beruhen, Section 281 (3) Insolvency Act 1986. Dass der Kläger eine solche betrügerische Handlung begangen hat, trägt der Beklagte indes nicht vor. Er behauptet lediglich pauschal, dass die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Forderung aus einer unerlaubten Handlung resultiere, ohne dies näher zu spezifizieren und nähere Anhaltspunkte vorzutragen. Auch den Ausführungen in der Begründung des Urteils des Senats vom 07.10.2014 lässt sich eine Handlung des Klägers im Sinne der §§ 263 ff. StGB nicht entnehmen. Die Verurteilung zur Zahlung erfolgte vielmehr auf der Grundlage eines Garantieversprechens. cc) Die Tatsache, dass nach § 302 InsO sämtliche auf unerlaubte Handlungen gestützte Ansprüche von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, die Regelung im deutschen Recht mithin weitergehender ist als die in Section 281 Insolvency Act 1986, verstößt ebenfalls nicht gegen den ordre public-Vorbehalt (Uhlenbruck/Deppenkemper, a. a. O., Art. 33 Rn. 27). Denn vom ordre public sind nur die wesentlichen Grundsätze des inländischen Rechts umfasst und nicht das gesamte zwingende Recht (K. Schmidt InsO/Brinkmann, 20. Aufl. 2023, VO (EU) 2015/848 Art. 33 Rn. 8). Die deutsche öffentliche Ordnung ist nur verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass dies nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGH, Urteil vom 14.01.2014, II ZR 192/13, NJW 2014, 1244 Rn. 25). Vor dem Hintergrund, dass auch im deutschen Recht unerlaubte Handlungen von der Restschuldbefreiung erfasst werden, wenn die Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet oder zwar die Forderung angemeldet aber nicht auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung gestützt wird, kann von einer Untragbarkeit des Ergebnisses keine Rede sein. 2. Aus den gleichen, vorgenannten Gründen war auch die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 16.01.2015, 4 O 172/12, für unzulässig zu erklären. Der Einwand des Beklagten, das Landgericht habe den klägerischen Antrag rechtsfehlerhaft dahingehend ausgelegt, dass von der Vollstreckungsabwehrklage auch der dem Urteil zugrundeliegende Kostenfestsetzungsanspruch erfasst sei, geht fehl. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob sich die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung des Klageantrags in den Grenzen des zulässigen bewegt (a)). Denn jedenfalls ist ein etwaiger Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren geheilt worden (b)). a) Gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. In der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2023 hat der Klägervertreter ausweislich des Protokolls (dort Seite 2, Bl. 80 eAkte LG) hinsichtlich des Klageantrags zu 1) den Antrag aus der Klageschrift vom 06.12.2022 gestellt. Er hat mithin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 07.10.2014, 3 U 91/14, für unzulässig zu erklären. Ein ausdrücklicher Antrag hinsichtlich des in dem Verfahren anschließend ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Mainz vom 16.01.2015, 4 O 172/12, erfolgte in der mündlichen Verhandlung nicht. Der Klageantrag ist jedoch der Auslegung zugänglich. Dabei ist zu ermitteln, wie er unter Berücksichtigung des damaligen Verfahrensstandes und der für seinen Inhalt maßgeblichen Umstände vernünftigerweise verstanden werden muss (BGH, Urteil vom 24.09.1987, VII ZR 187/86, NJW 1988, 128). aa) Der Klägervertreter war offensichtlich ursprünglich fälschlicherweise der Auffassung, dass die Vollstreckungsabwehrklage gegen das Urteil auch auf das zugrundeliegende Kostenverfahren durchschlägt. Dem ist indes nicht so. Die Kostenerstattungsansprüche des Beklagten sind grundsätzlich gerade nicht Gegenstand der Vollstreckungsabwehrklage gegen das Urteil. Diese hat auf etwaige Kostenerstattungsansprüche des Beklagten keinen Einfluss. Denn Ziel der Klage nach § 767 ZPO ist der Ausspruch, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil aufgrund von Einwendungen gegen die festgestellte Forderung fortan ganz, teil- oder zeitweise unzulässig ist, nicht dagegen die Aufhebung des Urteils oder die Feststellung, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr bestehe. Das Urteil, das der Vollstreckungsabwehrklage stattgibt, lässt deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, die materielle Rechtskraft der Verurteilung und die Kostenentscheidung des früheren Urteils unberührt (BGH, Urteil vom 20.09.1995, XII ZR 220/94, Rn. 9, juris). bb) Offensichtlich auf einen entsprechenden telefonischen, nicht näher dokumentierten Hinweis der zuständigen Einzelrichterin stellte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 22.02.2023 (Bl. 35 eAkte LG) klar, dass sich das Verfahren auch auf den Kostenfestsetzungsbeschluss bezieht und formulierte den Klageantrag „rein vorsorglich und hilfsweise“ wie folgt neu: „Die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen den Kläger aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 07.10.2014, 3 U 91/14, und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 16.01.2015, 4 O 179/12, wird für unzulässig erklärt.“ Fälschlicherweise wurde in der mündlichen Verhandlung dann der Antrag aus der Klageschrift und nicht der neu formulierte Antrag gestellt. cc) Entscheidend kann indes nicht der bloße Wortlaut des klägerischen Antrages sein, sondern der durch ihn verkörperte Wille. Dementsprechend ist nicht nur darauf zu sehen, ob der Antrag für sich allein betrachtet einen eindeutigen Sinn ergibt, sondern es ist auch die dem Antrag beigegebene Begründung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10.10.2017, II ZR 353/15, BeckRS 2017, 135587, Rn. 17). Aus diesem untrennbaren Zusammenhang von Antrag und Begründung ergibt sich zwingend die Beachtlichkeit des vom Kläger dargestellten Sachverhalts, auf den er seinen Klageantrag stützt, für das Verständnis und auch die inhaltliche Begrenzung seines Klagebegehrens (BGH, Urteil vom 16.11.1993, VI ZR 105/92, NJW 1994, 788; MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 308 Rn. 6). Vor dem Hintergrund der eindeutigen Ausführungen in dem Schriftsatz vom 22.02.2023 und der Tatsache, dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erlangte Gelder auch Gegenstand des Klageantrags zu 2) sind, erscheint die Auslegung des Landgerichts zulässig und sachgerecht. b) Letztlich braucht der Senat diese Frage aber nicht zu entscheiden. Denn ein etwaiger Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist vorliegend dadurch geheilt worden, dass der Kläger die Zurückweisung der Berufung des Beklagten beantragt hat. Damit hat er sich den Urteilsausspruch des Landgerichts zu Eigen gemacht und sein Klagebegehren entsprechend erweitert (BGH, Urteil vom 19.03.1986, IVb ZR 19/85, NJW-RR 1986, 1260; Urteil vom 12.01.1994, VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351-371, Rn. 83; Urteil vom 16.11.2005, VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062; Zöller/Feskorn, a. a. O., § 308 ZPO, Rn. 7). 3. Die auf den Klageantrag zu 2) erfolgte Verurteilung des Beklagten, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 22.191,37 € zu zahlen, hält einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand; Anspruchsgrundlage ist § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt BGB (a)). Der Betrag ist in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 10.208,56 € seit 16.03.2023 und aus einem Betrag in Höhe von 11.982,81 € seit 16.06.2023 zu verzinsen (b)). a) Der Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von 22.191,37 € folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt BGB. aa) Im Zeitpunkt der Teil-Befriedigung des Beklagten durch die erfolgte Zwangsvollstreckung im Dezember 2021 in Höhe von 8.408,63 €, im Januar 2022 in Höhe von 1.799,93 €, am 26.01.2023 in Höhe von 5.935,30 €, am 26.02.2023 in Höhe von 3.942,48 € und am 02.03.2023 in Höhe von 2.105,03 € wäre eine Vollstreckungsgegenklage des Klägers jeweils begründet gewesen, weil ihm gegen die mit Urteil vom 07.10.2014 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.01.2015 titulierten Ansprüche des Beklagten die materiell-rechtliche Einwendung der fehlenden Durchsetzbarkeit der Ansprüche infolge der in dem englischen Insolvenzverfahren am 19.02.2021 erteilten Restschuldbefreiung zustand. bb) Es ist dem Kläger auch nicht deshalb gemäß § 242 BGB nach dem Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ verwehrt, seinen Anspruch auf Rückzahlung der infolge der Vollstreckung erlangten Beträge auf die Einwendung der Restschuldbefreiung zu stützen, weil er dem Beklagten diese wegen eines ihm seinerseits zustehenden Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB alsbald zurückgewähren müsste. Zwar kommt in Fällen des Erschleichens einer Restschuldbefreiung durch Täuschung über den Lebensmittelpunkt grundsätzlich die Annahme einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 826 BGB und ein darauf gestützter Schadenersatzanspruch in Betracht (BGH, Urteil vom 06.11.2008, IX ZB 34/08, Rn. 11, juris). Unabhängig davon, dass für eine solche Täuschung vorliegend, wie oben ausgeführt, keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 826 BGB ebenso wie die Versagung der Anerkennung gemäß Art. 32 EuInsVO davon abhängig, dass der Gläubiger von den Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch macht, die ihm in dem Staat zur Verfügung stehen, in dem das Insolvenzverfahren geführt wurde, woran es vorliegend fehlt. Denn anderenfalls bliebe der europarechtlich gebotene Grundsatz gegenseitigen Vertrauens in die wechselseitige Anerkennung von Entscheidungen in Insolvenzverfahren eine formale Hülle, würden die Entscheidungen doch materiell gleichwohl durch die deutschen Gerichte im Rahmen eines Anspruchs aus § 826 BGB nach dem Maßstab deutschen Rechts überprüft und gegebenenfalls in ihren Wirkungen korrigiert (Brandenburgisches Oberlandesgericht, a. a. O., Rn. 74, juris). b) Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Insofern nimmt der Senat auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug. Diese entsprechen der Sach- und Rechtslage und werden mit der Berufung auch nicht angegriffen. 4. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 € folgt aus § 286 Abs. 1 BGB. IV. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 233.905,70 € festzusetzen.